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   BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21   

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BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21 (https://dejure.org/2023,6497)
BVerfG, Entscheidung vom 13.03.2023 - 2 BvR 829/21 (https://dejure.org/2023,6497)
BVerfG, Entscheidung vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 (https://dejure.org/2023,6497)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG; § 62 StGB; § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB; Art. 316f Abs. 2 EGStGB
    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre in einem Altfall (Voraussetzungen der gesetzlichen Übergangsvorschrift; psychische Störung; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten; Gefährlichkeitsprognose; Konkretisierung ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 66 StGB
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen fachgerichtliche Fortdauerentscheidung gem Art 316f Abs 2 S 2 EGStGB (RIS: StGBEG) - Effektives Einwirken des Vollstreckungsgerichts auf Vollzugsbehörde zur Gewährung von ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bzgl. der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung; Beruhen der fortbestehenden Gefährlichkeit auf der antisozialen Persönlichkeitsstörung; Hinreichende Darlegung des Verstoßes gegen die ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen fachgerichtliche Fortdauerentscheidung gem Art 316f Abs 2 S 2 EGStGB (RIS: StGBEG) - Effektives Einwirken des Vollstreckungsgerichts auf Vollzugsbehörde zur Gewährung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen fachgerichtliche Fortdauerentscheidung gem Art 316f Abs 2 S 2 EGStGB (RIS: StGBEG) - Effektives Einwirken des Vollstreckungsgerichts auf Vollzugsbehörde zur Gewährung von ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Freiheitsgrundrecht - und die Fortdauerentscheidung bei einer langandauernden Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 611
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (47)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 18 und vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).

    Dabei erhöhen sich aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bei langandauernden Unterbringungen die Anforderungen an die Wahrheitserforschung und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).

    Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es hinreichend substantiiert ist und anerkannten wissenschaftlichen Standards genügt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).

    Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    (1) Die eigenständige Prognoseentscheidung des Gerichts (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; 109, 133 ) hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.

    Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen (vgl. BVerfGE 70, 297 - zur Prognoseentscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB).

    Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 - für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; 109, 133 ).

    Damit hat er ohnehin von Verfassungs wegen geltendes Recht nochmals im sachlichen Kodifikationszusammenhang hervorgehoben, um dem Grundsatz besonderen Nachdruck zu verleihen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Dies gilt in besonderem Maße bei langandauernden Unterbringungen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    (d) Da es sich um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten fällt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297 m.w.N.).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 14 ff.) - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Jedenfalls setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass die Gerichte im Rahmen der Fortdauerentscheidung gerade eine eigenständige Beurteilung schulden (vgl. BVerfGE 109, 133 m.w.N.).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Dabei erhöhen sich aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bei langandauernden Unterbringungen die Anforderungen an die Wahrheitserforschung und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).

    Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es hinreichend substantiiert ist und anerkannten wissenschaftlichen Standards genügt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).

    Sodann hat es eigenständig zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung über den Zehnjahreszeitraum hinaus vorliegen, wobei es dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen hat (vgl. BVerfGE 109, 133 m.w.N.).

    (1) Die eigenständige Prognoseentscheidung des Gerichts (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; 109, 133 ) hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.

    Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 - für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; 109, 133 ).

    Erst an letzter Stelle ist als ultima ratio die weitere Vollstreckung zulässig (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 26).

    Den in Freiheit nicht erprobten Untergebrachten nach langen Jahren der Unterbringung unvorbereitet in die Freiheit zu entlassen, begründete für sich genommen einen erheblichen Risikofaktor für einen Rückfall (vgl. für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 39 m.w.N.).

    Hier zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 28 ff., 39 m.w.N.).

    Will es die Ablehnung der Aussetzung (auch) auf die fehlende Erprobung in Lockerungen stützen, hat es von Verfassungs wegen selbstständig zu klären, ob die Begrenzung der Prognosebasis zu rechtfertigen ist, weil die Versagung von Lockerungen auf hinreichendem Grund beruht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 31 ff. m.w.N.).

    Sie verlangt, dass er die Möglichkeit, sich (weitergehende) Lockerungen zu erstreiten, nutzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 31 ff. m.w.N.).

    Etwas anderes gilt, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sicher feststellen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 35).

    Dies haben die Gerichte bei ihrer Entscheidung, wie sie der Vollzugsbehörde das Gebotensein von Lockerungen deutlich machen, zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 40 ff. m.w.N.).

    Damit hat es dem Gebot der effektiven Durchsetzung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdeführers (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 43) noch hinreichend Rechnung getragen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass zu diesen - im Einzelfall zu prüfenden - Möglichkeiten auch ein Vorgehen auf der Grundlage von § 454a Abs. 1 StPO gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 44 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 14 ff.) - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    Die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien statuieren (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Abzustellen ist dabei auf den aktuellen psychischen (Dauer-)Zustand des Betroffenen und die daraus resultierende künftige Gefährlichkeit (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    (c) Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Verankerung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die hohe Bedeutung einer trotz der unbestimmten Dauer der Sicherungsverwahrung gebotenen realisierbaren Freiheitsperspektive (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 128, 326 ) kommt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung auch dann noch eigenständige Bedeutung zu, wenn die strengen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Fortdaueranordnung vorliegen.

