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   BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16   

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https://dejure.org/2017,22247
BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16 (https://dejure.org/2017,22247)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 (https://dejure.org/2017,22247)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2017 - 5 C 8.16 (https://dejure.org/2017,22247)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 2
    Ausschlussfrist; Beginn der Ausschlussfrist; Erstattungspflicht; Fristbeginn; Geltendmachen; Geltendmachen; Gesamtleistung; Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung; Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; Kostentragungspflicht; Leistung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111 S 1 SGB 10, § 89 SGB 8
    Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB 10

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs; Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger

  • rewis.io

    Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB 10

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs; Kostenerstattungsanspruch des örtlichen Trägers gegen den überörtlichen Träger

  • datenbank.nwb.de

    Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB 10

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Ausschlussfrist für Kostenerstattung bei Jugendhilfe präzisiert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 787
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 9.15

    Kostenerstattung; Kostenerstattungsanspruch; jugendhilferechtlicher

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16
    Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (Festhalten an der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1).

    Dementsprechend ist bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen und so auch bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsverhältnis nach § 89 SGB VIII für die inhaltliche Ausfüllung des in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriffs der Leistung auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zurückzugreifen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 17 ff. und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 11 ff.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der die Frist des § 111 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt)-Leistung im Sinne dieser Bestimmung erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 22 und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 14 ff.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 (- 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 15 ff.) insoweit ausgeführt:.

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16
    Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (Festhalten an der Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1).

    Dementsprechend ist bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen und so auch bei dem hier in Rede stehenden Erstattungsverhältnis nach § 89 SGB VIII für die inhaltliche Ausfüllung des in § 111 Satz 1 SGB X verwendeten Begriffs der Leistung auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zurückzugreifen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 17 ff. und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 11 ff.).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, nach der die Frist des § 111 Satz 1 SGB X mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt)-Leistung im Sinne dieser Bestimmung erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368 Rn. 22 und vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1 Rn. 14 ff.).

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16
    Danach bilden alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 8.16
    Danach bilden alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15

    Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen - Unterbrechung der

    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beginn der Ausschlussfrist des § 111 SGB X (u.a. Urteil vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -) lasse keine andere Beurteilung zu, da die Anzeige des Anspruchs bereits am 09.05.2006 erfolgt sei.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von dem Fristbeginn nach Teilleistungszeiträumen in einer Reihe neuerer Entscheidungen (Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, JAmt 2017, 453) entschieden, dass bei jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen die Leistung im Sinne von § 111 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist und die Frist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.11.2015 - 10 A 233/15.Z -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 -, juris Rn. 29 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 - 12 S 621/18

    Anspruch auf Erstattung der Kosten für Jugendhilfeleistungen; Ausschluss und

    Er ist unter Berücksichtigung der spezifischen Zielsetzung des Rechts der jeweiligen Sozialleistung auszulegen (BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 18, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 16, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16, juris Rn. 10).

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann, wenn sich die Schwerpunkte in einem auf lange Dauer angelegten Hilfeprozess verlagern und einen Wechsel der Hilfeart nach sich ziehen, die aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03, juris Rn. 19 ff., vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 20, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, juris Rn. 10).

    Dieser soll möglichst zeitnah die zu erwartende finanzielle Belastung erkennen und gegebenenfalls Rückstellungen bilden können (BT-Drs. 9/95 S. 26; BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 18, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, juris Rn. 18, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16, juris Rn. 12).

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18

    Ausschlussfrist; Beiladung; Jugendhilfeträger; Kosten, aufgewendete;

    Danach bilden alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zur Deckung eines qualitativ unveränderten und kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs eine einheitliche Leistung, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urteil vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
  • VG Mainz, 22.11.2018 - 1 K 1434/17

    Jugendhilfe

    Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 8/16 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 14 m.w.N.).
  • VG München, 04.11.2020 - M 18 K 20.968

