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   BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R   

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BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R (https://dejure.org/2003,427)
BSG, Entscheidung vom 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R (https://dejure.org/2003,427)
BSG, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - B 7 AL 104/02 R (https://dejure.org/2003,427)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - Freibetragsregelung - Verfassungsmäßigkeit - Verordnungsermächtigung - Normkonkretisierungskompetenz von Verordnungsgeber und Rechtsprechung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitslosenhilfe als höherrangiges Recht; Angemessenheit der Alterssicherung; Festsetzung der Höhe der Arbeitslosenhilfe

  • Judicialis

    SGB III § 193 Abs 2; ; SGB III § 206 Nr 1; ; GG Art 80 Abs 1 Satz 2; ; GG Art 3; ; GG Art 14; ; AlhiV § 6 Abs 3 Satz 2 Nr 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bedürftigkeitsprüfung bei der Arbeitslosenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 91, 94
  • NZS 2004, 109 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Verwertung - Vermögen - angemessene

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Er verfügte nach den vom LSG getroffenen Feststellungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (vgl Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 93 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) über ein Vermögen in Höhe von insgesamt 103.999,99 DM.

    Zwar dürfte ein Privilegierungstatbestand, wie ihn der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV normiert hat, vom Grundsatz her durchaus geboten sein, weil eine die gesetzliche Altersrente ergänzende private Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspricht und auch politisch befürwortet wird (Senatsurteile vom 17. Oktober 1996, SozR 3-4100 § 137 Nr. 7, und vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 90 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4).

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) und vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) die entsprechenden Maßstäbe aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung abgeleitet und an das Netto-Standardrentenniveau angeknüpft.

    Durch die Abkehr der vom erkennenden Senat im Wege der Gesetzesauslegung gewonnenen Berechnungsweise der Verrentung des Vermögens in Form einer monatlichen Rente von 3/7 der gesetzlichen Standardrente (die ebenfalls bereits individuelle Besonderheiten vernachlässigt hat: vgl Senatsurteil vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 94 f = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) entfällt der damit verbundene Ermittlungsaufwand.

    Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) zwar bejaht, gleichzeitig aber klargestellt, dass Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber Kapitalvermögen gerade auszuschließen - bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Alterssicherung entsprechend den in dem Urteil vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) entwickelten Grundsätzen so behandelt werden müsse, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde.

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 21/96

    Unzumutbarkeit der Verwertung einer Kapitallebensversicherung vor Inanspruchnahme

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Zum anderen hat der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt (BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5).

    Denn er ist von Gesetzes wegen vor die Aufgabe gestellt, einen angemessenen Ausgleich zu schaffen zwischen der dem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbaren Verwertung vorhandener Vermögenssubstanz zur Bestreitung des Lebensunterhalts einerseits und der Berücksichtigung des bisherigen Lebensstandards (zum Lebensstandardprinzip s BVerfG vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234, 257 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3) sowie der Verhinderung eines wirtschaftlichen Ausverkaufs andererseits (s hierzu BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 S 5, insoweit unter Übernahme von Formulierungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermögensanrechnungsvorschrift des § 88 BSHG).

    Zwar dürfte ein Privilegierungstatbestand, wie ihn der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV normiert hat, vom Grundsatz her durchaus geboten sein, weil eine die gesetzliche Altersrente ergänzende private Alterssicherung einem verbreiteten Bedürfnis entspricht und auch politisch befürwortet wird (Senatsurteile vom 17. Oktober 1996, SozR 3-4100 § 137 Nr. 7, und vom 22. Oktober 1998, BSGE 83, 88, 90 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6; BSG vom 29. Januar 1997, SozR 3-4220 § 6 Nr. 4).

  • BSG, 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Zumutbarkeit -

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) und vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) die entsprechenden Maßstäbe aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung abgeleitet und an das Netto-Standardrentenniveau angeknüpft.

    Diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 25. März 1999 (BSGE 84, 48 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) zwar bejaht, gleichzeitig aber klargestellt, dass Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber Kapitalvermögen gerade auszuschließen - bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Alterssicherung entsprechend den in dem Urteil vom 22. Oktober 1998 (BSGE 83, 88 ff = SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) entwickelten Grundsätzen so behandelt werden müsse, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde.

  • BSG, 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - alsbaldiger

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Im vorliegenden Fall stellt sich auch nicht die Frage, wie weit der Verordnungsgeber die Vermögensanrechnung bei der Alhi derjenigen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG angleichen dürfte (zur Argumentation hinsichtlich eines "Abstandsgebots" zwischen beiden Leistungen s Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R, Umdruck S 10 f); jedenfalls mit § 6 Abs. 4 AlhiV in der hier anwendbaren Fassung sind etwaige Grenzen einer Annäherung beider Leistungen nicht überschritten (s hierzu Spellbrink, SGb 2000, 296 ff, insbes 298).

