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   EGMR, 09.10.2008 - 10732/05   

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EGMR, 09.10.2008 - 10732/05 (https://dejure.org/2008,25717)
EGMR, Entscheidung vom 09.10.2008 - 10732/05 (https://dejure.org/2008,25717)
EGMR, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 10732/05 (https://dejure.org/2008,25717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 105
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EGMR, 08.06.2006 - 75529/01

    Verschleppter Prozess - Mann prozessiert seit 16 Jahren um Entschädigung nach

    Auszug aus EGMR, 09.10.2008 - 10732/05
    Insbesondere können mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren weder beschleunigt noch eine angemessene Wiedergutmachung für bereits geschehene Verletzungen des Gebots der "angemessenen Frist" erlangt werden (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, EGMR 2006-VII; H. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-66, 11. Januar 2007).
  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

    Auszug aus EGMR, 09.10.2008 - 10732/05
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel 13 der Konvention die Verfügbarkeit eines Rechtsbehelfs auf nationaler Ebene garantiert, um in materiellrechtlicher Hinsicht über eine "wirksame Beschwerde" nach der Konvention zu entscheiden und geeigneten Rechtsschutz zu gewähren (siehe Rechtssache Kudla v. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210/96, Rdnr. 157, EGMR 2000-XI).
  • EGMR, 11.01.2007 - 20027/02

    Menschenrechte: Überlange Verfahrensdauer eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus EGMR, 09.10.2008 - 10732/05
    Insbesondere können mit einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren weder beschleunigt noch eine angemessene Wiedergutmachung für bereits geschehene Verletzungen des Gebots der "angemessenen Frist" erlangt werden (siehe Rechtssachen S. ./. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 75529/01, Rdnrn. 103-108, EGMR 2006-VII; H. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 20027/02, Rdnrn. 65-66, 11. Januar 2007).
  • EGMR, 21.01.1999 - 30544/96

    GARCÍA RUIZ v. SPAIN

    Auszug aus EGMR, 09.10.2008 - 10732/05
    Im Hinblick auf die Notwendigkeit des Beweisbeschlusses erinnert der Gerichtshof daran, dass es grundsätzlich nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- und Rechtsirrtümern zu befassen, die einem nationalen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention geschützten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (Rechtssache García Ruiz ./. Spanien [GK], Individualbeschwerde 30544/96, Rdnr. 28, EGMR 1999-I).
  • EGMR, 27.06.2000 - 30979/96

    FRYDLENDER c. FRANCE

    Auszug aus EGMR, 09.10.2008 - 10732/05
    Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Lichte der Umstände der Rechtssache sowie unter Berücksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexität des Falls, des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der zuständigen Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beschwerdeführerin (siehe u.v.a. Rechtssache Frydlender ./. Frankreich [GK] , Individualbeschwerde Nr. 30979/96, Rdnr. 43, EGMR 2000-VII).
  • EGMR, 21.12.2000 - 33958/96

    WETTSTEIN v. SWITZERLAND

    Auszug aus EGMR, 09.10.2008 - 10732/05
    Was den Anspruch der Beschwerdeführerin in Bezug auf den materiellen Schaden angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass er keine Mutmaßungen darüber anstellen kann, wie das in Rede stehende Verfahren ausgegangen wäre, wenn es nicht zu der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gekommen wäre (siehe u. a. Rechtssachen Schmautzer ./. Österreich, Urteil vom 23. Oktober 1995, Serie A, Band 328-A, S. 16, Rdnr. 44; Wettstein ./. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 33958/96, Rdnr. 53, EGMR 2000-XII; und J. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 23959/94, Rdnr. 56, 20. Dezember 2001).
  • EGMR, 06.10.2005 - 69584/01

    Rechtssache G. M. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus EGMR, 09.10.2008 - 10732/05
    Was die geforderte Entschädigung für immateriellen Schaden angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass er alle ihm vorliegenden Faktoren einschließlich des Verhaltens der Beschwerdeführerin in Betracht ziehen muss (siehe Rechtssache G. M. ./. Deutschland , Individualbeschwerde Nr. 69584/01, Rdnr. 93, 6. Oktober 2005).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.04.2013 - L 2 SF 3789/12
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seien Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Beteiligten als Rechtfertigungsgrund für eine längere Verfahrensdauer ausdrücklich anerkannt (Hinweis auf EGMR Urteil vom 9. Oktober 2008 Nr. 10732/05 Rdnr. 37 - u.a. abrufbar über die Internetseite des Bundesministeriums für Justiz, ebenso über juris).

