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   BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95   

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BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95 (https://dejure.org/1997,2707)
BSG, Entscheidung vom 30.01.1997 - 4 RA 33/95 (https://dejure.org/1997,2707)
BSG, Entscheidung vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95 (https://dejure.org/1997,2707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entschädigungsrente - Aberkennung - DDR - Verfolgter - Naziregime - Verpflichtungsklage - BfA - Beiladung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht auf Entschädigungsrente bei Aberkennung der Eigenschaft als Verfolgter des Naziregimes in der DDR, notwendige Beiladung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 80, 54
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.01.1995 - X R 146/93

    Ein von DDR-Behörden erlassener Steuerbescheid ist mit rechtsstaatlichen

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95
    Ein Verwaltungsakt der Deutsche Demokratische Republik (DDR) verstößt damit jedenfalls dann gegen Grundsätze des Rechtsstaates iS des GG (vgl Art. 28 Abs. 1 S 1 GG), wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts, der seinen Erlaß begleitenden Umstände und des nicht widerlegten äußeren Anscheins als (mutmaßlich weltanschaulich oder "politisch" motivierte) Willkürmaßnahme darstellt (vgl BFHE 177, 317, 320 ff, 323 ff [BFH 25.01.1995 - X R 146/93] mwN zum Diskussionsstand).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95
    Im übrigen ist diese Einwendung von dem Versagungsgrund (in der sog Unwürdigkeitsklausel) des § 5 Abs. 1 Regelung 1 EntschRG zu unterscheiden (zu § 5 aaO näher Senatsurteile vom 30.1. 1997 - SozR 3 - 8850 § 5 Nr. 1 und BSGE 80, 72 [BSG 30.01.1997 - 4 RA 99/95] = SozR 3 - 8850 § 5 Nr. 2).
  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95
    Im übrigen ist diese Einwendung von dem Versagungsgrund (in der sog Unwürdigkeitsklausel) des § 5 Abs. 1 Regelung 1 EntschRG zu unterscheiden (zu § 5 aaO näher Senatsurteile vom 30.1. 1997 - SozR 3 - 8850 § 5 Nr. 1 und BSGE 80, 72 [BSG 30.01.1997 - 4 RA 99/95] = SozR 3 - 8850 § 5 Nr. 2).
  • BSG, 26.05.1965 - 4 RJ 527/63

    Rentenhöhe - Ersatzzeitanrechnung - Anrechnung von Freiheitsentzug - Alter bei

    Auszug aus BSG, 30.01.1997 - 4 RA 33/95
    Das BSG (BSGE 23, 89, 90 = SozR Nr. 12 zu § 1251 RVO; SGb 1967, 463 ff) hat zu § 43 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) iVm § 1251 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Bezug auf den Tatbestand von Ersatzzeiten wegen verfolgungsbedingter Freiheitsentziehung bereits geklärt, daß ein Kind Verfolgter iS von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) ist, wenn es vom NS-Regime mittels einer staatlichen Stelle gegen den Willen seiner Eltern, die der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörten und denen deshalb das Personensorgerecht für das Kind entzogen worden war, in ein Heim eingewiesen wurde; hierbei handelt es sich um eine Freiheitsentziehung iS des BEG.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 22 R 921/09

    Anspruch auf eine Entschädigungsrente nach dem Entschädigungsrentengesetz -

    Kommt das Bundesversicherungsamt zu der Ansicht, die Kommission habe den abstrakten Inhalt von Vorschriften des ERG nicht zutreffend erfasst, und wäre nach dem von der Kommission festgelegten Sachverhalt bei - nach Ansicht des Bundesversicherungsamtes - "richtiger" Auslegung des ERG eine andere als die vorgeschlagene Entscheidung geboten, liegt - falls die Kommission nach Rückfrage des Bundesversicherungsamtes bei ihrem Vorschlag bleibt - ein "besonders begründeter" Fall nach § 3 Abs. 3 Satz 6 ERG vor (so BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95, abgedruckt in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 = BSGE 80, 54).

    Wie das BSG im Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95 ausgeführt hat, dient der Vorschlag im Übrigen auch dem Schutz des Betroffenen vor ungerechtfertigten Ablehnungen durch das Bundesversicherungsamt.

    Durch § 1 ERG wurde das Recht auf Entschädigung wegen NS-Verfolgung für Opfer im Beitrittsgebiet auf eine neue Grundlage gestellt: Soweit im April 1992 ein zuerkanntes Recht auf eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension nach der EhPensAO bestand, wurde es nach § 2 ERG durch ein Recht auf Entschädigungsrente nach dem ERG ersetzt (so BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95; Bundestags-Drucksache 12/1790, S. 6 zu § 1 ERG).