    Diese für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung entwickelten Grundsätze sind auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Fortdauer einer freiheitsentziehenden Maßregel übertragbar (zur Bedeutung von Vollzugslockerungen in der Sicherungsverwahrung vgl. BVerfGE 128, 326 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    Dabei erhöhen sich aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG bei langandauernden Unterbringungen die Anforderungen an die Wahrheitserforschung und die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).

    dd) Verfahrensrechtlich folgt aus dem auch für den Vollzug einer Sicherungsverwahrung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 2632/13 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 43), dass sich das Strafvollstreckungsgericht um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und alle maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass es hinreichend substantiiert ist und anerkannten wissenschaftlichen Standards genügt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es mit Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ; 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 26).

    Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. BVerfGE 117, 71 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 18 und vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).

    dd) Verfahrensrechtlich folgt aus dem auch für den Vollzug einer Sicherungsverwahrung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 2632/13 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 43), dass sich das Strafvollstreckungsgericht um eine möglichst breite Tatsachenbasis zu bemühen und alle maßgeblichen Gesichtspunkte näher darzulegen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Auch einem Gutachten, das ohne Exploration des Betroffenen allein auf der Grundlage der Akten, der Vorgutachten sowie der Unterbringungsunterlagen erstellt worden ist, kommt Bedeutung zu, da ein neuer Gutachter die Feststellungen und Stellungnahmen der Unterbringungseinrichtung einer eigenständigen Bewertung zuführen wird, bei der sich seine gesteigerte Unvoreingenommenheit und kritische Distanz entfalten können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 42).

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    aa) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).

    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 99, 84 ; 115, 166 ).

    Hat das Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt, muss die Verfassungsbeschwerde sich auch mit diesen auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 99, 84 ; 101, 331 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 1509/15

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Altfall; schutzwürdiges

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere bezüglich der Anforderungen an die Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 14 ff.) - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    cc) Die Feststellung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung setzt eine wertende richterliche Entscheidung voraus, die das Bundesverfassungsgericht nicht in allen Einzelheiten nachprüfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2018 - 2 BvR 1509/15 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    (c) Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Verankerung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die hohe Bedeutung einer trotz der unbestimmten Dauer der Sicherungsverwahrung gebotenen realisierbaren Freiheitsperspektive (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 128, 326 ) kommt der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung auch dann noch eigenständige Bedeutung zu, wenn die strengen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Fortdaueranordnung vorliegen.
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21
    (1) Die eigenständige Prognoseentscheidung des Gerichts (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; 109, 133 ) hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BVerfG, 24.04.1986 - 2 BvR 1146/85

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

  • BVerfG, 23.09.1991 - 2 BvR 1327/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung der lebenslangen

  • BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 2632/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 371/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 435/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei der Entscheidung über die

  • BVerfG, 08.03.2024 - 2 BvR 1480/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer verdeckten

    Sie sind nicht verpflichtet, einer gutachterlichen Einschätzung zu folgen, sondern schulden auf Grundlage der sachverständigen Beratung eine eigenständige rechtliche Beurteilung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 -, Rn. 67).

    Insbesondere bei lang andauernden Freiheitsentziehungen zeigt sich typischerweise in besonderem Maße die Notwendigkeit, in sorgfältig gestuftem Vorgehen durch Lockerungen die Resozialisierungsfähigkeit des Betroffenen zu testen und ihn schrittweise auf die Entlassung vorzubereiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 28 ff., 39 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 -, Rn. 91).

    Ebenso ist grundsätzlich zu erwarten, dass er gewährte Lockerungen in Anspruch nimmt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 -, Rn. 92).

  • OLG Frankfurt, 15.02.2024 - 7 Ws 3/24

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Unterbringungsverfahren

    Die Verteidigung meint hierzu in der Beschwerde unter Bezugnahme auf § 454a Abs. 1 StPO und die genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08; Beschluss vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21), dass die Vollzugsbehörden durch die Festlegung eines zukünftigen Entlassungstermins gerichtlich zur Erprobung von Lockerungen veranlasst werden müssten.
  • OLG Hamm, 23.05.2023 - 3 Ws 113/23

    Sicherungsverwahrung; Altfall; Fortdauer; Erledigung; psychische Störung;

    Die rechtliche Beurteilung der von den Sachverständigen ermittelten medizinischen oder psychologischen Tatsachen obliegt allein den Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2023 - 2 BvR 829/21 -, juris).
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