    Insgesamt ist festzustellen, dass diese Verzögerungen (ca. 17 Monate) hinsichtlich der Prüfung der Prozessfähigkeit - einer zwingend von Amts wegen zu beachtenden Prozessvoraussetzung - nicht zu Lasten des Antragsgegnern berücksichtigt werden kann (siehe EGMR Urteil vom 9. Oktober 2008 Nr. 10732/05 Rdnr. 37 in juris).

    Diese Zeit geht nicht zu Lasten des Gerichts (siehe EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2008, Nr. 10732/05 Rdnr. 37,in juris; auch u.a. nachzulesen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz).

  • OVG Thüringen, 22.01.2014 - 2 SO 182/12

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

    Kommt es hierdurch jedoch zu Verzögerungen, verlängert sich regelmäßig die angemessene Frist i. S. d. § 198 Abs. 1 GVG (für erfolglose Befangenheitsanträge z. B. EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2008, Nr. 10732/05; für Klageänderungen oder -erweiterungen z. B. EGMR, Urteile vom 4. Februar 2010 und 21. Oktober 2010, Nr. 13791/06 und Nr. 43155/08 - jeweils Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2012 - L 38 SF 73/12

    Entschädigungsklage - unangemessene Verfahrensdauer - Einzelfallbetrachtung

    Kommt es hierdurch jedoch zu Verzögerungen, verlängert sich regelmäßig die angemessene Frist iSv § 198 Abs. 1 GVG (für erfolglose Befangenheitsanträge zB EGMR, Urteil vom 9. Oktober 2008, Beschwerde Nr. 10732/05, Rn 37; für Klageänderungen oder -erweiterungen EGMR, Urteile vom 4. Februar 2010 und 21. Oktober 2010, Beschwerden Nr. 13791/06 und Nr. 43155/08 - juris).
  • EGMR, 21.01.2010 - 42402/05

    Rechtssache W. gegen DEUTSCHLAND

    Der Gerichtshof ermuntert den beschwerdegegnerischen Staat erneut (siehe Rechtssachen S. a. a. O., Randnrn. 136-139, und Bähnk ./. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 10732/05, Randnr. 45, 9. Oktober 2008), zügig ein Gesetz zur Einführung eines wirksamen Rechtsbehelfs zu verabschieden, der geeignet ist, angemessene Abhilfe für die überlange Dauer zivilrechtlicher Verfahren zu schaffen, damit er seiner Verpflichtung aus Artikel 46 der Konvention nachkommt.
  • OLG Karlsruhe, 19.05.2009 - 2 WF 207/08

    Abtrennung der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt wegen

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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.11.2010 - L 13 AS 341/10
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nämlich gerade festgestellt (Entscheidung vom 9. Oktober 2008, Bähnk vs. Deutschland; Individualbeschwerde Nr. 10732/05), dass es einen entsprechenden deutschen Rechtsbehelf i. S. einer Untätigkeitsbeschwerde nicht gibt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 298/09 - und L 8 B 139/07 AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 01.12.2009 - L 13 AS 383/09
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nämlich gerade festgestellt (Entscheidung vom 9. Oktober 2008, Bähnk vs. Deutschland; Individualbeschwerde Nr. 10732/05), dass es einen entsprechenden deutschen Rechtsbehelf i. S. einer Untätigkeitsbeschwerde nicht gibt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 298/09 - und L 8 B 139/07 AS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.12.2010 - L 13 AS 405/10
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nämlich gerade festgestellt (Entscheidung vom 9. Oktober 2008, Bähnk vs. Deutschland; Individualbeschwerde Nr. 10732/05), dass es einen entsprechenden deutschen Rechtsbehelf i. S. einer Untätigkeitsbeschwerde nicht gibt (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. vom 28. Mai 2009 - L 7 AS 298/09 - und L 8 B 139/07 AS); ein noch im Gesetzgebungsverfahren befindliches Untätigkeitsbeschwerdegesetz ist bisher noch nicht in Kraft getreten (vgl. hierzu auch LSG NRW, Beschl. vom 10. Dezember 2010 - L 12 AR 30/10).
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