Rechtsprechung
   BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94   

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BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94 (https://dejure.org/1994,3016)
BayObLG, Entscheidung vom 22.08.1994 - 4St RR 81/94 (https://dejure.org/1994,3016)
BayObLG, Entscheidung vom 22. August 1994 - 4St RR 81/94 (https://dejure.org/1994,3016)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; StGB §§ 186, 193

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2501
  • JR 1995, 216
  • BayObLGSt 1994, 152
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Jedoch kann das Revisionsgericht "die Auslegung des Tatgerichts ... auf Rechtsirrtum, Unvollständigkeit, Verstöße gegen Sprach- und Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln überprüfen" (OLG Köln NStZ 1981, 135; vgl. dazu auch RGSt 61, 151, 154; BGHSt 21, 371, 372; BayObLG OLGSt § 130 StGB Nr. 3), nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch daraufhin, ob der Tatrichter "bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ... die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt" hat, was schon dann der Fall sein kann, "wenn der Inhalt einer schriftlichen Äußerung zu ermitteln ist und der Äußerung eine Bedeutung gegeben wird, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt" (BVerfGE 82, 43, 50).

    Dabei unterliegt auch die Frage revisionsrichterlicher Kontrolle, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht oder zu Unrecht als "Tatsachenbehauptung qualifiziert" hat, "weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert" (BVerfGE 82, 43, 51; BVerfG NJW 1993, 1845 ; KG NStZ 1992, 385, 386).

    Mindestens aber wird sie zu beachten haben, daß nach den Grundsätzen der "Schmähkritik" (vgl. dazu BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272; BVerfG NJW 1993, 1845 ; BayObLG MDR 94, 80, 81) der Schutz der Meinungsäußerung des Angeklagten im vorliegenden Fall hinter dem Persönlichkeitsschutz der hier Betroffenen zurücksteht.

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Diese Einschränkung des Grundrechtsschutzes betrifft insbesondere solche Tatsachenbehauptungen, die, wie im vorliegenden Fall vom Landgericht angenommen, unrichtig sind: Soweit derartige Behauptungen "nicht schon von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbleiben" (BVerfGE 61, 1, 8), wie z.B. bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG NJW 1991, 2074, 2075), "sind sie Einschränkungen aufgrund von allgemeinen Sätzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung" (BVerfGE 61, 1, 8) ... .

    Ob nur die "bewußte Behauptung unwahrer Tatsachen" nicht mehr dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner in NJW 1991, 2074, 2075 veröffentlichten Entscheidung ausführt (was sich allerdings aus den dort in Bezug genommenen Entscheidung BVerfGE 61, 1, 8 nicht ergibt), oder ob auch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr unterfallen (zur Kritik an BVerfG NJW 1991, 2074 vgl. Kriele NJW 1994, 1897, 1899), mag dahinstehen.

    Selbst wenn auch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen dem Schutz des genannten Grundrechts unterfielen, wird die Strafkammer doch schon zu erwägen haben, ob die Unhaltbarkeit der vom Angeklagten aufgestellten Behauptungen hier "ohne weiteres auf der Hand liegt" und deshalb der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht eingreift (BVerfG NJW 1991, 2074, 2075).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt ist sie nur, soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet" (BVerfGE 65, 1, 41).

    Auch unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit kann nichts anderes gelten: Als verkürzte Bezeichnung eines bestimmten Sachverhalts tritt die mit jeder verkürzten Bezeichnung eines Sachverhalts notwendig verbundene Bewertung eines tatsächlichen Geschehens als dieser Bezeichnung unterfallend derart in den Hintergrund, daß ihr nicht mehr der Ausdruck einer Stellungnahme im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung zuerkannt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 1, 41).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Diese Einschränkung des Grundrechtsschutzes betrifft insbesondere solche Tatsachenbehauptungen, die, wie im vorliegenden Fall vom Landgericht angenommen, unrichtig sind: Soweit derartige Behauptungen "nicht schon von vornherein außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbleiben" (BVerfGE 61, 1, 8), wie z.B. bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen (BVerfG NJW 1991, 2074, 2075), "sind sie Einschränkungen aufgrund von allgemeinen Sätzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung" (BVerfGE 61, 1, 8) ... .

