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   BSG, 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86   

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BSG, 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 (https://dejure.org/1988,4493)
BSG, Entscheidung vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 (https://dejure.org/1988,4493)
BSG, Entscheidung vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 (https://dejure.org/1988,4493)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltsverzicht - Geschiedenen-Witwenrente

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2012
  • FamRZ 1989, 1292
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.03.1979 - 4 RJ 3/78

    Unterhaltsverzicht

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Ein solcher Verzicht schließt jegliche Unterhaltsverpflichtung nach dem EheG oder aus zuvor entstandenen sonstigen Gründen aus (vgl. BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 40 m.w.N.).

    Denn bis zum Zeitpunkt der Anfechtung ist der vereinbarte Unterhaltsverzicht maßgebend (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 40 S. 127, 128 bis 130).

    Im gleichen Sinne hat das BSG in ständiger und gefestigter Rechtsprechung (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 40 S. 127 m.w.N.) unter Bestätigung durch das Bundesverfassungsgericht (SozR 2200 § 1265 Nr. 57) entschieden, daß ein umfassender, endgültiger Unterhaltsverzicht jegliche Unterhaltsverpflichtung nach dem EheG - schon dem Grunde nach ("Stammrecht" - so BSGE 43, 39 = SozR a.a.O. Nr. 24) - ausschließt, so daß Rente nach Satz 2 a.a.O. nicht zu gewähren ist.

  • BSG, 18.09.1975 - 5 RJ 98/74

    Rente - Unterhaltsanspruch nach EheG - Tod des Ehemannes - Angemessener Unterhalt

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Auch dabei wird seine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz ggf. zu berücksichtigen sein (vgl. BSGE 40, 225, 227 f = SozR 2200 § 1265 Nr. 8).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Nur unter diesen Voraussetzungen ist es billig, zum Schutz der Hinterbliebenen rentenrechtlich von den Rechtsfolgen eines rechtswirksamen Verzichtsvertrages abzusehen, den sie in Vertragsfreiheit privatautonom (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfGE 8, 274, 328) abgeschlossen haben.
  • BSG, 18.11.1980 - GS 3/79

    Zulassung der Sprungrevision - Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter - Bindung

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Da es nicht Aufgabe des Großen Senats ist, Rechtsfragen zu beantworten, die für die zu treffende Entscheidung ohne zwingende rechtliche Bedeutung sind (vgl. BSGE 51, 23, 25 = SozR 1500 § 42 Nr. 7 m.w.N.; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 74), ist eine umfassende Aufklärung aller tatsächlichen Umstände geboten, von denen, falls der Unterhaltsverzicht unbeachtlich sein sollte, die Gewährung einer Rente nach Satz 2 a.a.O. abhängt.
  • BSG, 09.02.1971 - 11 RA 208/69

    Unterhalt zum Scheidungszeitpunkt - Angemessener Unterhalt der Ehefrau - Eigenes

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Das LSG wird daher feststellen müssen, welche Einkünfte die Klägerin genau erzielt hat, ob es sich insoweit bereits um dauerhafte Verhältnisse gehandelt hat oder wie sich die Verhältnisse nach den damals gegebenen Umständen wahrscheinlich entwickelt hätten (vgl. BSGE 32, 197, 198 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO ).
  • BSG, 06.06.1986 - 5b RJ 18/85

    Ermittlung des Unterhalts - Fiktiver Übergang von Teilzeitarbeit zu

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Sollten die weiteren Ermittlungen ergeben, daß die Klägerin damals angemessenen Unterhalt i.S. von § 42 AVG (dazu zuletzt BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 79 S. 263 m.w.N.) benötigte, wird aufzuklären sein, ob der Versicherte ihn leisten konnte.
  • BGH, 07.06.1988 - IX ZR 245/86

    Anfechtung wegen Ausnutzung einer seelischen Zwangslage; Sittenwidrigkeit eines

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Die Vereinbarung vom 8. April 1960 widerspricht ferner nicht den guten Sitten ( § 72 Satz 3 EheG , § 138 Abs. 1 und 2 BGB; dazu Bundesgerichtshof - BGH - BB 1988, 1549 m.w.N.), d.h. dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, die sich an den Grundsätzen der herrschenden Rechts- und Sozialmoral ausrichten.
  • BSG, 26.05.1987 - 4a RJ 49/86