    Das Urteil des BSG vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95 könnte zwar dahingehend verstanden werden, weil das BSG bereits bei Zitierung der maßgebenden Vorschrift des EV nicht auf die "laufenden Leistungen" abstellt, sondern stattdessen dieses Tatbestandmerkmal durch den Begriff "zuerkanntes Recht" ersetzt.

    Anderenfalls, das heißt bei maßstäblicher Anwendung aller im GG niedergelegten und im Normalfall bindenden rechtsstaatlichen Grundsätze, gäbe es von vornherein praktisch keinen belastbaren Staatsakt der DDR, der im Sinne von § 3 Abs. 1 ERG beachtlich und im Sinne von Art. 19 Satz 2 EV nicht jederzeit aufzuheben wäre (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95 unter Hinweis auf Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Januar 1995 - X R 146/93, abgedruckt in BFHE 177, 317, m. w. N.).

    Die Neubewilligung nach § 3 ERG bezweckt eine Gleichstellung vor allem der NS-Verfolgten im Beitrittsgebiet, denen die DDR ein Recht auf Wiedergutmachung in rechtsstaatlich unerträglicher Weise verweigert bzw. entzogen hatte, mit denjenigen, die nach § 2 ERG eine Anschlussbewilligung beanspruchen können (so BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95; Bundestags-Drucksache 12/1790, S. 5 - Allgemeiner Teil).

  • BSG, 31.10.2002 - B 4 RA 15/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3-8850 § 3 Nr. 1; § 5 Nr. 5) ist der Vorschlag der Kommission nicht der Verwaltungsakt, der in das Recht auf Entschädigungsrente eingreift.
  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 2/01 R

    Aberkennung einer Entschädigungsrente - Beitrittsgebiet - Anhörung durch das

    Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 26. Februar 1997 greift rechtswidrig in sein subjektives Recht auf Entschädigungsrente ein, das ihm gemäß § 6 EntschRG ab dem 1. Mai 1992 gegen die Beigeladene zu 2) als Entschädigungsträger zustand (vgl hierzu Urteile des Senats in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 und § 5 Nr. 1).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß der Vorschlag der Kommission die entschädigungsrechtlichen Rechte der Betroffenen nicht unmittelbar verändert und daher kein Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X ist; es handelt sich vielmehr um einen verwaltungsinternen Mitwirkungsakt in dem Verwaltungsverfahren, dessen Träger das beklagte BVA als alleinige nach außen "federführende" Behörde ist (SozR 3-8850 § 3 Nr. 1).

    Soweit daher die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Aufklärung des Sachverhalts für diesen begrenzten Zweck (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EntschRG, § 5 Abs. 1 VersRG, § 20 SGB X; vgl zu den Aufgaben der Kommission im übrigen Urteil des Senats in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 S 7) ebenfalls Betroffene anhört, handelt es sich nicht um eine von § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene Anhörung, sondern vielmehr um das Ergebnis einer (entsprechenden) Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (§§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EntschRG, 5 Abs. 1 VersRG).

    Der Bundesgesetzgeber hat mit § 6 Abs. 3 Satz 3 EntschRG spezialgesetzlich ausdrücklich und abschließend bestimmt, daß es im sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Anhörung - iS von § 24 Abs. 1 SGB X - (nur) dann nicht bedarf, wenn eine Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 EntschRG "festgesetzt", dh das im April 1992 bestehende Recht auf eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension nach der Eh-PensAO (durch die hierfür zuständige Beigeladene zu 2) durch ein Recht auf Entschädigungsrente nach dem EntschRG ersetzt wird (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 S 9).

  • BSG, 24.07.2001 - B 4 RA 4/01 R

    Anhörung bei Aberkennung einer Entschädigungsrente, Heilung

    Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 10. März 1998 greift rechtswidrig in sein subjektives Recht auf Entschädigungsrente ein, das ihm gemäß § 6 EntschRG ab dem 1. Mai 1992 gegen die Beigeladene zu 2) als Entschädigungsträger zustand (vgl hierzu Urteile des Senats in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 und § 5 Nr. 1).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß der Vorschlag der Kommission die entschädigungsrechtlichen Rechte der Betroffenen nicht unmittelbar verändert und daher kein Verwaltungsakt iS von § 31 SGB X ist; es handelt sich vielmehr um einen verwaltungsinternen Mitwirkungsakt in dem Verwaltungsverfahren, dessen Träger das beklagte BVA als alleinige nach außen "federführende" Behörde ist (SozR 3-8850 § 3 Nr. 1).

