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   BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22   

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BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 (https://dejure.org/2022,29842)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 (https://dejure.org/2022,29842)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1019/22 (https://dejure.org/2022,29842)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen überraschende Kostenentscheidung zu Lasten der nicht förmlich beteiligten Kindesmutter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1629 Abs 2 S 2 BGB, § 243 S 2 Nr 1 FamFG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Überraschende Kostenentscheidung nach dem Veranlasserprinzip in einem atypischen Fall verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Überraschende Kostenentscheidung nach dem Veranlasserprinzip in einem atypischen Fall; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Überraschende Kostenentscheidung nach dem Veranlasserprinzip in einem atypischen Fall verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB § 1629; FamFG § 243; GG Art. 103; BVerfGG § 93c
    Unterhaltsrecht; Anspruch auf rechtliches Gehör; überraschende Kostenentscheidung nach dem Veranlasserprinzip in einem atypischen Fall.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Überraschende Kostenentscheidung nach dem Veranlasserprinzip in einem atypischen Fall; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Überraschende Kostenentscheidung nach dem Veranlasserprinzip in einem atypischen Fall verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - Gegenstandswertfestsetzung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesunterhaltsverfahren - und die Kostenentscheidung zu Lasten der nicht förmlich beteiligten Kindesmutter

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung zu Lasten der Mutter des Kindes in einem Kindesunterhaltsverfahren ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Kostentragung im Kindesunterhaltsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    Das Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen (vgl. BVerfGE 83, 24 ; 86, 133 ; stRspr).

    Da die Beteiligten nach Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).

    Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218 ; stRspr).

  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    Für solche Fälle findet der genannte Grundsatz seine Rechtfertigung in der Erwägung, dass nicht allein wegen der Kostenentscheidung das Verfahren fortgesetzt und Überlegungen zur Hauptsache angestellt werden sollen (vgl. BVerfGE 33, 247 m. w. N.; 74, 78 ).

    Die verfassungsrechtliche Überprüfung ist danach auf diesen Ausspruch beschränkt und erstreckt sich nicht auf die damit verbundene Entscheidung in der Hauptsache (vgl. BVerfGE 74, 78 ).

    In einem solchen Fall ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Angriff nur gegen die Kostenentscheidung gegeben, weil ansonsten der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft wäre, denn der Betroffene hätte dann keine Möglichkeit, sich gegen eine selbständig in der Kostenentscheidung enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfGE 74, 78 ).

    Absolut gesehen gibt es jedoch keinen Wesensunterschied zwischen der wirtschaftlichen Belastung durch eine Kostenentscheidung und derjenigen durch eine Hauptsacheentscheidung (vgl. BVerfGE 74, 78 ).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    Da die Beteiligten nach Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ).

    Dabei statuiert Art. 103 Abs. 1 GG zwar keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (vgl. BVerfGE 66, 116 ; 84, 188 ).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218 ; stRspr).

  • BGH, 23.02.2017 - III ZB 60/16

    Entsprechende Anwendung des Veranlasserprinzips bei der Kostenentscheidung:

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    Insoweit bezog sich das Oberlandesgericht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 -, Rn. 10).

    So sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa bei Fehlen einer wirksamen Bevollmächtigung nach dem sogenannten Veranlasserprinzip die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat, wenn das Verfahren nicht von dem Vertretenen veranlasst wurde und der als Vertreter Handelnde den Mangel der Vollmacht kannte; bloße Fahrlässigkeit steht dabei der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGHZ 121, 397 ; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 -, Rn. 10 m.w.N.).

    Solche ungeschriebenen Konstellationen der Kostentragung durch Dritte, am Verfahren nicht förmlich Beteiligte wurden bislang - soweit ersichtlich - nahezu ausschließlich für rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung entschieden, in denen der Vertreter von der unwirksamen Vollmacht wusste (Kostenauferlegung dem vollmachtlosen Rechtsanwalt: vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 1953 - IV ZR 127/53 - vom 4. Dezember 1974 - VIII ZB 30/74 -, juris, Rn. 6 und vom 18. November 1982 - III ZR 113/79 -, juris, Rn. 8; Kostenauferlegung dem vollmachtlosen Gesellschafter: BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1981 - II ZR 71/81 -, juris, Rn. 11; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 -, Rn. 11 ff.: keine Kostenauferlegung bei wirksamer Vollmacht zur Klageerhebung).