    Ob nur die "bewußte Behauptung unwahrer Tatsachen" nicht mehr dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner in NJW 1991, 2074, 2075 veröffentlichten Entscheidung ausführt (was sich allerdings aus den dort in Bezug genommenen Entscheidung BVerfGE 61, 1, 8 nicht ergibt), oder ob auch nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen dem Schutz der Meinungsfreiheit nicht mehr unterfallen (zur Kritik an BVerfG NJW 1991, 2074 vgl. Kriele NJW 1994, 1897, 1899), mag dahinstehen.

  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Dabei unterliegt auch die Frage revisionsrichterlicher Kontrolle, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht oder zu Unrecht als "Tatsachenbehauptung qualifiziert" hat, "weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert" (BVerfGE 82, 43, 51; BVerfG NJW 1993, 1845 ; KG NStZ 1992, 385, 386).

    Mindestens aber wird sie zu beachten haben, daß nach den Grundsätzen der "Schmähkritik" (vgl. dazu BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272; BVerfG NJW 1993, 1845 ; BayObLG MDR 94, 80, 81) der Schutz der Meinungsäußerung des Angeklagten im vorliegenden Fall hinter dem Persönlichkeitsschutz der hier Betroffenen zurücksteht.

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Grundsätzlich steht die Auslegung "mündliche(r) oder schriftliche(r) Erklärungen ... ausschließlich dem Tatrichter" zu (BGHSt 3, 69, 70; ständige Rechtsprechung, vgl. ferner z.B. BGHSt 21, 371, 372; 32, 310, 311; BayObLG OLGSt § 130 StGB Nr. 3; OLG Köln NStZ 1981, 183, 184).

    Jedoch kann das Revisionsgericht "die Auslegung des Tatgerichts ... auf Rechtsirrtum, Unvollständigkeit, Verstöße gegen Sprach- und Denkgesetze, gegen Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln überprüfen" (OLG Köln NStZ 1981, 135; vgl. dazu auch RGSt 61, 151, 154; BGHSt 21, 371, 372; BayObLG OLGSt § 130 StGB Nr. 3), nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber auch daraufhin, ob der Tatrichter "bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes ... die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt" hat, was schon dann der Fall sein kann, "wenn der Inhalt einer schriftlichen Äußerung zu ermitteln ist und der Äußerung eine Bedeutung gegeben wird, die sich aus ihrem Wortlaut nicht oder nicht mit hinreichender Klarheit ergibt" (BVerfGE 82, 43, 50).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Mindestens aber wird sie zu beachten haben, daß nach den Grundsätzen der "Schmähkritik" (vgl. dazu BVerfGE 82, 43, 51; 82, 272; BVerfG NJW 1993, 1845 ; BayObLG MDR 94, 80, 81) der Schutz der Meinungsäußerung des Angeklagten im vorliegenden Fall hinter dem Persönlichkeitsschutz der hier Betroffenen zurücksteht.
  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Insbesondere handelt es sich im vorliegenden Fall nicht "um einen Beitrag zum politischen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage" (BVerfG NJW 1992, 2815, 2816).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    a) Diese Charakterisierung ist als eine dem Tatrichter im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen zustehende Auslegung schriftlicher Erklärungen anzusehen (BVerfGE 43, 130, 137), welche die Strafkammer jedoch erst im Rahmen der Beweiswürdigung nur als schlichte Feststellung vornimmt, die im vorliegenden Fall indessen nicht ausreicht.
  • BGH, 14.03.1984 - 3 StR 36/84

    "Ausländer raus", "Tod dem Klerus", "Tötet Cremer", "Hängt Brandt" - öffentliche

    Auszug aus BayObLG, 22.08.1994 - 4St RR 81/94
    Grundsätzlich steht die Auslegung "mündliche(r) oder schriftliche(r) Erklärungen ... ausschließlich dem Tatrichter" zu (BGHSt 3, 69, 70; ständige Rechtsprechung, vgl. ferner z.B. BGHSt 21, 371, 372; 32, 310, 311; BayObLG OLGSt § 130 StGB Nr. 3; OLG Köln NStZ 1981, 183, 184).
  • OLG Hamm, 30.06.1986 - 4 Ss 271/86