    Mit dieser Argumentation verkennt die Revision das Verhältnis der Privilegierungstatbestände des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiV einerseits zu § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV andererseits (hierzu zuletzt Senatsurteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 126/01 R).

  • BSG, 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - keine erneute

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Wegfall und Änderung einer Verordnungsermächtigung lassen jedoch die Wirksamkeit der auf ihrer Grundlage ordnungsgemäß erlassenen Verordnungen grundsätzlich unberührt (so zur AlhiV bereits BSG vom 9. August 2001, BSGE 88, 252, 255 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 mwN); auch Art. 81 Satz 1 AFRG geht davon aus, dass die nach dem AFG erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich weitergelten.

    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchsteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (s BSG vom 9. August 2001, BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Es bedarf deswegen auch nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen darf (BVerfG vom 26. Juni 1991, BVerfGE 84, 212, 227).
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Derartige Normen sind keine - eigenständigen - Ermächtigungsgrundlagen iS des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, schon weil sie keinen Adressaten nennen (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG; s BVerfG vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1, 44).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Denn im Hinblick auf die Ordnung von Massenerscheinungen - hierzu zählt auch das Recht der Alhi - hat der Gesetz- bzw Verordnungsgeber Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen (BVerfG vom 10. April 1997, BVerfGE 96, 1, 6; vom 7. Dezember 1999, BVerfGE 101, 297, 309, stRspr).
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Der vorliegende Fall nötigt aber nicht zu einer Entscheidung, ob die Alhi aus anderen Gründen generell nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst wird, namentlich wegen der Abhängigkeit des Leistungsanspruchs von der Bedürftigkeit des Antragstellers und des damit möglicherweise einhergehenden Fehlens des Merkmals der "privatnützigen Zuordnung" (vgl BVerfG vom 16. Juli 1985, BVerfGE 69, 272, 300 f = SozR 2200 § 165 Nr. 81).
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R
    Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht iS des § 41 Abs. 2 und 3 SGG vom Urteil des 4. Senats des BSG vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R (zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 3-2600 § 255c Nr. 1) ab; hiernach war die Rentenanpassungsverordnung 2000 (vom 31. Mai 2000, BGBl I 788) ungültig, da sie den Anforderungen des Zitiergebotes des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nicht genügt habe; sie hätte neben der allgemeinen Ermächtigungsnorm des § 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) auch § 255c SGB VI (idF des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999, BGBl I 2534) zitieren müssen, der ua für die Anpassung zum 1. Juli 2000 bestimmte, dass sie sich - abweichend von § 68 SGB VI - nach dem Anstieg des Preisindexes richten sollte.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

  • BVerfG, 01.07.1987 - 1 BvL 21/82

    Verfassungsmäßigkeit der Pauschgebührenregelung nach § 184 SGG

  • BSG, 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R

    Keine Neuberechnung der Anschluß-Arbeitslosenhilfe ab 1.1.1997

  • BSG, 29.06.2000 - B 11 AL 89/99 R

    Bemessung der Arbeitslosenhilfe bei fehlerhaftem Bemessungsentgelt

  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommen - Aufwendungen -

  • BSG, 30.03.1995 - 7 RAr 86/94

    Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 791/95

    Keine Anerkennung von vor der Stichtagsregelung aufgetretenen Erkrankungen der

  • BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG

  • BVerfG, 14.05.1969 - 1 BvR 615/67

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Berufsschadensausgleichs nach dem BVG

  • BVerfG, 30.01.1968 - 2 BvL 15/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer

  • BSG, 19.06.1996 - 7 RAr 116/95

    Zumutbare Verwertung von Vermögen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung

  • BSG, 03.08.1995 - 7 RAr 28/95

    Festsetzung der Leistungssätze in der AFG -Leistungsverordnung 1995

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 44/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - keine Ermächtigungsdeckung der AlhiV

    Die Beklagte verweist auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Durch dieses Regelungskonzept hat der Verordnungsgeber mit der AlhiV 2002 die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten, weil die Verordnung insgesamt keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls in besonderen Ausnahmefällen mehr zulässt (Billigkeits- oder Härtefallprüfung).

    Der Senat hat klargestellt, dass diese Verordnungsermächtigungen sehr weit gefasst sind und selbst keine Regelungen darüber enthalten, woran der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll (BSGE 91, 94, 98, RdNr 18 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    b) Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) mit der Frage zu befassen, welcher Handlungsspielraum dem Verordnungsgeber durch § 193 Abs. 2 SGB III eingeräumt ist.

    Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch im Einzelnen die Grenzen der Ermächtigung in § 193 Abs. 2 SGB III ausgelotet (vgl BSGE 91, 94, 99 RdNr 19 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99 = BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (aaO) die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet.