    Soweit daher die Kommission im Rahmen der ihr übertragenen Aufklärung des Sachverhalts für diesen begrenzten Zweck (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EntschRG, § 5 Abs. 1 VersRG, § 20 SGB X; vgl zu den Aufgaben der Kommission im übrigen Urteil des Senats in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 S 7) ebenfalls Betroffene anhört, handelt es sich nicht um eine von § 24 Abs. 1 SGB X vorgeschriebene Anhörung, sondern vielmehr um das Ergebnis einer (entsprechenden) Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X (§§ 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EntschRG, 5 Abs. 1 VersRG).

    Der Bundesgesetzgeber hat mit § 6 Abs. 3 Satz 3 EntschRG spezialgesetzlich ausdrücklich und abschließend bestimmt, daß es im sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Anhörung - iS von § 24 Abs. 1 SGB X - (nur) dann nicht bedarf, wenn eine Entschädigungsrente nach § 2 Abs. 1, 2 und 5 EntschRG "festgesetzt", dh das im April 1992 bestehende Recht auf eine Ehrenpension oder Hinterbliebenenpension nach der Eh-PensAO (durch die hierfür zuständige Beigeladene zu 2) durch ein Recht auf Entschädigungsrente nach dem EntschRG ersetzt wird (vgl Urteil des Senats in SozR 3-8850 § 3 Nr. 1 S 9).

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 99/95

    Aberkennung von Entschädigungsrenten bei Verstößen gegen die Grundsätze der

    Die Voraussetzungen für eine nach § 2 Abs. 1 EntschRG von der BfA formfrei durchzuführende Ersetzung eines bis zum 30.4.1992 bestehenden subjektiven Rechts auf Ehrenpension durch ein subjektives Recht auf Entschädigungsrente (Anschlußbewilligung) lagen vor, da der Kläger vom 3.10.1990 bis zum 30.4.1992 nach Bundesrecht ein Recht auf Ehrenpension hatte (näher dazu und zum folgenden Senatsurteil vom 30.1. 1997 - BSGE 80, 54 = SozR 3-8850 § 3 Nr. 1):.

    Hingegen war durch die Generalklausel des § 1 Abs. 1 BEG rechtsgrundsätzlich gewährleistet, daß die Entstehung eines individuellen Wiedergutmachungsrechtes allein davon abhing, ob eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG) gegen eine Person gerichtet worden war und bei ihr eine Beeinträchtigung an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen bewirkt hatte (näher zum EntschRG und zur "VdN-RL" Senatsurteil vom 30.1. 1997 - BSGE 80, 54 = SozR 3-8850 § 3 Nr. 1).

    Diese Vorschrift läßt nicht einmal andeutungsweise erkennen, das nach § 5 Abs. 2 EntschRG zuständige BVA als Organ des beklagten Staates dürfe die in Abs. 1 aaO genannten Rechtsfolgen verbindlich aussprechen, bevor das Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 3 S 1 und 2 EntschRG iVm §§ 2 bis 5 VersRuhG iVm §§ 8 ff SGB X (s § 6 Abs. 3 EntschRG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt ist und die Kommission sowie die Beklagte (zu deren Verhältnis zueinander vgl og Senatsurteil vom 30.1. 1997 - BSGE 80, 54 = SozR 3-8850 § 3 Nr. 1) auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung sich eine abschließende Auffassung darüber gebildet haben, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 EntschRG erfüllt sind.

  • BSG, 30.01.1997 - 4 RA 23/96

    Voraussetzungen für die Aberkennung oder Kürzung eines Rechts auf

    Hingegen war durch die Generalklausel des § 1 Abs. 1 BEG rechtsgrundsätzlich gewährleistet, daß die Entstehung eines individuellen Wiedergutmachungsrechtes allein davon abhing, ob eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme (§ 2 BEG) gegen eine Person gerichtet worden war und bei ihr eine Beeinträchtigung an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder berufliches oder wirtschaftliches Fortkommen bewirkt hatte (näher zu den Zwecken des ERG Senatsurteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 33/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Kläger hatte also am 1. Mai 1992 nach Bundesrecht ein subjektives Recht auf Entschädigungsrente gegen die BfA als Entschädigungsträger gemäß § 6 ERG (dazu näher og Senatsurteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 33/95), das diese durch monatliche Zahlungen rechtmäßig anerkannt hatte; denn mit Inkrafttreten des ERG war eine Rechtsänderung iS von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB X ) eingetreten, die es gemäß Art. 19 Satz 3 EV erlaubte, den Verwaltungsakt der Zuerkennung des Rechtes auf Ehrenpension mit Wirkung für die Zukunft, dh ab Mai 1992, aufzuheben und durch die Bewilligung des neuen Rechts auf Entschädigungsrente gegen die BfA zu ersetzen.

