Rechtsprechung
BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 245/05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
Art. 14 Abs. 1 GG; § 111b Abs. 2 StPO; § 111b Abs. 5 StPO; § 111d StPO; § 111i StPO
Grundrecht auf Eigentum; Schadenersatzansprüche des Geschädigten (Arrest; Vorrang vor der Staatskasse; Informationsvorsprung im Ermittlungsverfahren); entsprechende Anwendung des dinglichen Arrests zur Rückgewinnungshilfe auf § 111i StPO; fehlende schlüssige Darlegung der ... - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Eigentumsgarantie und Konkurrenz zwischen Geschädigtem und Staatskasse bzgl der Sicherung von Ansprüchen gem §§ 111b ff StPO - keine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG
- Wolters Kluwer
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Zugriff auf Kontoguthaben zur Sicherung der Verfahrenskosten
- Judicialis
StPO §§ 111 b bis 111 i; ; StPO § 111 b Abs. 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; GG Art. 14 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 14 Abs. 1; StPO § 111b § 111d
Zugriff des Geschädigten auf Vermögenswerte des Schädigers - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 18.10.2004 - 14 (VII) ARs 3/04
- OLG Hamm, 16.12.2004 - 1 Ws 398/04
- BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 245/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 25.01.2002 - 2 Ws 312/01
Dinglicher Arrest - Verlängerung bei § 111d StPO?
Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 245/05
Selbst wenn er eine Verurteilung abwarten will, um sich auf das Urteil zur Glaubhaftmachung seiner Ansprüche stützen zu können, kann er seinen Vorrang vor der Staatskasse für weitere drei Monate wahren, wenn - wie hier - ein dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe ergangen ist (§ 111 b Abs. 2 und 5, § 111 d StPO), auf den § 111 i StPO nach in der Rechtsprechung unbestrittener Ansicht entsprechend anwendbar ist (OLG Hamm, StV 2003, S. 548 ;… LG Berlin, wistra 2004, S. 159). - LG Berlin, 09.12.2003 - 83 Js 316/02
Auszug aus BVerfG, 11.05.2005 - 2 BvR 245/05
Selbst wenn er eine Verurteilung abwarten will, um sich auf das Urteil zur Glaubhaftmachung seiner Ansprüche stützen zu können, kann er seinen Vorrang vor der Staatskasse für weitere drei Monate wahren, wenn - wie hier - ein dinglicher Arrest zur Rückgewinnungshilfe ergangen ist (§ 111 b Abs. 2 und 5, § 111 d StPO), auf den § 111 i StPO nach in der Rechtsprechung unbestrittener Ansicht entsprechend anwendbar ist (…OLG Hamm, StV 2003, S. 548 ; LG Berlin, wistra 2004, S. 159).