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   BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19   

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BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19 (https://dejure.org/2019,25289)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2019 - 1 B 58.19 (https://dejure.org/2019,25289)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 (https://dejure.org/2019,25289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen das Verfahren des OVG der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege; Verletzung rechtlichen Gehörs; Vereinfachtes Berufungsverfahren nach § 130a VwGO

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU -

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.).

    Weder Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C- 348/16 - Rn. 28).

    Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, sodass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 30 f. m.w.N.).

    Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 40 m.w.N.).

    Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 - Rn. 44).

  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).

    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 39.99

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 und vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ).

    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 02.05.2018 - 6 B 69.17

    Kostenbescheid über die Gebühr für eine Regelüberprüfung nach dem Waffengesetz;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich nur auf entscheidungserhebliches Vorbringen; er verpflichtet das Gericht nicht, Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen oder zu erörtern, auf die es aus seiner Sicht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ankommt (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - juris Rn. 6 m.w.N.).

    Insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über einen Beweisantrag mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung vor der Entscheidung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2018 - 6 B 69.17 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.04.2003 - 1 B 244.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Das Gericht ist in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, dem Kläger vorab die Gründe für die beabsichtigte Nichtberücksichtigung des angekündigten Beweismittels mitzuteilen (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2003 - 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 m.w.N.).

    Von einem entsprechenden Hinweis darf das Gericht jedoch in verfahrensfehlerfreier Weise absehen, wenn es auf das angebotene Beweismittel mangels Entscheidungserheblichkeit gar nicht ankommt, wobei die materiell-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit maßgeblich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2003 - 1 B 244.02 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 62 und vom 2. März 2010 - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 02.03.2017 - 2 BvR 977/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine unterlassene Durchführung der

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Auch die in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auf Antrag nach § 495a Satz 2 ZPO (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2017 - 2 BvR 977/16 - NJW-RR 2017, 690) ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil das erstinstanzliche Gericht hier nicht einen zwingenden Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übergangen, sondern aufgrund eines wirksamen Verzichts des Klägers im schriftlichen Verfahren entschieden hat.
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 ); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 108 Abs. 2 VwGO begründen einen Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung gewährt werden muss (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381 ; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 27 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2019 - 1 B 58.19
    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Urteile vom 21. März 2000 - 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 , vom 14. März 2002 - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 und vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 ; Beschluss vom 16. Juni 1999 - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

  • BVerwG, 22.01.1998 - 2 C 4.97

    Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 25.09.2003 - 4 B 68.03

    Mündliche Verhandlung; Berufungsinstanz; Berufungsverfahren; begründete Berufung.

  • BVerwG, 16.06.1999 - 9 B 1084.98

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im vereinfachten Berufungsverfahren nach

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

  • BVerwG, 02.03.2010 - 6 B 72.09

    Anhörung, Beweisantrag, vereinfachtes Berufungsverfahren, rechtliches Gehör.

  • EGMR, 29.10.1991 - 11826/85

    HELMERS c. SUÈDE

  • BVerwG, 03.02.1999 - 4 B 4.99
  • BVerwG, 20.01.1998 - 3 B 1.98

    Einstimmigkeit bei Entscheidung über die Unbegründetheit einer Berufung -

  • BVerwG, 30.01.2004 - 1 B 9.04

    Anforderungen hinsichtlich der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 an

    Nur die Antragsteller der Verfahren 1 B 51 bis 54/19.NC und 1 B 59/19.NC (Zulassung zum 1. Fachsemester) bzw. 1 B 55/19.NC (Zulassung zum 3. Fachsemester) thematisieren die Frage, ob die für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erstellte Kapazitätsberechnung einer rechtlichen Überprüfung standhält, indem sie insoweit auf die Beschwerdebegründung eines anderen Antragstellers in dem inzwischen erledigten Verfahren 1 B 58/19.NC Bezug nehmen.

