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   BayObLG, 21.07.2004 - 3Z BR 130/04   

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BayObLG, 21.07.2004 - 3Z BR 130/04 (https://dejure.org/2004,3570)
BayObLG, Entscheidung vom 21.07.2004 - 3Z BR 130/04 (https://dejure.org/2004,3570)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - 3Z BR 130/04 (https://dejure.org/2004,3570)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    GmbHG § 66 Abs. 5; ; ZPO § 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 66 Abs. 5; ZPO § 86
    Voraussetzungen für die Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine gelöschte GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Bestellung eines Nachtragsliquidators zwecks gerichtlicher Geltendmachung einer Forderung einer gelöschten GmbH bei wirksamer Bestellung eines Prozessbevollmächtigten vor Löschung der GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erforderlichkeit einer Nachtragsliquidation; Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung einer gelöschten Gesellschaft; Folgen der Erteilung einer wirksamen Prozessvollmacht dem Prozessbevollmächtigten vor ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2204
  • FGPrax 2004, 297
  • BB 2004, 2097
  • DB 2004, 2258
  • Rpfleger 2004, 707
  • NZG 2004, 1164
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 62/92

    Wirksame Prozeßvollmacht unabhängig von Rechtshängigkeit

    Auszug aus BayObLG, 21.07.2004 - 3Z BR 130/04
    c) Die Löschung der Gesellschaft hat auf die Wirksamkeit der Vollmacht keinen Einfluss (§ 86 ZPO; vgl. BGHZ 121, 263).

    Die Fortwirkung der Prozessvollmacht nach § 86 ZPO ist unabhängig davon, ob die Veränderung in der Prozessfähigkeit vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit stattfindet (so ausdrücklich BGHZ 121, 263).

  • BayObLG, 23.09.1993 - 3Z BR 172/93

    Voraussetzungen der Bestellung eines Nachtragsliquidators

    Auszug aus BayObLG, 21.07.2004 - 3Z BR 130/04
    a) Die Nachtragsliquidation ist erforderlich, wenn sich nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister herausstellt, dass noch unverteiltes Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist oder sich in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen ergibt (vgl. BGHZ 105, 259/260 f.; BayObLGZ 1993, 332/333; Baumbach/Schulze-Osterloh GmbHG 17. Aufl. § 66 Rn. 37).

    Der gerichtlich geltend zu machende Anspruch ist ein Vermögensgegenstand, über dessen Vorhandensein erst in dem anhängigen Verfahren entschieden wird (BayObLGZ 1993, 332/334; Baumbach/Schulze-Osterloh § 74 Rn. 18).

  • BGH, 10.10.1988 - II ZR 92/88

    Erwerb eines mit einer Vormerkung auf Einräumung einer Sicherungshypothek

    Auszug aus BayObLG, 21.07.2004 - 3Z BR 130/04
    a) Die Nachtragsliquidation ist erforderlich, wenn sich nach Löschung der Gesellschaft im Handelsregister herausstellt, dass noch unverteiltes Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist oder sich in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen ergibt (vgl. BGHZ 105, 259/260 f.; BayObLGZ 1993, 332/333; Baumbach/Schulze-Osterloh GmbHG 17. Aufl. § 66 Rn. 37).
  • BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 448/02

    Zulässigkeit einer Klage nach Löschung der beklagten GmbH

    Auszug aus BayObLG, 21.07.2004 - 3Z BR 130/04
    Die von der Liquidatorin erteilte Prozessvollmacht für den Beteiligten zu 1 wird durch den Verlust der Prozessfähigkeit der Gesellschaft nicht berührt und führt dazu, dass sie wegen der in § 86 ZPO angeordneten Fortwirkung der Bevollmächtigung nach wie vor als prozessfähig anzusehen ist (vgl. BAG GmbHR 2003, 1009/1011; Hüffer AktG 6. Aufl. § 273 Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 14.10.2014 - 20 W 288/12

    Anwendung von § 273 IV 1 AktG auf Bestellung von GmbH-Nachtragsliquidator

    Selbst wenn in einem derartigen Fall bei demnach fortbestehender Prozessfähigkeit der gelöschten Gesellschaft im Hinblick auf die somit gewährleistete Prozessführung durch die Gesellschaft kein Raum für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist (so u.a. Senat vom 27.06.2005, a.a.O., Rn. 10, und BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, Az. 3Z BR 130/04, zitiert nach juris, Rn. 10), kann dies vorliegend nicht zu einer Zurückweisung des Antrages führen.
  • OLG Dresden, 01.12.2008 - 3 W 1123/08

    Fortgeltung einer unbeschränkt erteilten Generalvollmacht in der Liquidation der

    Sie ist vielmehr in diesem Rahmen noch rechts- und insbesondere parteifähig (BGH NJW-RR 1994, 542 m.N.), so dass eine vorhandene Prozessvollmacht fortwirkt (BGH NJW-RR 1994, 542; BayObLG GmbHR 2004, 1344 ).

