Rechtsprechung
BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 1444/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 114 Satz 1 ZPO; § 109 StVollzG
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (Verletzung der Rechtsschutzgleichheit bei Versagung von Prozesskostenhilfe nach erfolgreicher Rechtsverfolgung) - openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Nicht ausreichend begründete Verfassungsbeschwerde gegen Prozesskostenhilfe-Versagung bei bereits erfolgreichem Antrag
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Nichtannahmebeschluss: PKH-Versagung bei bereits erfolgreich selbst gestelltem Antrag überschreitet fachgerichtlichen Ermessensspielraum - Verfassungsbeschwerde allerdings mangels ausreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, § 92 BVerfGG) und mangels Rechtswegerschöpfung (§ ... - rewis.io
Nichtannahmebeschluss: PKH-Versagung bei bereits erfolgreich selbst gestelltem Antrag überschreitet fachgerichtlichen Ermessensspielraum - Verfassungsbeschwerde allerdings mangels ausreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, § 92 BVerfGG) und mangels Rechtswegerschöpfung (§ ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtannahmebeschluss: PKH-Versagung bei bereits erfolgreich selbst gestelltem Antrag überschreitet fachgerichtlichen Ermessensspielraum; Verfassungsbeschwerde allerdings mangels ausreichender Begründung (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG ) und mangels Rechtswegerschöpfung (§ ...
- rechtsportal.de
Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung; Mangelnde Rechtswegerschöpfung; Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Prozesskostenhilfeverfahren; Überschreitung des fachgerichtlichen Ermessensspielraums hinsichtlich der ...
- datenbank.nwb.de
Nichtannahmebeschluss: PKH-Versagung bei bereits erfolgreich selbst gestelltem Antrag überschreitet fachgerichtlichen Ermessensspielraum - Verfassungsbeschwerde allerdings mangels ausreichender Begründung (§ 23 Abs 1 S 2, § 92 BVerfGG) und mangels Rechtswegerschöpfung (§ ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 20.03.2019 - 2 StVK 534/18
- OLG Hamm, 25.06.2019 - 1 Vollz (Ws) 291/19
- BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 1444/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 1444/19
Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Die Fachgerichte überschreiten aber ihren Ermessensspielraum, wenn sie einen Auslegungsmaßstab anwenden, der einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht derart überspannt werden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ).
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01
Global Positioning System
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11
Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische …
Auszug aus BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 1444/19
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung genügt (vgl. BVerfGE 112, 304 ; 129, 269 ). - BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03
Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung …
Auszug aus BVerfG, 01.04.2020 - 2 BvR 1444/19
Die Fachgerichte überschreiten aber ihren Ermessensspielraum, wenn sie einen Auslegungsmaßstab anwenden, der einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht derart überspannt werden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 ; BVerfGK 2, 279 ).