    Verjährung - Berufsunfähigkeitsrente - Altersruhegeld - Verjährungseinrede -

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Nach Abs. 4 a.a.O. werden, wenn der Verwaltungsakt nach Abs. 1 Satz 1 a.a.O. zurückgenommen worden ist, Leistungen längstens bis zu einem Zeitraum von vier Jahren vor Beginn des Jahres erbracht, in dem die Rücknahme beantragt worden ist (vgl. dazu BSGE 62, 10 = SozR 2200 § 1254 Nr. 7 m.w.N.).
  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der nach Art. II § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch dann anzuwenden ist, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist (vgl. BSGE 54, 223 = SozR 1300 § 44 Nr. 3).
  • BSG, 23.11.1988 - 5/5b RJ 100/86

    Hinterbliebenenanspruch - Deklaratorische Verzichtserklärung - Hinderungsgründe

    Auszug aus BSG, 15.12.1988 - 11a RA 42/86
    Das hat auch der 5. Senat des BSG im Urteil vom 23. November 1988 (5/5b RJ 100/86; s. dazu weiter u; vgl. BSG SozR § 1265 Nr. 74) nicht in Zweifel gezogen.
  • BSG, 19.01.1989 - 11a RA 72/87

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 15. November 1988 geantwortet, er halte nicht daran fest, daß ein solcher Verzicht auch dann den Anspruch auf "Geschiedenen-Witwenrente" vereitele, wenn er "ausschließlich wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten ... bzw. wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit - also insbesondere nicht auch, um eine sogenannte Konventionalscheidung durch 'Übernahme' der Allein- oder überwiegenden Schuld vom Versicherten zu ermöglichen - erklärt worden ist" (vgl. hierzu auch Urteile des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 - und - 4/11a RA 49/87 - sowie vom heutigen Tage - 4 RA 16/88 -).

    Der erkennende Senat begrenzt indessen die Ausnahmen auf die Fälle, in denen der Unterhaltsverzicht sich nicht nur von Anfang an, sondern auch im Blick auf den in unbekannter Zukunft liegenden Versicherungsfall des Todes des Versicherten (Satz 2 i.V.m. Satz 1 a.a.O.) als Verfügungsvertrag ohne rechtliche und wirtschaftliche Substanz und Auswirkung, also als "leere Hülse" darstellt und deshalb ungerechtfertigt die Anwendung der Härtefallregelung des Satzes 2 a.a.O. hintanhält (Urteil des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 S. 13).

    Etwas anderes (ein Fall der "leeren Hülse") mit der Folge der Rentengewährung nach Satz 2 a.a.O. kann daher nur angenommen werden, wenn nachgewiesen ist, daß bereits ohne den Unterhaltsverzicht 1) noch zur Zeit des Todes des Versicherten (Versicherungsfall) und 2) bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Verzichts ausschließlich aus den in Satz 2 Nr. 1 a.a.O. genannten Gründen keine Unterhaltsverpflichtung bestanden hat, und wenn 3) es die spätere Hinterbliebene bei Abschluß des Erlaßvertrages vernünftigerweise als ausgeschlossen erachten durfte, die in Satz 2 Nr. 1 a.a.O. genannten, einen Unterhaltsanspruch hindernden Gründe könnten bis zum Tode des Versicherten infolge einer in Rechnung zu stellenden Änderung der Verhältnisse wieder entfallen (Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 - S. 13 f).

  • BSG, 19.01.1989 - 4 RA 16/88

    Anspruch auf Geschiedenen-Witwenrente bei Unterhaltsverzicht

    Der erkennende Senat hat mit Beschluß vom 15. November 1988 geantwortet, er halte nicht daran fest, daß ein solcher Verzicht auch dann den Anspruch auf "Geschiedenen-Witwenrente" vereitele, wenn er "ausschließlich wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten ... bzw wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit - also insbesondere nicht auch, um eine sogenannte Konventionalscheidung durch 'Übernahme' der Allein- oder überwiegenden Schuld vom Versicherten zu ermöglichen - erklärt worden ist" (vgl hierzu auch Urteile des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 und 4/11a RA 49/87).

