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   BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B   

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BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B (https://dejure.org/2009,18247)
BSG, Entscheidung vom 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B (https://dejure.org/2009,18247)
BSG, Entscheidung vom 20. April 2009 - B 9 SB 63/08 B (https://dejure.org/2009,18247)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 159 Abs. 1; SGG § 62
    Ausschluss der Zurückverweisung an das Sozialgericht; Terminsaufhebung bei der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten als Mitglied einer Sozietät

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 42, 364, 368) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146).

    Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG, Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 und vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Sie soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).

    Art. 103 Abs. 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Sie soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).

    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE, aaO), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 42, 364, 368) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (BVerfGE 86, 133, 146).

  • BSG, 13.10.1993 - 2 BU 79/93

    Sachverständigengutachten - Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Sie soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).

    Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG, Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 und vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145).

  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 34, 36).

    Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 36).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG, Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 und vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Sie soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten (s § 128 Abs. 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 153 Nr. 1; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass das LSG es ohne nachvollziehbare Gründe abgelehnt habe, den auf den 23.9.2008 anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, ist eine Verletzung des im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 227 ZPO und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (s dazu BSG, Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1, Urteil vom 21.8.2002 - B 9 VJ 1/02 R - SGb 2002, 732; BVerwG, Beschluss vom 23.1.1995 - 9 B 1/95 - NJW 1995, 1231) nicht schlüssig dargetan.
  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 51/95

    Wahrung des rechtlichen Gehörs bei Terminsverlegungsantrag

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass das LSG es ohne nachvollziehbare Gründe abgelehnt habe, den auf den 23.9.2008 anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, ist eine Verletzung des im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 227 ZPO und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (s dazu BSG, Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr. 1, Urteil vom 21.8.2002 - B 9 VJ 1/02 R - SGb 2002, 732; BVerwG, Beschluss vom 23.1.1995 - 9 B 1/95 - NJW 1995, 1231) nicht schlüssig dargetan.
  • BVerfG, 05.11.1986 - 1 BvR 706/85

    Revisionsverwerfung nach dem BFHEntlG und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BSG, 20.04.2009 - B 9 SB 63/08 B
    Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG, Beschlüsse vom 31. August 1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13. Oktober 1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr. 1 und vom 17. Februar 1999 - B 2 U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

  • BSG, 21.08.2002 - B 9 VJ 1/02 R

    Erheblicher Grund für Terminsverlegung - Terminskollision -

  • BSG, 17.02.1999 - B 2 U 141/98 B

    Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 21.08.2002 - B 9 V 1/02 R

    Verfahrensfehler - Fragerecht - rechtliches Gehör - sachdienliche Fragen an den

  • BSG, 31.08.1993 - 2 BU 61/93

    Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision -

  • LSG Bayern, 21.07.2016 - L 15 SB 97/15

    Urteil in Abwesenheit der Klägerin - Grad der Behinderung

    Lediglich dann, wenn besondere Umstände vorliegen, also z. B. aufgrund der Schwierigkeit zugrundeliegender Rechts- oder Sachfragen oder des Umfangs des Verfahrens oder sonstiger besonderer Umstände die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt - sei es durch einen anderen Anwalt der Kanzlei, sei es durch einen unterbevollmächtigten Anwalt aus einer anderen Kanzlei - nicht zumutbar ist, und diese besonderen Umstände das Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegen (vgl. BSG, Beschluss vom 20.04.2009, Az.: B 9 SB 63/08 B), kann ein Anspruch auf Terminsverlegung gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1999, Az.: B 5 RJ 22/98 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 P 3924/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Verfahrensmangel - Ausdehnung der

    Gleiches gilt für die Information über die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers, welche das SG nach dem Vortrag des Klägers von der Beklagten erhalten hat, ohne ihn darüber zu unterrichten.Eine Zurückverweisung der Sache ist jedoch ausgeschlossen, wenn der erstinstanzliche Verfahrensmangel im Berufungsverfahren behoben werden kann bzw. bereits behoben wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 20. April 2009 - B 9 SB 63/08 B - juris, Rn. 8).
  • BSG, 11.02.2015 - B 13 R 443/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer insgesamt bevollmächtigten Sozietät ist nur dann erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung, wenn einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät keine ausreichende Einarbeitungszeit mehr bleibt oder ein sonstiges besonderes Interesse an der Wahrnehmung des Termins durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt gegenüber dem Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt (vgl BSG vom 20.4.2009 - B 9 SB 63/08 B - Juris RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 11.11.2011 - B 9 SB 53/11 B
    Darüber hinaus ist eine Zurückverweisung an das SG ausgeschlossen, wenn der erstinstanzliche Verfahrensmangel vor dem LSG behoben werden kann (vgl Senatsbeschluss vom 20.4.2009 - B 9 SB 63/08 B - juris RdNr 8).
  • BSG, 24.11.2015 - B 2 U 223/15 B
    Die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts einer insgesamt bevollmächtigten Sozietät ist deshalb nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung, wenn einem anderen Rechtsanwalt der Sozietät keine ausreichende Einarbeitungszeit mehr bleibt oder ein sonstiges besonderes Interesse an der Wahrnehmung des Termins durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt gegenüber dem Interesse des Gerichts an der Beschleunigung des Verfahrens überwiegt (vgl BSG vom 20.4.2009 - B 9 SB 63/08 B - Juris RdNr 11 mwN).
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