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   BayObLG, 27.01.1986 - RReg. 2 St 292/85   

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https://dejure.org/1986,2548
BayObLG, 27.01.1986 - RReg. 2 St 292/85 (https://dejure.org/1986,2548)
BayObLG, Entscheidung vom 27.01.1986 - RReg. 2 St 292/85 (https://dejure.org/1986,2548)
BayObLG, Entscheidung vom 27. Januar 1986 - RReg. 2 St 292/85 (https://dejure.org/1986,2548)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nebenkläger; Auslagenerstattungspflicht; Nebenklagebefugnis; Berufungsverfahren; Verurteilter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 397 Abs. 1, § 471 Abs. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1986, 606
  • BayObLGSt 1986, 8
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
    Auszug aus BayObLG, 27.01.1986 - RReg. 2 St 292/85
    § 323 a StGB schützt nämlich nicht das im Rausch schließlich verletzte Einzelrechtsgut, sondern soll die Allgemeinheit vor rauschbedingten Ausschreitungen bewahren (BGHSt 16, 124/127 f.); die im Rausch begangene rechtswidrige Tat gehört demgemäß nicht zum Tatbestand des Vollrausches, sondern ist nur eine Bedingung seiner Strafbarkeit.
  • BGH, 31.01.1978 - 5 StR 29/78

    Erlöschen einer Vollmacht zur Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln durch

    Auszug aus BayObLG, 27.01.1986 - RReg. 2 St 292/85
    Es genügt, daß eine Verurteilung wegen des Privatklagedelikts in dem anhängigen Strafverfahren rechtlich möglich erscheint, mag sie auch tatsächlich unwahrscheinlich sein (BGH, bei Holtz MDR 1978, 461; StrVert 1981, 535).
  • BayObLG, 03.12.2003 - 2St RR 114/03

    Beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht; Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses

    Zwar betrifft der Schutzzweck des § 323 a StGB primär die Allgemeinheit bezüglich der von einem "Sich-Betrinken" ausgehenden abstrakten Gefährdung (vgl. BGHSt 16, 124/128; BayObLGSt 1986, 8/9), doch bezieht er sich sekundär auch auf das vom Tatbestand der "Rauschtat" erfasste Rechtsgut (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 323 a Rn. 2).
  • BayObLG, 22.10.2021 - 206 StRR 271/21

    Beschränktes Anfechtungsrecht des Nebenklägers bei Vollrausch

    Gleichwohl ist Rechtsgut des § 323a StGB in erster Linie die Sicherheit der Allgemeinheit vor den von Berauschten erfahrungsgemäß ausgehenden Gefahren (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 323a Rn. 2; BayObLGSt 1986, 8, 9), während der Katalog der Nebenklagedelikte in § 395 Abs. 1 StPO nur Tatbestände aufweist, die persönliche Rechtsgüter schützen.

    Die vor dieser Gesetzesfassung, die durch das am 1.4.1986 in Kraft getretene Opferschutzgesetz geschaffen wurde (BGBl 1, 2496), vertretene abweichende Meinung (vgl. BayObLGSt 1986, 8, 9) ist damit überholt.

  • LG Stuttgart, 26.07.1989 - 4 Qs 53/89
    Zur Stützung dieser Ansicht wird an dieser Kommentarstelle auf den Beschluß des BayObLG vom 27.1.1986 (VRS 70, 446 [hier: IV (465) 77 c-d]) verwiesen, während in der Vorauflage (§ 395 Rdn. 2) unter Hinweis auf LG Oldenburg, MDR 1982, 75 [hier: IV (465) 71 f] auch die Nebenklage eines Opfers einer Straftat nach § 323 a StGB als zulässig erachtet wurde.«.

    Wie das LG betont, habe sich das BayObLG (VRS 70, 446, 447) bei seiner Entscheidung über die Frage der Nebenklagebefugnis des Opfers eines Vollrausch-Vergehens nach § 323 a StGB nach der damals geltenden Fassung des § 395 StPO a. F. zu Recht davon leiten lassen, daß das Vergehen des § 323 a StGB nach § 374 Abs. 1 StPO a. F. auch dann nicht im Wege der Privatklage habe verfolgt werden können, wenn die Rauschtat einen in dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestand erfüllte.

  • BGH, 16.07.2019 - 4 StR 131/19

    Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Tatbestand des Vollrauschs)

    Der Tatbestand des Vollrauschs gemäß § 323a StGB ist für sich keine zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Tat (vgl. BayObLGSt 1986, 8, 9 zur Rechtslage vor dem 1. April 1987).
  • BGH, 05.02.1998 - 4 StR 10/98

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Diese, unter der Geltung des § 395 StPO a.F. umstrittene Frage (vgl. BayObLG VRS 70, 446; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 395 Rdn. 3 m.w.N.) hat die am 1. April 1987 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl I 2496)geklärt: Der Wortlaut des § 395 StPO stellt nunmehr (nur) auf das Vorliegen einer "rechtswidrigen Tat" gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ab.
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