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   BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93   

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BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93 (https://dejure.org/1993,2693)
BayObLG, Entscheidung vom 20.12.1993 - 1Z BR 33/93 (https://dejure.org/1993,2693)
BayObLG, Entscheidung vom 20. Dezember 1993 - 1Z BR 33/93 (https://dejure.org/1993,2693)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1954, 1955, 119

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des anzuwendenden Rechts auf Grund des Aufweisens des zu beurteilenden Sachverhalts; Beziehungen zum Recht der ehemaligen DDR; Wirksame Ausschlagung der Erbschaft; Formerfordernis hinsichtlich der Erklärung der Anfechtung der Erbschaftsausschlagung; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1954, § 1955, § 119 Abs. 2; FGG § 12, § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 1954, 1955, 119
    Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung wegen Irrtums bei Grundstücken in der ehemaligen DDR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 1994, 408
  • FamRZ 1994, 848
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 21.02.1962 - BReg. 1 Z 85/61

    Ablehnung von Erbscheinsanträgen; Testamentsauslegung bei Mehrzahl von Erben;

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    Es bedarf zwar nur der eindeutigen Kundgabe eines Anfechtungswillens, nicht der Angabe eines Anfechtungsgrundes (vgl. BayObLGZ 1989, 327/330 und 1962, 47/52 zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung).

    Die Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später geltend macht (vgl. BayObLGZ 1962, 47/52f und 1973, 257/258, jeweils zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung; Palandt/Edenhofer BGB 52. Aufl. § 2358 Rn. 2).

    Die Ausübung des Anfechtungsrechts und die Auswahl unter den Anfechtungsgründen obliegt dem Anfechtungsberechtigten (BayObLGZ 1962, 47/52f).

  • BayObLG, 03.08.1989 - BReg. 1a Z 56/88

    Weitere Beschwerde des Ehemannes der Verstorbenen gegen die Erteilung des

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    Es bedarf zwar nur der eindeutigen Kundgabe eines Anfechtungswillens, nicht der Angabe eines Anfechtungsgrundes (vgl. BayObLGZ 1989, 327/330 und 1962, 47/52 zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung).

    Abgesehen von der Einhaltung der gemäß §§ 1955, 1945 BGB vorgeschriebenen Form, an der es hier fehlen würde (vgl. BayObLGZ 1989, 327/329 f.), ist im Rechtsbeschwerdeverfahren das Nachschieben eines Anfechtungsgrundes schon deswegen nicht zulässig, weil über den neuen Anfechtungsgrund in diesem Rechtszug keine Ermittlungen durchgeführt werden können (Senatsbeschluss vom 25.1.1973 BReg 1 Z 83/72 S. 17 m.w.Nachw., insoweit nicht abgedruckt in BayObLGZ 1973, 28 und Rpfleger 1973, 136).

  • BayObLG, 19.02.1991 - BReg. 1a Z 79/90

    Erbfolge; BRD; Immobiliarvermögen; DDR; Kollisionsrecht; Nachlaßspaltung;

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    a) Das Landgericht hat berücksichtigt, dass der zu beurteilende Sachverhalt Beziehungen zum Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufwies und dass es daher das anzuwendende Recht ermitteln musste (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in entsprechender Anwendung, BayObLGZ 1991, 103/104 f.).

    Zu einer Nachlassspaltung (vgl. BayObLGZ 1991, 103/105) hinsichtlich des auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik belegenen Immobiliarvermögens der Erblasserin ist es daher nicht gekommen (BayObLGZ 1992, 64/67 m.w.Nachw.; Bestelmeyer Rpfleger 1992, 321 und 1993, 381).

  • KG, 11.08.1992 - 1 W 38/91

    Anfechtung; Anfechtbarkeit; Erbe; Ausschlagung; Immobilien; DDR

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    Es hat in Betracht gezogen, dass ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinn von § 119 Abs. 2 BGB vorliegen kann, wenn dem Ausschlagenden bei Abgabe seiner Ausschlagungserklärung nicht bekannt war, dass Immobiliarvermögen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zum Nachlass gehörte (KG FamRZ 1992, 1477/1478 m.w.Nachw.; LG Zweibrücken Rpfleger 1992, 107/108; Bestelmeyer Rpfleger 1993, 381/384).

    In diesem Fall hätte die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB mit der Erlangung der Kenntnis der Tatsachen zu laufen begonnen, aus denen sich ergab, dass die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellte, und zwar im Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung (KG FamRZ 1992, 1477/1478).

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 197/87

    Abschluß einer Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen;

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    Dies bedeutet das Nachschieben eines neuen Anfechtungsgrundes und stellt sich als neue Anfechtungserklärung dar, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (vgl. BGH NJW 1966, 39 und VersR 1989, 465/466; Soergel/Hefermehl § 143 Rn. 2; MünchKomm/Mayer-Maly BGB 3. Aufl. § 143 Rn. 10).
  • BayObLG, 24.06.1983 - BReg. 1 Z 124/82

    Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    Demgemäß ist durch Auslegung (§ 133 BGB ) zu ermitteln, was erkennbar gewollt war (BayObLGZ 1983, 153/160; MünchKomm/Leipold BGB 2. Aufl. Rn. 3, Soergel/Stein BGB 12. Aufl. Rn. 2, jeweils zu § 1955).
  • BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 1 Z 56/91

    Erbschaftsausschlagung bei auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenem

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    Zu einer Nachlassspaltung (vgl. BayObLGZ 1991, 103/105) hinsichtlich des auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik belegenen Immobiliarvermögens der Erblasserin ist es daher nicht gekommen (BayObLGZ 1992, 64/67 m.w.Nachw.; Bestelmeyer Rpfleger 1992, 321 und 1993, 381).
  • BGH, 11.10.1965 - II ZR 45/63

