Rechtsprechung
   BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4663
BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15 (https://dejure.org/2016,4663)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2016 - 1 C 10.15 (https://dejure.org/2016,4663)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 2016 - 1 C 10.15 (https://dejure.org/2016,4663)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,4663) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AsylG §§ 27a und ... 34a; AufenthG § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Dublin II-VO Art. 2 Buchst. c, Art. 5, 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1, Art. 17, 18, 19 Abs. 3 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. d; Dublin III-VO Art. 49 Abs. 2; GRC Art. 4
    Abschiebungsanordnung; Aufnahme; Asylantrag; Antragsrücknahme; Beschränkung; konstitutive Wirkung; nachträglich; Überstellung; subsidiärer Schutz; Visum; Zuständigkeit; Zuständigkeitsbestimmung; Zustimmung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylG §§ 27a und 34a
    Abschiebungsanordnung; Antragsrücknahme; Asylantrag; Aufnahme; Beschränkung; Visum; Zustimmung; Zuständigkeit; Zuständigkeitsbestimmung; konstitutive Wirkung; nachträglich; subsidiärer Schutz; Überstellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34a AsylVfG 1992, § 27a AsylVfG 1992, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, Art 18 EGV 343/2003, Art 19 Abs 3 S 1 EGV 343/2003
    Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags auf die Gewährung subsidiären Schutzes

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Beschränkung eines Asylantrags auf die Gewährung subsidiären Schutzes; Möglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers in den um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylLG § 27a, AsylG § ... 34a, AufenthG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, VO 343/2003 Art. 2 Bst. c, VO 343/2003 Art. 5, VO 343/2003 Art. 9 Abs. 2, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 17, VO 343/2003 Art. 18, VO 343/2003 Art. 19 Abs. 3 S. 1, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1 Bst. d, VO 604/2013 Art. 49 Abs. 2, GR-Charta Art. 4
    Dublin II-VO, Rücknahme, Asylantrag, Antragsrücknahme, Abschiebungsanordnung, Beschränkung, nachträglich, subsidiärer Schutz, Visum, Zuständigkeitsbestimmung, Zuständigkeit, Zustimmung, Dublinverfahren

  • doev.de PDF

    Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags auf die Gewährung subsidiären Schutzes

  • rewis.io

    Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags auf die Gewährung subsidiären Schutzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Beschränkung eines Asylantrags auf die Gewährung subsidiären Schutzes; Möglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers in den um Aufnahme ersuchten Mitgliedstaat

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags hindert nicht Überstellung nach der Dublin II-Verordnung

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags hindert nicht Überstellung nach der Dublin II-Verordnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags auf die Gewährung subsidiären Schutzes - und das Dublin-II-Verfahren

  • lto.de (Kurzinformation)

    Umstellung von Asylantrag auf subsidiären Schutz: Auch unter Dublin II: zuständig bleibt zuständig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Beschränkung des Asylantrags hindert nicht Überstellung nach der Dublin II-Verordnung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 515
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.05.2012 - C-620/10

    Kastrati - Dublin-System - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Verfahren zur

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15
    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Mai 2012 - C-620/10 [ECLI:EU:C:2012:265], Kastrati u.a. - ist es als geklärt anzusehen, dass es in den Fällen einer Asylantragsrücknahme für die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin II-VO maßgeblich darauf ankommt, wann der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat.

    Für die Fälle der Rücknahme eines einzigen im Unionsgebiet gestellten Asylantrags hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 3. Mai 2012 -C-620/10 - (Rn. 47) entschieden, dass die Dublin II-VO nicht mehr anzuwenden ist, wenn die Rücknahme des Asylantrags erfolgt, bevor der für die Prüfung dieses Antrags zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt hat.

    Zur Begründung führt der Gerichtshof aus, dass in diesem Fall der Hauptzweck der Verordnung, d.h. die Ermittlung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten, nicht mehr erreicht werden kann (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-620/10 - Rn. 42).

    In diesem Fall ist es Sache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antrag gestellt wurde, die durch die Rücknahme veranlassten Entscheidungen zu treffen und insbesondere die Antragsprüfung einzustellen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-620/10 - Rn. 48).

