Rechtsprechung
BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13 |
Volltextveröffentlichungen (16)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung
- Bundesverfassungsgericht
Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer eA: Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG - rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Ablehnung des Erlasses einer eA: Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung - hier: Eingang der Verfassungsbeschwerde kurz vor dem Sendezeitpunk erlaubt keine Aufklärung der tatsächlichen Umstände mehr - fachgerichtliche Eilentscheidungen ... - Wolters Kluwer
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer eA: Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung - hier: Eingang der Verfassungsbeschwerde kurz vor dem Sendezeitpunk erlaubt keine Aufklärung der tatsächlichen Umstände mehr - fachgerichtliche Eilentscheidungen ...
- ra.de
- rewis.io
Ablehnung des Erlasses einer eA: Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung - hier: Vorabentscheidung gem § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Verbot der Ausstrahlung einer Fernsehsendung über eine Glaubensgemeinschaft
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- jesus.de (Pressebericht, 30.10.2013)
"Zwölf Stämme" muss RTL-Beitrag über Kindesmisshandlung akzeptieren
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+1Weitere Entscheidungen mit demselben BezugAG Nördlingen, 23.11.2015 - 1 Ds 101 Js 108562/14
"Zwölf Stämme": Lehrer wegen Prügelstrafe vor Gericht
BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13Ausstrahlung einer Fernsehsendung - fehlende Möglichkeit zur Folgenabwägung
Zwölf Stämme (Glaubensgemeinschaft)
Verfahrensgang
- LG Köln, 09.09.2013 - 28 O 379/13
- OLG Köln, 09.09.2013 - 15 W 56/13
- BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
- BVerfG, 11.12.2013 - 1 BvR 2519/13
Papierfundstellen
- NJW 2014, 767
- NJW-RR 2014, 60
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn im Hauptsachverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
- BVerfG, 01.12.1990 - 1 BvQ 12/90
Abwägung bei Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Gestattung der Aufführung …
Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere davon auszugehen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze beachtet haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer von diesen abweichenden Beurteilung in der Lage (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ). - BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81
Springer/Wallraff
Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
Vornehmlich die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt erkennen, dass die relevanten verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere zu heimlichen Aufzeichnungen (vgl. BVerfGE 66, 116) und zum Bildnisschutz (vgl. BVerfGE 120, 180), beachtet wurden.
- BVerfG, 07.06.1986 - 1 BvR 647/86
Wackersdorf
Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere davon auszugehen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze beachtet haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer von diesen abweichenden Beurteilung in der Lage (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ). - BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Caroline von Monaco III
Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
Vornehmlich die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts lässt erkennen, dass die relevanten verfassungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere zu heimlichen Aufzeichnungen (vgl. BVerfGE 66, 116) und zum Bildnisschutz (vgl. BVerfGE 120, 180), beachtet wurden. - BVerfG, 28.02.1981 - 1 BvR 233/81
Keine einstweilige Anordnung gegen ein Demonstrationsverbot - AKW Brokdorf
Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere davon auszugehen, dass die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze beachtet haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer von diesen abweichenden Beurteilung in der Lage (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ). - BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04
Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot
Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn im Hauptsachverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr). - BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.
Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 1 BvR 2519/13
Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).