Rechtsprechung
BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 452/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde betreffend dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung; Versorgung mit einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel; Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung; Ordnungsgemäße Erschöpfung des Rechtswegs; Anforderungen an eine ...
- Judicialis
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § ... 92; ; BVerfGG § 93 a; ; BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 b; ; BVerfGG § 93 d Abs. 1 Satz 3; ; SGB V § 23 Abs. 1 Satz 2; ; SGB V § 31; ; SGB V § 31 Abs. 1 Satz 1; ; SGB V § 34; ; SGB V § 34 Abs. 1 Satz 1; ; SGB V § 34 Abs. 1 Satz 2; ; SGB V § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 90 Abs. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nikolaus-beschluss.de (Kurzinformation)
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Verfahrensgang
- BSG, 17.01.2006 - B 1 KR 83/05 B
- BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 452/06
Papierfundstellen
- NZS 2006, 589
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
"Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung …
Auszug aus BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 452/06
c) Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98) beruft, geht er nicht darauf ein, dass sich der vorliegende Sachverhalt von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden insbesondere dadurch unterscheidet, dass es hier zu der begehrten Behandlung eine Alternative gibt. - BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84
Erziehungsmaßregeln
Auszug aus BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 452/06
Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ). - BVerfG, 03.07.2003 - 2 BvR 368/02
Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 452/06
Eine Verfassungsbeschwerde ist in der Regel unzulässig, wenn - wie hier - ein an sich gegebenes Rechtsmittel, durch dessen Gebrauch der behauptete Grundrechtsverstoß ausgeräumt werden könnte, aus prozessualen Gründen erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 ; BVerfGK 1, 222 ). - BSG, 17.01.2006 - B 1 KR 83/05 B
Auszug aus BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 452/06
gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. Januar 2006 - B 1 KR 83/05 B -.
- LSG Hamburg, 30.05.2007 - L 1 KR 9/07
Anspruch auf Erstattung von Kosten für nicht verschreibungspflichtige …
Diese Beteiligung ist mit Blick auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die medizinische Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung gesichert bleibt (vgl. BVerfG 14.3.2006 - 1 BvR 452/06, n. v.).Neben den dort genannten Medikamenten kommt auch das Medikament Carbamazepin in Betracht (siehe dazu BVerfG 14.3.2006 - 1 BvR 452/06, n. v.).
- LSG Hamburg, 13.06.2007 - L 1 KR 46/06
Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln zur Behandlung einer erektilen …
Diese gebietet grundsätzlich jedoch nur, eine medizinische Versorgung für alle Bürger bereitzuhalten (vgl. BVerfG 14.3.2006 - 1 BvR 452/06, n. v.). - LSG Bayern, 25.04.2007 - L 12 KA 45/03
Rechtmäßigkeit eines Arztmittelregresses betreffend die Verordnung des …
In Abgrenzung dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 14. März 2006 (1 BvR 452/06) ausgeführt, dass dieser Beschluss den Ausschluss einer neuen Behandlungsmethode und nicht die Anerkennung einer Behandlungsmethode als Therapiestandard im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V betrifft. - BSG, 07.11.2008 - B 1 KR 58/08 B Er legt zudem nicht dar, dass die Behandlung mit aufgezeigten Alternativen, die auf Kosten der Beklagten zur Verfügung gestanden hätten, überhaupt versucht wurde (zu diesem Erfordernis vgl BVerfG, Beschluss der 3. Kammer 1. Senat vom 14.3.2006 - 1 BvR 452/06
), obwohl nach den mit Revisionszulassungsgründen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG dazu Anlass bestanden hätte (keine Kontaktaufnahme mit Prof. Dr. B. von der Zentralklinik Bad Berka erfolgt; Ablehnung einer Behandlung in Marburg nur wegen für unzumutbar gehaltener Anfahrtswege; Bestehen zytostatischer Behandlungsmöglichkeiten).