    Der erkennende Senat begrenzt indessen die Ausnahmen auf die Fälle, in denen der Unterhaltsverzicht sich nicht nur von Anfang an, sondern auch im Blick auf den in unbekannter Zukunft liegenden Versicherungsfall des Todes des Versicherten (Satz 2 iVm Satz 1 aaO) als Verfügungsvertrag ohne rechtliche und wirtschaftliche Substanz und Auswirkung, also als "leere Hülse" darstellt und deshalb ungerechtfertigt die Anwendung der Härtefallregelung des Satzes 2 aaO hintanhält (Urteil des Senats vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 S 13).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.08.2009 - L 5 R 6117/07
    Umgekehrt ist ein leeres Verfügungsgeschäft gerade nicht gegeben, wenn die Vertragsparteien im Blick hatten, infolge des abgesprochenen prozessualen Verhaltens des Versicherten (hier des früheren Ehemannes der Klägerin) werde es zu einem Schuldausspruch zu seinen Lasten kommen, der den Rechtsgrund für eine - u.U. später sich ergebende - Unterhaltsverpflichtung schaffen würde, die aber gerade durch den Unterhaltsverzicht von vornherein und endgültig abbedungen werden soll (BSG Urt. v. 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86).

    Das BSG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 15.12.1988 - 4/11a RA 42/86 - darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien, wenn sie einen Unterhaltsverzicht auch für "die Zukunft einschließlich des Notbedarfs" abschließen, dabei nicht nur die bei Vertragsschluss vorliegenden aktuellen Gegebenheiten vor Augen haben, sondern darüber hinaus auch die von Wechselfällen des Lebens abhängigen künftigen Veränderungen in ihrem Unterhaltsrechtsverhältnis.

  • LSG Bayern, 23.06.2004 - L 16 RJ 520/03

    Gewährung von Rente an geschiedenen Ehepartner; Voraussetzungen für die Gewährung

    Dies hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausdrücklich betont (Urteil vom 30.09.1996, Az: 8 RKn 17/95, Rdnr.28 m.w.N., Urteil vom 26.08.1994, Az: 13 RJ 15/94, das vom SG vor allem genannte Urteil vom 16.12.1993, Az: 13 RJ 1/93 sowie vom 15.12.1988, Az: 4/11a RA 42/86).
  • BSG, 28.06.1989 - 5 RJ 9/88

    Verzicht auf Unterhalt bei Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 1265 Abs. 1 S. 2

    Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat im vorliegenden Fall auch nicht von der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG ab, nach der ein Unterhaltsverzicht dem Hinterbliebenenrentenanspruch nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz -AVG- (inhaltsgleich mit § 1265 Abs. 1 Satz 2 RVO) nur dann nicht entgegensteht, wenn bereits ohne den Verzicht 1) noch zur Zeit des Todes des Versicherten und 2) bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Verzichts keine Unterhaltsverpflichtung ausschließlich aus den in Satz 2 Nr. 1 aaO genannten Gründen bestanden hat, und wenn 3) die spätere Hinterbliebene bei Abschluß des Erlaßvertrags es vernünftigerweise als aus- geschlossen erachten durfte, die in Satz 2 aaO genannten, einen Unterhaltsanspruch hindernden Gründe könnten bis zum Tode des Versicherten infolge einer in Rechnung zu stellenden Änderung der Verhältnisse wieder entfallen (vgl BSG-Urteil vom 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2011 - L 2 R 645/10
    Ein endgültiger, umfassender Unterhaltsverzicht steht damit grundsätzlich der Anwendung des § 243 Abs. 3 SGB VI entgegen (vgl. dazu und zum Folgenden - ausgehend von der Vorgängervorschrift des § 42 Satz 2 AVG - BSG, U.v. 15. Dezember 1988 - 4/11a RA 42/86 - SozR 2200 § 1265 Nr. 92 = NJW 1989, 2012).
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