    Denn auch bei Berücksichtigung der in Bezug genommenen Beschwerdebegründung des durch Vergleich beendeten Verfahrens 1 B 58/19.NC ist nicht dargetan, dass die bisherige Entscheidungspraxis der saarländischen Verwaltungsgerichte, vorläufige Zulassungen unter den maßgeblichen Umständen auf Teilstudienplätze zu beschränken, rechtlich nicht haltbar wäre.

    Dem Antragsteller des in Bezug genommenen Verfahrens 1 B 58/19.NC ist der seitens des Verwaltungsgerichts aufgedeckte Teilstudienplatz 3. Fachsemester im Losverfahren zuteil geworden.

    Vor diesem Hintergrund sieht der Senat sich im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht zu einer umfänglichen Überprüfung der im Verfahren 1 B 58/19.NC erhobenen Einwendungen bzw. der zusätzlichen - und damit auch an § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO zu messenden - Einwände in den Schriftsätzen vom 9. und vom 19.7.2019 veranlasst, zumal eine grobe Sichtung dieser Einwände nicht erwarten lässt, dass deren Überprüfung zu einem Aufdecken der notwendigen Anzahl verborgener Studienplätze führen würde.

  • VGH Bayern, 16.12.2020 - 12 N 19.1179

    Normenkontrolle

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C - 348/16, Moussa Sacko - juris m.w.N.).

    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des EGMR über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019, a.a.O.).

    Davon unberührt bleibt, dass die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019, a.a.O. zu § 130a VwGO).

    Erachtet das entscheidende Gericht eine umfassende Prüfung des Rechtsbehelfs allein auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts für möglich, kann es von einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019, a.a.O.; EuGH, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 29.11.2019 - 11 N 18.2182

    Unzulässiger Normenkontrollantrag gegen Stadtratsbeschluss

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (BVerwG, B.v. 30.7.2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 8; EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-348/16 - [Moussa Sacko] ABl EU 2017, Nr. C 309, 12 f. = juris Rn. 47 m.w.N.).

    Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des EGMR über das nationale Wortlautverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts weiterhin nicht davon erfasst (BVerwG, B.v. 30.7.2019 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

    Davon unberührt bleibt, dass die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2019 a.a.O. zu § 130a VwGO).

    Erachtet das entscheidende Gericht eine umfassende Prüfung des Rechtsbehelfs allein auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts für möglich, kann es von einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2019 a.a.O. Rn. 12; EuGH, a.a.O. Rn. 44).

  • BVerwG, 02.06.2021 - 5 BN 1.21

    Normenkontrollverfahren betreffend eine wohnungsrechtliche

    Das bezieht sich zwar nicht auf Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 11 m.w.N.), wohl aber u.a. auf Streitigkeiten, die nach deutschem Recht verwaltungsrechtlicher Natur sind, sich aber auf das Recht am Grundeigentum oder das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums an Grundstücken auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 m.w.N.).

    Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem derartigen Fall nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 12. November 2002 - Nr. 28394/95 - Döry/Schweden Rn. 37) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 [ECLI:EU:C:2017:591], Sacko - juris Rn. 47) nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 23.08.2021 - 12 N 21.1996

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris, Rn. 8; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C - 348/16, Moussa Sacko - juris, Rn. 47 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.06.2020 - 8 BN 1.20

    Normenkontrolle; Stadtratsbeschluss; Verfahrensermessen

    Die Grenzen der Ermessensausübung sind erreicht, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht außergewöhnlich große Schwierigkeiten aufweist (vgl. zur Entscheidung nach § 130a VwGO BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 03.06.2022 - 12 N 21.1208

    Fehlgeschlagene Heilung einer Zweckentfremdungssatzung

    Erachtet zudem - wie im vorliegenden Fall - der erkennende Senat eine umfassende Prüfung des Rechtsbehelfs allein auf der Grundlage des gesamten Akteninhalts für möglich, kann er von einer mündlichen Verhandlung absehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2019 - 1 B 58.19 - juris Rn. 8, EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C 348/16 - juris Rn. 47).
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