    Umgekehrt hat die Rechtsprechung aus dem Vorhandensein einer (Prozess-)Vollmacht sogar auf Entbehrlichkeit der Liquidatorbestellung geschlossen, solange noch nicht die Verteilung des Erstrittenen in Rede stand (vgl. BayObLG GmbHR 2004, 1344 ).

  • OLG Düsseldorf, 02.04.2013 - 3 Wx 171/12

    Zulässigkeit der Nachtragsliquidation einer bereits im handelsregister gelöschten

    Das ist der Fall, wenn noch Vermögen vorhanden ist, das unter die Gläubiger und nach deren Befriedigung unter die Gesellschafter verteilt werden kann (Karsten Schmidt in Großkommentar zum AktG Hopf/Wiedemann 4. Auflage 2013, § 273 Rdz 12 f.; Hüffer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, Goette/Habersack, 3. Auflage 2011 § 273 Rdz. 32; BayObLG FGPrax 2004, 297, 298; BayObLG ZIP 1985, 33 f.; Kraft in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 1996 § 273 Rn 25).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.2015 - 3 Wx 61/14

    Voraussetzungen der Nachtragsliquidation einer GmbH

    Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertreten, für die Bestellung eines Nachtragsliquidators zur Ermöglichung der gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung der gelöschten Gesellschaft sei kein Raum, wenn dem Prozessbevollmächtigten vor Löschung der Gesellschaft wirksam Prozessvollmacht erteilt worden sei (BayObLG FGPrax 2004, S. 297 f.).
  • OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20

    Vertretung, GmbH-Recht

    Dies gilt auch dann, wenn bereits vor Klageerhebung kein gesetzlicher Vertreter mehr vorhanden ist, aber eine bereits vor Wegfall der Prozessfähigkeit erteilte Prozessvollmacht fortbesteht; eine solche Partei ist bei fortwirkender Prozessvollmacht wirksam vertreten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.02.1993, II ZR 62/92, BGHZ 121, 263 ff., Rn. 10; BAG, Urteile vom 04.06.2003, 10 AZR 449/02, Rn. 22 ff. und 10 AZR 448/02, BAGE 106, 217 ff.; BayObLG, Beschluss vom 21.07.2004, 3 ZBR 130/04; RPfleger 2004, 707; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.07.2016, 7 U 52/15, Rn. 17; Liege, DZWIR 2003, 504, 507; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG, § 74 Rn. 12b; anderer Ansicht aber Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., Rn. 9 zu § 86, und Stein/Jonas/Jacoby, ZPO, 23. Aufl., Rn. 18f. zu § 29, die meinen, dass trotz auch ihrer Ansicht nach fortbestehender Vollmacht kein Sachurteil erlassen werden dürfe).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2012 - 1 L 91/11

    Eisenbahnverkehrsrecht - Beteiligtenfähigkeit und Prozessfähigkeit und

    Wegen des Vorhandenseins eines Prozessbevollmächtigten bedurfte es in Ansehung der Prozessführung noch keiner Bestellung eines Liquidators nach § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbhG (vgl. BayObLG, Beschl. v. 21.07.2004 - 3Z BR 130/04 -, DB 2004, 2258; Beschl. v. 22.10.2003 - 3Z BR 197/03 -, DB 2004, 179 - jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 21.12.2004 - 6 W 126/04
    Es bedarf deshalb nicht der Bestellung eines Nachtragsliquidators ( BayObLG, GmbHR 2004, 1344 [BayObLG 21.07.2004 - 3 Z BR 130/04]).
  • BPatG, 11.03.2021 - 30 W (pat) 32/19
    Auch die in § 66 Abs. 5 GmbHG geregelte Bestellung eines Nachtragsliquidators greift vorliegend nicht, da diese Vorschrift allein den - hier nicht gegebenen - Fall betrifft, dass eine Gesellschaft nach § 394FamFG zu Unrecht wegen vermeintlicher Vermögenslosigkeit gelöscht wurde (vgl. BayObLG 21.7.2004, NZG 2004, 1164; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 100; MüKoGmbHG/H.-F. Müller, 3. Aufl. 2018, GmbHG § 74 Rn. 41, 42).
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