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 [ECLI:EU:C:2013:813], Abdullahi -) könne der Antragsteller dem nur insoweit entgegentreten, als er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend mache, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil in der Rechtssache "Abdullahi" entschieden, dass in einer Situation wie der vorliegenden, in der der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme des Asylbewerbers zugestimmt hat, der Betroffene der Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen und den Asylbewerber in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - Rn. 60).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15
    Maßgeblich hierfür ist die Situation, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (sogenannte Versteinerungsregel; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 [ECLI:EU:C:2013:367], MA u.a. - Rn. 45; Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 2. Aufl. 2007, Art. 5 Anm. K4).
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15
    Ein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - juris Rn. 20; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 34a AsylG Rn. 22).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15
    Mit "Entscheidung über den Rechtsbehelf" ist nicht die gerichtliche Entscheidung in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemeint, mit der die Durchführung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgesetzt wird, sondern die Entscheidung, mit der das Gericht "über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens" entscheidet und die der Durchführung des Überstellungsverfahrens nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. zur entsprechenden Frist in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian u.a. - Rn. 53; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 07.12.2015 - 1 B 66.15

    Selbsteintrittspflicht wegen unangemessen langer Verfahrensdauer

    Auszug aus BVerwG, 22.03.2016 - 1 C 10.15
    Mit "Entscheidung über den Rechtsbehelf" ist nicht die gerichtliche Entscheidung in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemeint, mit der die Durchführung der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgesetzt wird, sondern die Entscheidung, mit der das Gericht "über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens" entscheidet und die der Durchführung des Überstellungsverfahrens nicht mehr entgegenstehen kann (vgl. zur entsprechenden Frist in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO: EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian u.a. - Rn. 53; BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 B 66.15 - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2018 - A 4 S 544/18

    Unzulässigkeit des Asylantrags eines in Deutschland geborenen Kindes von im

    Denn anderenfalls würde es Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 - 1 C 10.15 -, Juris Rn. 26).
  • VG Leipzig, 19.06.2017 - 6 K 2589/16

    Keine Außerkraftsetzung der Dublin-Verordnung

    2) Diese Zustimmungserklärung mit der Folge einer ausschließlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylanträge der Kläger entfaltet dabei konstitutive Wirkung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, ), da der prüfende Mitgliedstaat damit das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Zuständigkeitsnorm bestätigt und eine (zeitlich befristete) Zusage für die Prüfung des Asylbegehrens des jeweiligen Antragstellers erteilt.

    Auch systematische Gründe sprechen für die konstitutive Wirkung der Zuständigkeitserklärung (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO).

    Ein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 - und Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide ).

    Allerdings kann dieses faktische Phänomen - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht zu einer für das Gericht normativ beachtlichen Außerkraftsetzung der Dublin-Verordnung führen, da diese verbindlich ist und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, unter Hinweis auf Art. 288 Abs. 2 AEUV).

  • VG Leipzig, 07.04.2017 - 6 L 287/17
    Diese Zustimmungserklärung mit der Folge einer ausschließlichen Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Asylanträge der Antragsteller entfaltet dabei konstitutive Wirkung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, ), da der prüfende Mitgliedstaat damit das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Zuständigkeitsnorm bestätigt und eine (zeitlich befristete) Zusage für die Prüfung des Asylbegehrens des jeweiligen Antragstellers erteilt.

    Auch systematische Gründe sprechen für die konstitutive Wirkung der Zuständigkeitserklärung (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, zur inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO).

    Ein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 - und Urt. v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 -, beide ).

    Entgegen der Auffassung der Antragsteller würde selbst die kurzzeitige faktische Nichtanwendung der Dublin-Regeln im 4. Quartal 2015 nicht zu einer für das Gericht normativ beachtlichen Außerkraftsetzung der Dublin-Verordnung führen, da diese verbindlich ist und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2016 - 1 C 10.15 -, unter Hinweis auf Art. 288 Abs. 2 AEUV ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2016 - 3 B 16.15

    Durchführung eines Asylverfahrens bei subsidiärer Schutzgewährung seitens eines

    Art. 2 Buchst. c Dublin II-Verordnung, wonach jeder Antrag auf internationalen Schutz als Asylantrag angesehen wird, umfasst nämlich - anders als nunmehr die Dublin III-Verordnung - auf den unionsrechtlichen subsidiären Schutz gerichtete Anträge nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 - 1 C 10.15 -, juris Rn. 18; Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 57/15 -, juris Rn. 37).

