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   BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16   

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https://dejure.org/2016,44519
BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16 (https://dejure.org/2016,44519)
BVerfG, Entscheidung vom 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16 (https://dejure.org/2016,44519)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 (https://dejure.org/2016,44519)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1666a BGB, § 1666 Abs 1 BGB
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung eines Kleinkindes bei Gefahr eines mehrfachen Wechsels des häuslichen Umfeldes sowie starker Vorbelastung und Gefahr einer körperlichen und seelischen Beeinträchtigung des Kindes ...

  • Wolters Kluwer

    Rückübertragung des Sorgerechts gegenüber den Eltern unter Auflagen; Anordnung der Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie zu den leiblichen Eltern

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung eines Kleinkindes bei Gefahr eines mehrfachen Wechsels des häuslichen Umfeldes sowie starker Vorbelastung und Gefahr einer körperlichen und seelischen Beeinträchtigung des Kindes ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückübertragung des Sorgerechts gegenüber den Eltern unter Auflagen; Anordnung der Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie zu den leiblichen Eltern

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung eines Kleinkindes bei Gefahr eines mehrfachen Wechsels des häuslichen Umfeldes sowie starker Vorbelastung und Gefahr einer körperlichen und seelischen Beeinträchtigung des Kindes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie zu den leiblichen Eltern

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Rückführung eines Kindes aus der Pflegefamilie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 465
  • FamRZ 2017, 206
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 211 ; stRspr).

    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 140, 211 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.05.2013 - 1 BvR 372/13

    Verfahrenspflegschaft gem § 276 Abs 1 FamFG umfasst jedenfalls in

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16
    a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrensbeiständin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Rechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (so zur Position des Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren bei ähnlicher Interessenlage und gesetzgeberischer Ausgestaltung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 158 Rn. 44a).
  • OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16

    Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge der Eltern

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16
    Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 (erlassen am 13. Oktober 2016) - 21 UF 56/16 - wird einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bleibt (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Prozessstandschaft des Verfahrensbeistands im Interesse des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde an, weil die Interessenlage und rechtliche Ausgestaltung derjenigen eines Verfahrenspflegers in betreuungsgerichtlichen Verfahren entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4.), für den ebenfalls die Prozessstandschaft im verfassungsgerichtlichen Verfahren anerkannt ist (vgl. BVerfGK 20, 304 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 328/18 -, Rn. 13).
  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Die Kindesinteressen werden durch die Verfahrensbeistandschaft, die das Recht umfasst, Verfassungsbeschwerde im Namen des Kindes zu erheben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39), ausreichend gewahrt.
  • BVerfG, 05.09.2022 - 1 BvR 65/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung wegen

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bestellung als Verfahrensbeiständin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Grundrechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 und vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 33).

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich ausnahmsweise auch auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts (vgl. BVerfGE 136, 382 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 52; stRspr).

  • BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22

    Einstweilige Anordnung, mit der Vollstreckung einer fachgerichtlichen

    In Betracht kommt, dass für das Kind zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ein Ergänzungspfleger bestellt wird (dazu näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1BvR 1395/19 -, Rn. 23 m.w.N.) oder dass dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt wird, der angesichts der besonderen Umstände möglicherweise für das Kind Verfassungsbeschwerde erheben könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 15.02.2022 - 3 UF 81/21

    Sorgerecht: Erstmalige Anordnung eines Wechselmodells

    Der BGH hat die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils im Wege einer Umgangsregelung gemäß § 1684 Abs. 3 BGB gebilligt (BGH FamRZ 2017, 206, Rn. 11 ff., fortgeführt in FamRZ 2020, 255-258) und unter anderem ausgeführt, "da das Gesetz auf das Wechselmodell gerichtete - umgangs- und sorgerechtliche - Entscheidungen nicht ausschließt, ist über die Anordnung des Wechselmodells folglich nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden" (BGH FamRZ 2017, a.a.O., Rn. 24).
  • BVerfG, 01.09.2022 - 1 BvR 1691/22

    Erfolgreicher Eilantrag aus den Gründen der fortgeltenden Erwägungen in

    aa) Die dem Kind bestellte Verfahrensbeiständin konnte die Rechte des Kindes im eigenen Namen zulässigerweise geltend machen und selbst Verfassungsbeschwerde einlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39).
  • BVerfG, 15.02.2018 - 2 BvR 253/18

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung eines Beschlusses im

    aa) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin bereits aufgrund ihrer bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Rechte der Betroffenen in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2013 - 1 BvR 372/13 -, juris, Rn. 4 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 39; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 158 Rn. 44a).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2017 - 18 UF 159/16

    Entziehung der elterlichen Sorge bei schwerwiegender Kindesmisshandlung in der

    Für die Annahme einer gegenwärtigen begründeten Besorgnis der (erneuten) Kindeswohlgefährdung sind in der Vergangenheit eingetretene Schäden weder erforderlich noch ausreichend, sie haben aber Indizfunktion für auch künftige Schädigungen des Kindes (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn 31 f.; BVerfG FamRZ 2017, 206, juris Rn. 43; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1279; Palandt/Götz, a.a.O., Rn. 8; Heilmann/Cirullies, a.a.O., Rn. 21; JurisPK-BGB/Poncelet/Onstein, 8. Auflage 2017, § 1666 Rn. 34; Staudinger/Coester (2016), a.a.O., Rn. 82a).

    Das durch die frühere Misshandlungen indizierte Gewaltrisiko (BVerfG FamRZ 2010, 865, juris Rn 31 f.; BVerfG FamRZ 2017, 206, juris Rn. 43) ist auch nicht deswegen entfallen, weil sich die Situation der Mutter grundlegend geändert hätte.

  • VerfGH Bayern, 21.12.2017 - 21-VII-17

    Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im

    Jedenfalls erscheint der Eintritt solcher - zumindest ernsthaft möglicher - Folgen nicht ausgeschlossen 16 (vgl. zur Berücksichtigung von nicht auszuschließenden Folgen z. B. auch BVerfG vom 15.9.2004 - 2 BvR 1664/04 - juris Rn. 13; vom 18.1.2010 - 1 BvR 3189/09 -juris Rn. 15; vom 27.2.2012 - 1 BvR 22/12 - juris Rn. 13; vom 5.12.2016 NJW 2017, 465 Rn. 45; vom 8.5.2017 - 2 BvQ 23/17 - juris Rn. 4).
  • VerfGH Berlin, 21.02.2018 - VerfGH 33 A/18

    Einstweilige Aufrechterhaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters für

    Zudem wäre der Sohn voraussichtlich einem mehrfachen Wechsel seines sozialen Umfelds und seiner ihn vorwiegend betreuenden Bezugspersonen ausgesetzt gewesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, juris Rn. 42).
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