    Klage auf Rückzahlung eines gezahlten Geldbetrags für eine Wechselbürgschaft -

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    Dies bedeutet das Nachschieben eines neuen Anfechtungsgrundes und stellt sich als neue Anfechtungserklärung dar, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (vgl. BGH NJW 1966, 39 und VersR 1989, 465/466; Soergel/Hefermehl § 143 Rn. 2; MünchKomm/Mayer-Maly BGB 3. Aufl. § 143 Rn. 10).
  • BayObLG, 25.01.1973 - BReg. 1 Z 83/72

    Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins auf Grund des Erbvertrags;

    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    Abgesehen von der Einhaltung der gemäß §§ 1955, 1945 BGB vorgeschriebenen Form, an der es hier fehlen würde (vgl. BayObLGZ 1989, 327/329 f.), ist im Rechtsbeschwerdeverfahren das Nachschieben eines Anfechtungsgrundes schon deswegen nicht zulässig, weil über den neuen Anfechtungsgrund in diesem Rechtszug keine Ermittlungen durchgeführt werden können (Senatsbeschluss vom 25.1.1973 BReg 1 Z 83/72 S. 17 m.w.Nachw., insoweit nicht abgedruckt in BayObLGZ 1973, 28 und Rpfleger 1973, 136).
  • LG Zweibrücken, 11.12.1991 - 4 T 101/91
    Auszug aus BayObLG, 20.12.1993 - 1Z BR 33/93
    Es hat in Betracht gezogen, dass ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinn von § 119 Abs. 2 BGB vorliegen kann, wenn dem Ausschlagenden bei Abgabe seiner Ausschlagungserklärung nicht bekannt war, dass Immobiliarvermögen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zum Nachlass gehörte (KG FamRZ 1992, 1477/1478 m.w.Nachw.; LG Zweibrücken Rpfleger 1992, 107/108; Bestelmeyer Rpfleger 1993, 381/384).
  • BGH, 02.12.2015 - IV ZB 27/15

    Nachlasssache: Grenzen der Amtsermittlungspflichten des Nachlassgerichts bei

    Teilweise wird angenommen, aus der Erklärung müsse lediglich die eindeutige Kundgabe eines Anfechtungswillens hervorgehen, nicht dagegen die Angabe eines Anfechtungsgrundes (vgl. etwa BayObLG ZEV 1994, 105, 106; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 1955 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, aaO § 143 Rn. 3; FA-Komm-Erbrecht/Schlünder, 4. Aufl. § 1954 Rn. 4).

    Die Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später geltend macht bzw. die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind (vgl. BayObLG ZEV 1994, 105, 106; FA-Komm-Erbrecht/Schlünder, 4. Aufl. § 1954 Rn. 4).

  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 15 W 188/05

    Anfechtbarkeit der Versäumung der Ausschlagungsfrist

    Das Nachschieben eines neuen Anfechtungsgrundes setzt allerdings eine form- und fristgerecht abgegebene weitere Anfechtungserklärung voraus (BayObLG FamRZ 1994, 848, 849).
  • OLG Hamm, 07.07.2015 - 15 W 329/14

    Zulässigkeit des sog. Nachschiebens von Gründen für die Anfechtung der

    Nach wohl gesicherter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung ist der in einer Anfechtungserklärung benannte Anfechtungsgrund nicht beliebig austauschbar (vgl. BGH NJW 1966, 39; NJW-RR 1989, 1183f; 1993, 948f; BAG NJW 2008, 504; vgl. auch BayObLG ZEV 1994, 105f).
  • BayObLG, 20.07.1994 - 1Z BR 108/93

    Absehen von der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens über ein

    Es hat die von den Beteiligten zu 2 und 3 vor dem Nachlaßgericht abgegebenen Erklärungen ausgelegt (vgl. BayObLG ZEV 1994, 105/106) und ohne Rechtsfehler festgestellt, daß insoweit eine fristgerechte Anfechtung nicht erklärt sei.

    cc) Die von den Beteiligten zu 2 und 3 nach Einlegung der weiteren Beschwerde erklärte Anfechtung der letztwilligen Verfügung vom 6.8.1990 könnte im Rechtsbeschwerdeverfahren ohnehin keine Berücksichtigung finden, denn die tatsächliche Entscheidungsgrundlage wird durch den Zeitpunkt des Erlasses der Beschwerdeentscheidung abgeschlossen (vgl. BayObLG ZEV 1994, 105/106, Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 38).

  • BayObLG, 11.01.1999 - 1Z BR 113/98

    Nachlaßverbindlichkeit als verkehrswesentliche Eigenschaft einer Erbschaft

    Einer genaueren Angabe des Anfechtungsgrundes bedurfte es nicht (BayObLG FamRZ 1994, 848/849).
  • BayObLG, 16.03.1995 - 1Z BR 82/94

    Anfechtung einer Erbschaftsannahme

    Demgemäß ist durch Auslegung (§ 133 BGB ) zu ermitteln, was erkennbar gewollt war, und die Tatsacheninstanzen haben zu prüfen, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder im Zusammenhang damit geltend macht (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 848/849 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 28.04.1998 - 1Z BR 26/98

    Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde gegen die Aufhebung eines

    Die Ermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen beschränkt sich im Erbscheinsverfahren auf die Prüfung der geltend gemachten Gründe (vgl. BayObLG FamRZ 1994, 848/849 m.w.N.).
  • BayObLG, 16.02.1994 - 1Z BR 120/93

    Voraussetzungen einer kollisionsrechtlichen Nachlaßspaltung; Vorliegen einer

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