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   BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94   

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BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94 (https://dejure.org/1998,3519)
BVerfG, Entscheidung vom 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94 (https://dejure.org/1998,3519)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 (https://dejure.org/1998,3519)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Staffelung von Kindergartengebühren nach dem Einkommen der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94
    Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, daß die Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 2645/93

    Kindergarten; Elternbeiträge; Einkommen; Wirksame Rechtsgrundlage; Einklang mit

    Auszug aus BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau B ..., des Herrn B ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Friedrich Behnke und Partner, Altenberger Straße 2-4, Burscheid - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, b) den Bescheid des Oberkreisdirektors des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 24. März 1992 - 513-872 - 2/2 -, 2. mittelbar gegen § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GVBl S. 380) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juli 1998 einstimmig beschlossen:.
  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Die Voraussetzungen für eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor, zumal das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - (DVBl 1998, 699) die Verfassungsmäßigkeit der einkommensabhängigen Staffelung von Kindergartenbeiträgen oder -gebühren nach hessischem Landesrecht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats bestätigt und unter Berufung darauf mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die hier streitige nordrhein-westfälische Entgeltstaffelung nicht zur Entscheidung angenommen hat (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 857/95, 1 BvR 1538/97 und 1 BvR 485/98 - sowie vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß - da Bundesrecht keinen bestimmten Einkommensbegriff vorgibt - die Anknüpfung der Staffelung an das nur um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Beschlüsse vom 13. April 1994, a.a.O., vom 28. Oktober 1994 - BVerwG 8 B 159.94 - Buchholz 401.8 Benutzungsgebühren Nr. 72, S. 26, und vom 22. Januar 1998 - BVerwG 8 B 4.98 -, n.v.; die gegen die beiden letztgenannten Beschlüsse erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - bzw. 17. Juni 1998 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.1998 - 16 A 3890/96

    Zahlung von Elternbeiträgen für die Nutzung einer Tageseinrichtung für Kinder;

    Bezeichnenderweise hat das Bundesverfassungsgericht die gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 - aaO und vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 - erhobenen Verfassungsbeschwerden mit Beschlüssen vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - bzw. 17. Juni 1998 - 1 BvR 485/98 - nicht zur Entscheidung angenommen.

    Mit Beschluß vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - hat das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf das nordrhein-westfälische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 zum grundlegenden Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, aaO, als geklärt angesehen, daß die Staffelung des Entgeltes für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar sei.

  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 122/94

    Im Hinblick auf BtÄndG kein besonders schwerer Nachteil durch Versagung einer

    Der Verfassungsbeschwerde kommt aber auch deshalb keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu, weil es sich hier um nicht mehr geltendes Recht handelt (vgl. BVerfGE 44, 124 [125]; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 -).
  • VG Düsseldorf, 15.01.2009 - 24 K 5153/08

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Elternbetrages für einen Kindergartenplatz

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 2369/94 zu dem Ausgangsverfahren 16 A 2645/93 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juli 1998 festgestellt, dass die Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist, und diese wie auch alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Entscheidung angenommen.
  • VG Düsseldorf, 15.04.2009 - 24 K 5867/08

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Elternbetrages für einen Kindergartenplatz

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 2369/94 zu dem Ausgangsverfahren 16 A 2645/93 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juli 1998 festgestellt, dass die Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist, und diese wie auch alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Entscheidung angenommen.
  • VG Düsseldorf, 02.07.2009 - 24 K 968/09

    Festsetzung eines monatlichen Elternbeitrages für Kindertagespflege;

    Dabei war obergerichtlich geklärt, dass die von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (GTK a.F.) vorgegebene Einkommensermittlung auf der Grundlage der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG (Bruttoeinkünfte) unter Ausschluss eines Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten eine mit höherrangigem Recht nicht kollidierende Methode der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen darstellte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.1998 - 16 A 4469/96

    Beitragsbescheid zur Erhöhung der monatlichen Elternbeiträge für den

    Mit Beschluß vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - hat das Bundesverfassungsgericht auch mit Blick auf das nordrhein-westfälische Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 29. Oktober 1991 zum grundlegenden Urteil des Senats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, aaO, als geklärt angesehen, daß die Staffelung des Entgeltes für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar sei.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.1998 - 16 A 221/94

    Schule von acht bis eins Verhältnis zum GTK

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juli 1998 - 1 BvR 2369/94 - zu dem Ausgangsverfahren des Senates - 16 A 2645/93 - aaO festgestellt, daß die Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist.
  • VG Münster, 12.11.2003 - 7 K 425/01

    Aufnahme eines Kindes in die Tageseinrichtung ; Deckung des Lebensunterhalts ;

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994 - 16 A 2645/93 -, NVwZ 1995, 191, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG, Beschluss vom 22.07.1998 - 1 BvR 2369/94 - seither ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteil vom 15.9.1998 - 8 C 25.97 -, NVwZ 1999, 993, und des OVG NRW, vgl. Urteile vom 21.12.1998 - 16 A 5678/97 und 5714/97 -.
  • VG Düsseldorf, 15.01.2009 - 24 K 5323/08
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Verfahren 1 BvR 2369/94 zu dem Ausgangsverfahren 16 A 2645/93 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Juli 1998 festgestellt, dass die Staffelung der Gebühren für die Kindergartenbenutzung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern mit der Verfassung vereinbar ist, und diese wie auch alle anderen Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz für Tageseinrichtungen für Kinder nicht zur Entscheidung angenommen.
  • VG Düsseldorf, 17.07.2000 - 24 K 4971/99

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines jugendhilferechtlichen Beitragsbescheids für

  • VG Minden, 14.06.2002 - 7 K 1651/01

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Festsetzung von Elternbeiträgen gem. § 17

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.1998 - 16 A 2250/94

    Verpflichtung zur Zahlung von Elternbeiträgen für den Kindergartenbesuch eines

  • VG Düsseldorf, 21.09.2010 - 24 K 2392/10

    Ermittlung des Elternbeitragsaufkommens zur Finanzierung einer Offenen

  • VG Düsseldorf, 28.08.2000 - 24 K 9662/98

    Bemessung der Elternbeiträge i.S.d. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder

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