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   BVerwG, 31.01.2006 - 6 B 78.05   

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https://dejure.org/2006,12340
BVerwG, 31.01.2006 - 6 B 78.05 (https://dejure.org/2006,12340)
BVerwG, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 B 78.05 (https://dejure.org/2006,12340)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - 6 B 78.05 (https://dejure.org/2006,12340)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO §§ 124, 134 Abs. 1 Satz 1, § 135; TKG 2004 §§ 132, 137 Abs. 3 Satz 1; PostG § 44
    Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Ausschluss der Berufung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO §§ 124, 134 Abs. 1 Satz 1, § 135
    Ausschluss der Berufung; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Revisionsgerichtliche Kontrolle der Urteile des Verwaltungsgerichts; Rechtsmittelausschluss nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG)

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 28.03.2006 - 6 C 13.05

    Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Ausschluss der

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist hier die Berufung nicht nach § 44 des Postgesetzes (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl I S. 3294), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2304), i.V.m. § 137 Abs. 3 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) - TKG 2004 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl I S. 1970), ausgeschlossen (Beschluss vom 31. Januar 2006 - BVerwG 6 B 78.05 - Rn. 2 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2009 - 13 A 2978/06

    Aufhebung eines Price-Cap-Beschlusses der Regulierungsbehörde für

    Durch Beschluss vom 31. Januar 2006 verwarf das Bundesverwaltungsgericht - 6 B 78.05 - die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als nicht statthaft, weil - anders als im Telekommunikationsgesetz - nach dem Postgesetz die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nicht ausgeschlossen sei.
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