    Kostenerstattung für Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings

    Zur Wahrung dieser neuen zusätzlichen Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genügt es deshalb nicht, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -- BVerwGE 137, 368 Rn. 22; s. auch Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 13) beachtet wurde, nach der ein Darlegen in allen Einzelheiten, namentlich eine Bezifferung der Kostenerstattungsforderung, nicht geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2003 - 5 C 18.02 - FEVS 54, 495, 498; BSG, U.v. 22.8.2000 - B 2 U 24/99 R - FEVS 52, 145, 147) und es maßgeblich auf eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung, nicht aber auf die jeweiligen Einzelleistungen ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1, 6 Rn. 14 f.; U.v. 27.4.2017 - 5 C 8.16 -- NVwZ-RR 2017, 787, 788 Rn. 12).
  • OVG Sachsen, 19.01.2018 - 4 A 737/16

    Erstattungsanspruch; Geltendmachung; Anspruchsanmeldung; Prozesszinsen

    Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Kläger für einen Teil der einheitlichen (vgl. insoweit: BVerwG, Urt. v. 27. April 2017 - 5 C 8.16 -, juris Rn. 9 f.) und noch laufend gewährten (zum damaligen Zeitpunkt) Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB VIII auf die bereits erfolgte Geltendmachung des Erstattungsanspruches verzichten wollte.

    Dieses hat festgehalten, dass alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung bilden, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (BVerwG, Urteil v. 27. April 2017 a. a. O.).

  • VG Mainz, 03.07.2018 - 1 K 1463/17

    Bestandskraft formeller Verwaltungsakte; Verhältnis von SGB 8 § 42d Abs 4 zu SGB

    Damit korrespondierend beginnt die zwölfmonatige Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X grundsätzlich mit Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 8/16 -, juris, Rn. 12; Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 9/15 -, NVwZ 2016, 947, Rn. 14 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 29.04.2020 - W 3 K 18.1380

    Kostenerstattung zwischen Trägern der Jugendhilfe

    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 27.4.2017 - 5 C 8/16 - juris; U.v. 17.12.2015 - 5 C 9/15 - juris) kommt es hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist auf den Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige Gesamtleistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht worden ist, an.
  • VGH Bayern, 17.12.2018 - 12 ZB 18.2462

    Ausschlussfrist für Kostenerstattungsansprüche

    Zur Wahrung dieser neuen zusätzlichen Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genügt es deshalb nicht, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.8.2010 - 5 C 14/09 -, BVerwGE 137, 368 [374 ff.] Rn. 22; siehe auch Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 13) beachtet wurde, nach der ein Darlegen in allen Einzelheiten, namentlich eine Bezifferung der Kostenerstattungsforderung nicht geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2003 - 5 C 18/02 -, FEVS 54, 495 [498]; BSG, U.v. 22.8.2000 - B 2 U 24/99 R -, FEVS 52, 145 [147]) und es maßgeblich auf eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung, nicht aber auf die jeweiligen Einzelleistungen ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 5 C 9/15 -, BVerwGE 154, 1 [6] Rn. 14 f.; U.v. 27.4.2017 - 5 C 8/16 -, NVwZ-RR 2017, 787 [788] Rn. 12).
  • VGH Bayern, 25.09.2019 - 12 ZB 19.1325

    Kostenerstattungsanspruch bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

    Zur Wahrung dieser neuen zusätzlichen Ausschlussfrist des § 42d Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genügt es deshalb nicht, dass die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 19.8.2010 - 5 C 14.09 -- BVerwGE 137, 368 Rn. 22; s. auch Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 13) beachtet wurde, nach der ein Darlegen in allen Einzelheiten, namentlich eine Bezifferung der Kostenerstattungsforderung, nicht geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.2003 - 5 C 18.02 - FEVS 54, 495, 498; BSG, U.v. 22.8.2000 - B 2 U 24/99 R - FEVS 52, 145, 147) und es maßgeblich auf eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung, nicht aber auf die jeweiligen Einzelleistungen ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 5 C 9.15 - BVerwGE 154, 1, 6 Rn. 14 f.; U.v. 27.4.2017 - 5 C 8.16 -- NVwZ-RR 2017, 787, 788 Rn. 12).
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