    Diese Vorschrift läßt nicht einmal andeutungsweise erkennen, das nach § 5 Abs. 2 ERG zuständige BVA als Organ des beklagten Staates dürfe die in Abs. 1 aaO genannten Rechtsfolgen verbindlich aussprechen, bevor das Verwaltungsverfahren nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 ERG iVm §§ 2 bis 5 VRG iVm §§ 8 ff SGB X (s § 6 Abs. 3 ERG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt ist und die Kommission sowie die Beklagte (zu deren Verhältnis zueinander vgl og Senatsurteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 33/95) auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung sich eine abschließende Auffassung darüber gebildet haben, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ERG erfüllt sind.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.05.2006 - L 21 RA 250/03

    Bewilligung von Entschädigungsrente nach dem EntschRG

    Voraussetzung dafür ist nämlich, dass ein Verhalten der mit der Anerkennung als VdN befassten Organe der ehemaligen DDR vorliegen muss, welches in der Weise zu verstehen ist, dass die Voraussetzungen für den Verfolgtenstatus in der DDR von den Organen anerkannt worden sind, die Anerkennung aus Gründen, die mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht vereinbar sind, abgelehnt worden ist (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 33/95, BSGE 80, 54 - 71).

    § 3 EntschRG stellt in Ergänzung zu § 2 EntschRG diesen Berechtigten die Personen gleich, denen in rechtsstaatlich oder in nach dem Einigungsvertrag unerträglicher Weise eine Zuerkennung eines Entschädigungsrechts verweigert worden ist, obwohl ihr Status als Berechtigter ausdrücklich oder schlüssig anerkannt war und knüpft damit an die Gründe für die Nichtgewährungsentscheidung der DDR an (BT-Drucks. 12/1790, S. 6 zu § 3 EntschRG; BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, Aktenzeichen 4 RA 33/95, a.a.O.).

    Ein Verstoß gegen die in § 3 Abs. 1 Buchstabe b EntschRG genannten Grundsätze des Rechtsstaats erfordert nämlich eine Verletzung der unabänderlichen Kerngehalte des Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes - GG -, z.B. ein Verstoß gegen das Verbot, die Menschenwürde und die im GG näher ausgestalteten unveräußerlichen Menschenrechte in ihrem Kerngehalt zu verletzen, eine Verletzung des Gebots der Sachgerechtigkeit staatlichen Verhaltens, eine Verletzung des Gebots, Entscheidungen nicht aufgrund sachfremder Erwägungen zu treffen sowie ein Verstoß gegen das Willkürverbot (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997, 4 RA 33/95 a.a.O.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2007 - L 4 R 303/05

    Entschädigungsrente; Verfolgter des Naziregimes; Ehrenpension in der DDR;

    Zu prüfen ist also nur, ob ein Verhalten von DDR-Organen vorliegt, aus dem ersichtlich ist, dass diese davon ausgegangen sind, der Antragsteller sei objektiv von den Nationalsozialisten verfolgt worden oder "Widerstandskämpfer" in Sinne des § 1 Nr. 4 bis 9 der VdN-Richtlinien gewesen, es jedoch aus anderen Gründen abgelehnt haben, den VdN-Status anzuerkennen; sodann ist zu klären, ob die Gründe, die zur Ablehnung der Anerkennung geführt haben, mit rechtstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen des Einigungsvertrages nicht vereinbar sind (BSG, Urteil vom 30. Januar 1997 - 4 RA 33/95 in BSGE 80, 54-71).

    Ein Verwaltungsakt der DDR verstößt damit jedenfalls dann gegen Grundsätze des Rechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts, der seinen Erlass begleitenden Umstände und des nicht widerlegten äußeren Anscheins als (mutmaßlich weltanschaulich oder "politisch" motivierte) Willkürmaßnahme darstellt (BSG vom 30. Januar 1997 a.a.O. m.w.N.).

  • BSG, 24.03.1998 - B 4 RA 78/96 R

    Aberkennung von Entschädigungsrente wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der

    Es war dagegen nicht Sinn und Zweck des EntschRG, staatliche Leistungen der DDR zu perpetuieren (näher dazu BSGE 80, 54, 63 ff).
  • LSG Sachsen, 29.11.2000 - L 4 RA 93/00

    Recht auf Ehrenpension nach Recht der DDR; Voraussetzungen der Kürzung oder

    Der Senat bemisst dabei die genannten Grundsätze in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 30.01.1997, Az. 4 RA 99/95, Az. 4 RA 33/95, Az. 4 RA 23/96; Urteil vom 24.03.1998, Az. B 4 RA 78/96 R) wie folgt:.
  • SG Augsburg, 22.12.2011 - S 15 SO 145/11

    Sozialhilfe - Einkommenseinsatz - russische Invalidenrente für Blockadeopfer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.02.2003 - L 1 RA 85/00
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