    Damit ist eine Bandbreite von Regelungsmöglichkeiten umschrieben, innerhalb derer der Verordnungsgeber einen angemessenen Ausgleich (BSGE 91, 94, 100 = BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu schaffen verpflichtet ist.

    Dieser gebietet, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 91, 94, 99 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), dass - jedenfalls solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat - hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen eine Distanz zwischen Sozialhilfe und Alhi besteht.

    Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 2), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von damals 1.000 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge abzubilden.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 30/04 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung -

    Die Beklagte verweist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), mit der bereits § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiV 1974 in der 1999 geänderten Fassung gebilligt worden sei.

    Durch dieses Regelungskonzept hat der Verordnungsgeber insgesamt mit der AlhiV 2002 die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten.

    Der Senat hat klargestellt, dass diese Verordnungsermächtigungen sehr weit gefasst sind und selbst keine Regelungen darüber enthalten, woran der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll (BSGE 91, 94, 98, RdNr 18 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Der Senat hatte sich - wie bereits ausgeführt - in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) mit der Frage zu befassen, welcher Handlungsspielraum dem Verordnungsgeber durch § 193 Abs. 2 SGB III eingeräumt ist.

    Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch im Einzelnen die durch § 193 Abs. 2 SGB III vorgegebenen Grenzen der Ermächtigung aufgezeigt (vgl BSGE 91, 94, 99 RdNr 19 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (aaO) die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet.

    Damit ist eine Bandbreite von Regelungsmöglichkeiten umschrieben, innerhalb derer der Verordnungsgeber einen angemessenen Ausgleich (BSGE 91, 94, 100 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu schaffen verpflichtet ist.

    Dieser gebietet, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 91, 94, 99 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), dass - jedenfalls solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat - hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen eine Distanz zwischen Sozialhilfe und Alhi besteht.

    Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von 1.000,00 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge im Einzelfall abzubilden.

  • BSG, 09.12.2004 - B 7 AL 56/04 R

    Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenhilfe, Vermögensverwertung

    Sie verweist auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), in der die Privilegierung von Altersvorsorgevermögen nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiV 1974 in der ab 1999 geltenden Fassung in Höhe von 1.000,00 DM je Lebensjahr als mit höherrangigem Recht vereinbar beurteilt worden sei.

    Durch dieses Regelungskonzept hat der Verordnungsgeber mit der AlhiV 2002 die vom Senat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) aufgezeigten Grenzen seines Handlungsspielraums im Rahmen des § 193 Abs. 2 SGB III unterschritten, weil die Verordnung insgesamt keine Prüfung der Umstände des Einzelfalls in besonderen Ausnahmefällen mehr zulässt (Billigkeits- oder Härtefallprüfung).

    Der Senat hat klargestellt, dass diese Verordnungsermächtigungen sehr weit gefasst sind und selbst keine Regelungen darüber enthalten, woran der Verordnungsgeber die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen der Gewährung von Alhi ausrichten soll (BSGE 91, 94, 98, RdNr 18 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    b) Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) mit der Frage zu befassen, welcher Handlungsspielraum dem Verordnungsgeber durch § 193 Abs. 2 SGB III eingeräumt ist.

    Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch im Einzelnen die Grenzen der Ermächtigung in § 193 Abs. 2 SGB III ausgelotet (vgl BSGE 91, 94, 99 RdNr 19 ff = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1).

    Freilich verweist das Alhi-Recht den Anspruchssteller nicht darauf, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetzt (so insbesondere BSGE 91, 94, 99 = BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 1; vgl auch BSGE 88, 252, 256 = SozR 3-4300 § 193 Nr. 2).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 (aaO) die insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet.

    Damit ist eine Bandbreite von Regelungsmöglichkeiten umschrieben, innerhalb derer der Verordnungsgeber einen angemessenen Ausgleich (BSGE 91, 94, 100 = BSG SozR 4-4420 § 6 Nr. 1) zu schaffen verpflichtet ist.

    Dieser gebietet, wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 91, 94, 99 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), dass - jedenfalls solange die Alhi ihre gesetzliche Ausprägung als Lohnersatzleistung bei Arbeitslosigkeit (vgl § 198 Abs. 1 iVm § 116 Nr. 6 SGB III) gefunden hat - hinsichtlich der Anrechenbarkeit und Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen eine Distanz zwischen Sozialhilfe und Alhi besteht.

    Allerdings hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 27. Mai 2003 (BSGE 91, 94, 105 RdNr 40 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 1), auf das sich die Beklagte selbst beruft, entschieden, dass ein feststehender Freibetrag von damals 1.000 DM je Lebensjahr eine starre Regelung darstellt, die nicht in der Lage ist, die Dynamik notwendiger Altersvorsorge abzubilden.

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