  • BVerfG, 07.07.2020 - 1 BvR 596/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bezogen auf zivilgerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    Auf diese Verfahrensregelungen greift das Bundesverfassungsgericht auch für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zurück und hält im Grundsatz eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung im Allgemeinen dann für unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht (mehr) durch die Entscheidung in der Hauptsache, sondern nur noch durch die Nebenentscheidung über die Kosten belastet wird (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 75, 318 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 596/17 -, Rn. 9).

    bb) Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn der behauptete Verfassungsverstoß sich ausschließlich auf die Kostenentscheidung bezieht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 596/17 -, Rn. 9).

    a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör enthält Anforderungen an das gerichtliche Verfahren, die aus dem Rechtsstaatsgedanken resultieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2020 - 1 BvR 596/17 -, Rn. 10).

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    Das Fehlen einer solchen Obhut nimmt der Bundesgerichtshof dann an, wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 -, Rn. 16).

    Auch wenn der Elternteil das Kind nicht kraft der gesetzlichen Regelung des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten kann, sondern in Fällen des Wechselmodells ein Ergänzungspfleger bestellt oder einem Elternteil das Recht zur Geltendmachung von Kindesunterhalt nach § 1628 BGB übertragen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 -, Rn. 16), wird der Kindesunterhaltsanspruch fremdnützig für das Kind geltend gemacht.

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    So sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa bei Fehlen einer wirksamen Bevollmächtigung nach dem sogenannten Veranlasserprinzip die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat, wenn das Verfahren nicht von dem Vertretenen veranlasst wurde und der als Vertreter Handelnde den Mangel der Vollmacht kannte; bloße Fahrlässigkeit steht dabei der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGHZ 121, 397 ; BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 60/16 -, Rn. 10 m.w.N.).

    Die Kenntnis der fehlenden oder unwirksamen Vertretungsmacht ist aber in allen zum Veranlasserprinzip bislang entschiedenen Fällen Voraussetzung für die Haftung des Dritten (vgl. BGHZ 121, 397 ).

  • OLG Karlsruhe, 01.02.1996 - 2 WF 155/95
    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    Insoweit bezog sich das Gericht auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 2 WF 155/95 u.a. -, FamRZ 1996, S. 1335).

    Die Grundsätze des Veranlasserprinzips scheinen auf die Konstellation der gesetzlichen Vertretung im Eltern-Kind-Verhältnis bislang lediglich in einer Fallgestaltung angewendet worden zu sein, in der der als gesetzlicher Vertreter auftretende Elternteil - anders als vorliegend - gar kein Sorgerecht innehatte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 2 WF 155/95 u.a. -, FamRZ 1996, S. 1335).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    Die Einzelnen sollen nicht lediglich Objekte einer gerichtlichen Entscheidung sein, sondern vor einer ihre Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen, um als Subjekte Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 107, 395 m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet auch den Schutz vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; BVerfGK 14, 455 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22
    Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ).

    Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfGE 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.06.1972 - 1 BvR 105/63

    Klagestop Kriegsfolgen

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

  • BGH, 18.11.1982 - III ZR 113/79

    Einlegung der Revision durch einen dazu nicht mandatierten Rechtsanwalt -

  • BVerfG, 27.11.2008 - 2 BvR 1012/08

    Erfolglose Konkurrentenklage bei mangelnder Eignung für Posten im Auswärtigen

  • BGH, 04.12.1974 - VIII ZB 30/74

    Anforderungen an die Vorlage einer Prozessvollmacht im Zivilverfahren -

  • BGH, 26.10.1981 - II ZR 71/81

    Wirksame Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH - Gerichtlich bestellter

  • BGH, 26.11.1953 - IV ZR 127/53

    Rechtsmittel

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 4 E 607/23
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 -, juris, Rn. 23.
  • BVerfG, 24.03.2023 - 2 BvR 116/23

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verlegung eines Strafgefangenen aus der

    Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin (vgl. BVerfGE 105, 239 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2022 - 1 BvR 1019/22, Rn. 37).
  • BSG, 01.08.2023 - B 5 R 82/23 B
    Sie liegt vor, wenn das Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen musste (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris RdNr 51; BVerfG Beschluss vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 - juris RdNr 23) .
  • BSG, 17.04.2023 - B 5 R 3/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung des Gerichts überrascht werden, die auf Tatsachen, Beweisergebnissen oder Rechtsauffassungen beruht, zu denen sie sich vor Erlass der Entscheidung nicht äußern konnten (vgl zB BVerfG Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - NJW 2022, 3413 RdNr 26; BVerfG Beschluss vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 - juris RdNr 23).
  • BSG, 18.04.2023 - B 5 R 16/23 B
    Weshalb die Umsetzung dieser Ankündigung im Beschluss vom 23.1.2023 für ihn gleichwohl so überraschend gewesen sein könnte, dass er damit auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht habe rechnen müssen (vgl BVerfG Beschluss vom 13.10.2022 - 1 BvR 1019/22 - juris RdNr 23) , erläutert er nicht.
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