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   BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01   

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BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01 (https://dejure.org/2002,6796)
BVerfG, Entscheidung vom 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01 (https://dejure.org/2002,6796)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Januar 2002 - 2 BvR 1828/01 (https://dejure.org/2002,6796)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vergütungspflicht der Energieunternehmen für Stromeinspeisung nach dem Stromeinspeisungsgesetz wegen nicht fristgerechter Beschwerdeeinlegung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde - Stromeinspeisung - Windkraftenergie - Verfassungsbeschwerde - Beschwer - Zulässigkeit - Klagefrist - Frist - Abnahmepflicht - Offshore-Anlage

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93 Abs. 3; ; StrEsG § 2; ; StrEsG § 3; ; StrEsG § 3 Abs. 2; ; GG Art. 12; ; GG Art. 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrEsG § 3; BVerfGG § 93 Abs. 3

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 322
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des GrdsVG bezüglich Aufhebung oder

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01
    Die Fristbestimmung des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 23, 153 ; 24, 252 ; 30, 112 ).

    So darf eine erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetretene Beschwer, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, das Gesetz sei von vornherein verfassungswidrig gewesen, nicht Grundlage der Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 23, 153 ; 30, 112 ).

  • BVerfG, 05.07.1960 - 1 BvR 232/58

    Schatzanweisungen

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01
    Die Fristbestimmung des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 23, 153 ; 24, 252 ; 30, 112 ).

    Auch eine Handhabung, die im Ergebnis die Fristenregelung ausschaltet, hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 21, 94 ; 23, 229 ).

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvR 975/58

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01
    Die Fristbestimmung des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 23, 153 ; 24, 252 ; 30, 112 ).

    So darf eine erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingetretene Beschwer, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, das Gesetz sei von vornherein verfassungswidrig gewesen, nicht Grundlage der Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 23, 153 ; 30, 112 ).

  • BVerfG, 19.03.1968 - 1 BvR 554/65

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Bundesrückerstattungsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01
    Auch eine Handhabung, die im Ergebnis die Fristenregelung ausschaltet, hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 21, 94 ; 23, 229 ).
  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01

    Unterricht in Biblischer Geschichte

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01
    Hinzu kommt schließlich, dass nach der in der Folgeverfassungsbeschwerde aus dem Jahr 1998 (2 BvR 1827/01, dort S. 33) vertretenen Auffassung die gesetzgeberische Nachbesserungspflicht "mindestens seit 1994" offenkundig bestanden haben soll.
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 242/65

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01
    Auch eine Handhabung, die im Ergebnis die Fristenregelung ausschaltet, hat zu unterbleiben (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 21, 94 ; 23, 229 ).
  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Frist zur Erhebung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen eine unverändert

    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01
    Die Fristbestimmung des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 23, 153 ; 24, 252 ; 30, 112 ).
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57
    Auszug aus BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1828/01
    Die Fristbestimmung des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen (vgl. BVerfGE 11, 255 ; 18, 1 ; 23, 153 ; 24, 252 ; 30, 112 ).
  • BVerfG, 03.01.2002 - 2 BvR 1827/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Vergütungspflicht der Energieunternehmen

    Nach Änderung des Stromeinspeisungsgesetzes vom 7. Dezember 1990 durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 begehrt sie im Anschluss an ihre Verfassungsbeschwerde vom 25. September 1996 (2 BvR 1828/01) die Feststellung der Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 Stromeinspeisungsgesetz (StrEsG) insoweit, als er für Strom aus Windkraft eine Vergütung vorsieht, die über die vermiedenen Kosten der Energieversorgungsunternehmen hinausgeht.
  • OVG Brandenburg, 14.07.2004 - 2 D 2/02

    Normenkontrolle einer Wasserversorgungsgebührensatzung, Antragsbefugnis,

    Der Senat kann daher offen lassen, wie weit die Fristbindung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO reicht und ob ein Wegfall der Fristbindung bzw. eine Neueröffnung der Frist nicht ohnehin ausscheiden muss, wenn - wie hier wegen fehlender Fälligkeitsregelung und daraus folgender Ungültigkeit der Gebührenregelungen insgesamt - die betreffende Satzung von Anfang an ungültig war (das BVerfG [Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1928/01; NVwZ-RR 2002, 322] lässt eine Neueröffnung nur wegen "Vertiefung" der schon ursprünglich bestehenden Verfassungswidrigkeit der Norm jedenfalls nicht zu).
  • OVG Brandenburg, 27.06.2002 - 1 D 24/01

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsfrist im Normenkontrollverfahren

    Auch der Umstand schließlich, dass sich eine Rechtsverletzung des Antragstellers aus der angegriffenen Norm erst weit nach ihrem erstmaligen Inkrafttreten im Jahre 1994, nämlich erst nach den Ergebnissen der Kommunalwahl 1998 und der daraus sich ergebenden Verteilung der Ausschusssitze, abzeichnen mag, führt nicht dazu, dass der Fristenlauf des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nunmehr mit dem Eintritt der Beschwer sozusagen (erneut) ausgelöst oder "aufleben" würde (s. für die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde auch BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2002 - 2 BvR 1828/01 -, NVwZ-RR 2002, 322); der Umstand, dass sich eine aus einer der prinzipalen Normenkontrolle an sich zugänglichen Norm resultierende subjektive Rechtsbeeinträchtigung eines Normadressaten möglicherweise erst nach Ablauf der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergeben kann, ist keine lediglich den vorliegenden Fall kennzeichnende Problematik, sondern eine aus der Einführung der Zwei-Jahres-Frist grundsätzlich folgende und vom Gesetzgeber hingenommene Konsequenz (vgl. dazu kritisch Schenke, NJW 1997, 81 ff., 84).
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