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   BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R   

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BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R (https://dejure.org/2002,7785)
BSG, Entscheidung vom 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R (https://dejure.org/2002,7785)
BSG, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 21/01 R (https://dejure.org/2002,7785)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sonderrechtsnachfolgerin eines verstorbenen Professors der ehemaligen DDR - Anspruch auf Neufestsetzung des Wertes des Rechts auf Witwenrente - Anpassung nach der Lohnentwicklung und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet - So genannte "Ost-Dynamisierung" - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass dem Urteil des BSG vom 3. August 1999 insoweit zu folgen sei, als die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1, 41 ff) aufgestellten Kriterien zum Eigentumsschutz des Zahlbetrages und - daraus folgend - zur gebotenen Dynamisierung ab 1. Januar 1992 iS praktischer Konkordanz umfassend zu berücksichtigen seien, also sicherzustellen sei, dass Elemente der Ausgleichs- und Schutzfunktion möglichst weitestgehend verwirklicht würden.

    Die im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999 (aaO) beschriebene verfassungskonforme Auslegung der Zahlbetragsgarantie des Einigungsvertrages (EinigVtr/EV) gebiete eine dauerhafte Ausgleichs- und Schutzfunktion dieser Garantie als Garantie des Realwertes und ferner ein dadurch gegebenes Abstandsgebot, nämlich in einer Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) entsprechenden Weise die Abstände zu erhalten, die zwischen dem Versorgungsniveau Zusatz- und Sonderversorgter und demjenigen der übrigen Rentner in der DDR bestanden habe.

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

    Die Entscheidungen des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff; 59 ff; 104 ff; 138 ff), die als in sich widerspruchsfrei zu verstehen sind, lassen dem Deutschen Bundestag einen Gestaltungsspielraum, welchen das "Fachgericht" bei einer verfassungskonformen Auslegung, die stets Auslegung gesetzten Rechts bleiben muss, nicht hat.

    Der Gesetzgeber hat in Wahrnehmung seiner Aufgabe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Zahlbetragsgarantie in EV Nr. 9 Buchst b Satz 4 und 5 für Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge des Beitrittsgebiets unter Eigentumsschutz gestellt (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

    Ihr kommt, wie das BVerfG ausgeführt hat, eine zentrale Schutzfunktion zu; sie gleicht Nachteile aus, die sich aus der so genannten Systementscheidung ergeben, der Überleitung von Ansprüchen und Anwartschaften aus der Sozialversicherung und aus den zuvor zum 31. Dezember 1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebietes überführten Versorgungssystemen in eine SGB VI-Rente (BVerfGE 100, 1, 51 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3); der besitzgeschützte Zahlbetrag soll eine unverhältnismäßige Verminderung der Alterssicherung verhindern, die wertmäßigen durch die Überführung verursachten Einbußen der Betroffenen ausgleichen und darüber hinaus gewährleisten, dass er sich nicht inflationsbedingt fortlaufend verringert.

    Erst hierdurch wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt, der Ausgleichsfunktion und dem Abstandsgebot genügt (vgl BVerfGE 100, 1, 41 ff = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

    Der Gesetzgeber hat weder den ihm bei der Überführung der im Beitrittsgebiet erlangten zusätzlichen Versorgungsansprüche und -anwartschaften in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets zum 31. Dezember 1991 im AAÜG noch den ihm bei der durch Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EinigVtr vorgeschriebenen gesetzlichen Überleitung des bereits beschlossenen SGB VI unter entsprechender Ersetzung sämtlichen Beitrittsgebietsrechts ab 1. Januar 1992 zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 37 f = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3).

  • BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 24/98 R

    Dynamisierung des besitzgeschützten Zahlbetrages bei zusatz- und sonderversorgten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Dabei nahm die Beklagte keine Änderung des festgestellten Monatsbetrages der SGB VI-Rente vor; sie dynamisierte den besitzgeschützten Zahlbetrag entsprechend dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs. 7, 68 SGB VI); hierbei berief sie sich auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. August 1999 (B 4 RA 24/98 R).

    Sie sind auf Grund der Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3) und der verfassungskonformen Auslegung durch den Senat im Urteil vom 3. August 1999 (BSGE 84, 180 = SozR 3-2600 § 307b Nr. 8) normiert worden (vgl BT-Drucks 14/5640, S 13/14).

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Um eine solche würde es sich nur handeln, wenn der inhaltsbestimmende Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt hätte, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157).
  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Der Zahlbetrag unterliegt somit den im Bundesrecht geltenden allgemeinen Regeln; der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts ist auch bei derartigen Rechtspositionen jedoch - lediglich - auf wertmäßigen (wirtschaftlichen) Erhalt, auf die Erhaltung der Substanz (vgl BVerfG NJW 1998, 3264 f) ausgerichtet, nicht jedoch beinhaltet er ein Grundrecht gegen den Staat auf stetige Wertsteigerung.
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Infolgedessen erstreckt sich der (wert- und existenzsichernde) Eigentumsschutz derartiger Positionen grundsätzlich nur auf einen Ausgleich der inflationsbedingten Minderung des Wertes; in diesen Schutzbereich darf nur aus schwerwiegenden bereichsspezifischen Gründen eingegriffen werden (vgl hierzu zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 120/00 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 2/82

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Witwenrente eines in der DDR lebenden

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BVerfG, 23.06.1970 - 2 BvL 8/65

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtanrechnung von in der DDR geleisteten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Der EinigVtr-Gesetzgeber konnte damals als erster inhaltsbestimmender Gesetzgeber (dazu BVerfGE 29, 22, 33 ff; 53, 164, 172 ff; 71, 66, 80) für die konkrete inhaltbestimmende Zusage einer "Dynamisierung" des "Zahlbetrages" nur die im SGB VI bereits vorgesehenen Veränderungen des aktuellen Rentenwertes (§§ 68, 69 SGB VI) vor Augen haben.
  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R

    Maßgeblicher monatlicher Wert des Rechts auf Rente bei früher zusatzversorgten

    Auszug aus BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 21/01 R
    Diese Regelungen sind mit den vom BVerfG genannten Kriterien des Gewährleistungsgehalts der "Zahlbetragsgarantie" und dem Verbot der Schlechterstellung gegenüber den anderen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets und auch mit dem "Dynamisierungsversprechen" des Art. 30 Abs. 5 Satz 1 EinigVtr vereinbar; sie stimmen im Übrigen im Wesentlichen mit der ergänzenden verfassungskonformen Auslegung des bisherigen Rechts durch das BSG überein (vgl näher zum Rechtsinhalt des § 307b SGB VI nF Senatsurteil vom 30. Juli 2002 - B 4 RA 24/01 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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