    Falsche Verdächtigung einer Person als Warenhausdieb; Tatbestandserfüllung der

  • BayObLG, 15.07.1993 - 3St RR 154/92

    Peter Gauweiler

  • BGH, 25.06.1952 - 5 StR 509/52
  • KG, 07.05.1992 - 1 Ss 215/91

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Kunstfreiheit; Sexualität; Veranlagung;

  • OLG Köln, 18.11.1980 - Ss 824/80
  • RG, 11.01.1927 - I 843/26

    1. Zum Begriff der Gotteslästerung. 2. Kann das Revisionsgericht die vom

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Ebenso hat das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss vom 22.8.1994 (BayObLGSt 1994, 152/153) angenommen, die Äußerungen eines zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten - darunter die Behauptung einer Rechtsbeugung - "(stellten) weder offenkundig noch sonst eindeutige Tatsachenbehauptungen dar, vielmehr (bedürfe) es zu solcher Qualifizierung einer... nachprüfbaren Auslegung".
  • BayObLG, 15.02.2002 - 1St RR 173/01

    Ehrverletzung bei politischen Auseinandersetzung - gebotene Abwägung bei

    Gleiches gilt, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLGSt 1994, 152/153).
  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

    Dasselbe gilt, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit verliert, sich auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit zu berufen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLGSt 1994, 152/153; 2002, 24/26).
  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

    Dementsprechend haben diverse höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen einen - wie hier - von Angeklagten gegenüber Richtern und sonstigen Justizangehörigen erhobenen Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung qualifiziert, wenn er in Zusammenhang mit bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteilen oder gerichtlichen Entscheidungen steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Kritik an Urteilen oder sonstigen Entscheidungen dient (vgl. BVerfG, 20.05.1999, 1 BvR 1294/96, KG, StV 1997, 485, BayObLG, NJW 1995, 2501 ff.).
  • KG, 30.04.2012 - 161 Ss 80/12

    Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung

    Legt der Tatrichter eine Äußerung als Tatsachenbehauptung aus, so hat er, wenn die Qualifizierung nicht eindeutig ist, im Hinblick auf die unterschiedliche Reichweite des Grundrechts der freien Meinungsäußerung bei der Verbreitung von Meinungen und Tatsachenbehauptungen die für die vorgenommene Auslegung maßgeblichen Umstände anzugeben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 22. August 1994 - 4 StRR 81/94 - = NJW 1995, 2501).
  • OLG Brandenburg, 15.06.2009 - 1 Ss 39/09

    Annahme von Tatsachenbehauptung oder Werturteil bei ehrabschneidenden Äußerungen

    Der revisionsrichterlichen Kontrolle unterliegt dabei auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, weil der sich Äußernde durch eine unzutreffende Beurteilung möglicherweise grundrechtlichen Schutz verlieren könnte (vgl. BVerfG NJW 1991, 1529; 1999, 2262; BayObLG NJW 1995, 2501; 2000, 3079; Otto JZ 2001, 719).
  • BayObLG, 18.01.2001 - 5St RR 378/00

    Wertungsexzess als ehrverletzendes Werturteil

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980/1981; 1993, 1845/1846; BayObLGSt 1994, 152/153).
  • BayObLG, 24.05.2000 - 2St RR 66/00

    Richterablehnung als Beleidigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit auch dann verletzt sein, wenn der Tatrichter eine Äußerung zu Unrecht als Tatsachenbehauptung qualifiziert hat, weil der sich Äußernde aufgrund dieser Einordnung die Möglichkeit der Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit weitgehend verliert (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501/2502).
  • OLG Bremen, 26.08.1999 - Ss 16/99

    Ausgestaltung der Aufhebung eines Urteils im strafrechtlichen Revisionsverfahren;

    ... Der revisionsrichterlichen Kontrolle unterliegt dabei auch die Frage, ob der Tatrichter eine Äußerung zu Recht als Tatsachenbehauptung gewürdigt hat, weil auf Grund dieser Einordnung dem Erklärenden die Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG genommen werden kann (vgl. BVerfG NJW 1993, 1845; BayObLG NJW 1995, 2501).
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