    Wird die aufschiebende Wirkung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angeordnet, so beginnt die Überstellungsfrist erst mit der Entscheidung in der Hauptsache zu laufen, da erst ab diesem Zeitpunkt die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Überstellung getroffen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 - 1 C 10.15 -, juris Rn. 16, zu Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung).

  • OVG Niedersachsen, 26.02.2019 - 10 LA 218/18

    Antragsteller; Asylantrag; Dublin-Raum; Eltern; minderjährige Familienangehörige;

    Ein solches Verständnis liefe dem genannten übergeordneten Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung zuwider, eine verbindliche objektive Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es gerade ausschließt, dass Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Begehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 - 1 C 10.15 -, juris Rn. 26).
  • VG Trier, 26.02.2020 - 7 K 2325/19

    Unzulässigkeit des Asylantrags eines Kindes, dessen Eltern in unterschiedlichen

    Dies liefe allerdings dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können, ersichtlich zuwider (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 - 1 C 10.15 -, juris Rn. 26).
  • VG Kassel, 05.12.2023 - 7 L 1886/23

    Anerkannte Schutzberechtigte in Spanien

    Der Wunsch in Deutschland bleiben zu wollen ist unbeachtlich, denn es besteht kein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 - 1 C 10.15 - und Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, beide juris) und auch kein Recht auf Schutzgewährung durch einen bestimmten Staat.
  • VG Trier, 30.09.2020 - 7 K 617/20

    Iran: Dublin: Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes wegen Corona rechtmäßig

    Der Kläger muss sich auf Sinn und Zweck der Dublin III-Verordnung verweisen lassen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (sog. "forum Shopping", vgl. VGH BW, Beschluss vom 14. März 2018 - A 4 S 544/18 - , Rn. 11, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 - 1 C 10.15 - , Rn. 26, juris).
  • VG Würzburg, 11.10.2018 - W 2 K 18.31310

    Dublin-Zuständigkeit für "nachgeborenes" Kind

    Denn anderenfalls würde es Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten für den gesamten Familienverband vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2016 - 1 C 10.15 -, Juris Rn. 26).
  • VG Gießen, 04.02.2023 - 2 L 214/23

    Syrien: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel; Keine Verweigerung der

    Ein allgemeines individualschützendes Recht auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat besteht hingegen nicht (vgl. BVerwG, U. v. 22.03.2016 - 1 C 10/15 -, NVwZ-RR 2016, 515; U. v. 27.10.2015 - 1 C 32/14 -, ZAR 2016, 111).
  • VG Bayreuth, 02.05.2018 - B 6 K 17.50305

    Überstellung nach Kroatien im Dublin-Verfahren

  • VG Kassel, 10.03.2023 - 7 L 360/23

    Afghanistan: Dublin Italien: Suspendierung, keine systemischen Mängel

  • VG Kassel, 22.02.2022 - 7 L 243/22

    Afghanistan: Dublin Italien: Für anerkannt Schutzberechtigte keine systemischen

  • VG Magdeburg, 19.10.2017 - 9 A 152/17

    Dublin-Verfahren; Rücküberstellung syrischer Eheleute in die Tschechische

  • VG Kassel, 17.03.2022 - 7 L 415/22

    Afghanistan: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel für arbeitsfähigen Mann

  • VG Trier, 12.02.2020 - 7 K 5173/19

    Überstellung eines Kindes im Rahmen des Dublin-Verfahrens; Ermittlung des

  • VG Leipzig, 11.07.2018 - 6 L 665/18
  • VG Karlsruhe, 25.05.2022 - A 13 K 752/22

    Indien: Dublin Niederlande; Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht