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   EGMR, 24.01.2017 - 25358/12   

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https://dejure.org/2017,832
EGMR, 24.01.2017 - 25358/12 (https://dejure.org/2017,832)
EGMR, Entscheidung vom 24.01.2017 - 25358/12 (https://dejure.org/2017,832)
EGMR, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - 25358/12 (https://dejure.org/2017,832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    PARADISO ET CAMPANELLI c. ITALIE

    Partiellement irrecevable;Non-violation de l'article 8 - Droit au respect de la vie privée et familiale (Article 8-1 - Respect de la vie privée) (französisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    PARADISO AND CAMPANELLI v. ITALY

    Remainder inadmissible;No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8-1 - Respect for private life) (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

    PARADISO AND CAMPANELLI v. ITALY - [Deutsche Übersetzung] Zusammenfassung durch das Österreichische Institut für Menschenrechte (ÖIM)

    [DEU] Remainder inadmissible (Art. 35) Admissibility criteria;No violation of Article 8 - Right to respect for private and family life (Article 8-1 - Respect for private life)

  • doev.de PDF

    Paradiso u. Campanelli - Verbot der Leihmutterschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Leihmutterschaft: Fünf Eltern und doch Waise

  • spiegel.de (Pressemeldung, 24.01.2017)

    Leihmutterschaft darf verboten bleiben

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 27.01.2017)

    Leihmutter kann Adoption nicht ersetzen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 941
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 05.09.2018 - XII ZB 224/17

    Familiensache: Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung zur

    aa) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Januar 2017 (NJW 2017, 941 - Paradiso/Campanelli) steht dem nicht entgegen.

    Ein wesentlicher Unterschied der Fälle liegt bereits darin, dass mangels bestehender genetischer Abstammung und wegen dazu vorliegender falscher Angaben der Beteiligten schon von den nationalen Gerichten kein Fall der Leihmutterschaft festgestellt worden und mithin auch ein Fall des Kinderhandels nicht ausgeschlossen war (vgl. EGMR NJW 2017, 941 Rn. 131 ff.; zutreffend Duden StAZ 2018, 137, 143).

  • OLG Braunschweig, 12.04.2017 - 1 UF 83/13

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur Elternschaft aufgrund einer

    Wenn Antragsteller von vornherein die Grundlagen der nationalen Gesetzgebung missachten, besteht auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein Anlass für die nationalen Gerichte, dieses Handeln nachträglich zu legitimieren (vgl. die auf den dortigen Fall bezogenen Ausführungen zur Gesetzgebung in Italien: EuGHMR vom 24.01.20177, No. 25358/12 - www.egmr.org., Ziffer 189., 201. ,215).

    Nach der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.01.2017 zu No. 25358/12 Paradiso/Campanelli v. Italien (veröffentlicht unter www.egmr.org in englischer und französischer Sprache) stellt Art. 8 EMRK zwar das Recht auf Respekt für das Zusammenleben als Familie unter besonderen Schutz, setzt die Existenz der Familie jedoch bereits voraus.

    Deutschland hat - wie Italien in dem vom EuGHMR zu No. 25358/12 entschiedenen Sachverhalt - bei der Gesetzgebung zu den Grenzen der Möglichkeiten der medizinischen Reproduktion den Schutz der betroffenen Frauen und der gezeugten Kinder vor damit einhergehenden Gefahren kommerziellen Handels über die Wünsche von Auftraggebern nach Elternschaft gestellt.

  • OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 1 UF 71/18

    Adopiton durch genetische Mutter nach Leihmutterschaft

    Soweit das Amtsgericht zur Begründung, das Ergebnis seiner Entscheidung verstoße nicht gegen Art. 8 EMRK, die Entscheidung Paradiso u. Campanelli ./. Italien, (vgl. NJW 2017, 941) anführt, kann dem nicht gefolgt werden.

    Maßgeblich für diese Entscheidung war für den EGMR jedoch, dass das durch eine Leihmutter ausgetragene Kind weder vom Wunschvater noch von der Wunschmutter genetisch abstammte, zum Zeitpunkt der Trennung noch sehr jung war und noch kein längerer Aufenthalt bei den Wunscheltern (8 Monate) vorlag (EGMR NJW 2017, 941, Rn. 157, 206; hierzu Duden, StAZ, 2018, 137, 140).

    Der Fall Paradiso u. Campanelli ./. Italien, (vgl. NJW 2017, 941), kann deshalb nicht - wie vom Amtsgericht - als Argumentation gegen die Annahme des durch Leihmutterschaft ausgetragenen Kindes herangezogen werden, denn der EGMR differenziert ganz offensichtlich bei der Anerkennung ausländischer Leihmutter schaften danach, ob die Wunscheltern genetische Eltern sind oder nicht (Frank, FamRZ 2014, 1527).

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

    Entscheidend ist, dass die Partner konstante enge persönliche Beziehung haben (vgl. EGMR (GK), U.v. 24.1.2017 - Paradiso u. Campanelli/Italien - Nr. 25358/12 - NJW 2017, 941 Rn. 140; EGMR, U.v.12.7.2001 - K.u.T./Finnland, Nr. 25702/94 - NJW 2003, 809 f.; EGMR, U.v. 13.6.1979 - Marckx/Belgien - Nr. 6833/74 - BeckRS 1979, 108523).
  • BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen

    Insbesondere bestünden auch vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Januar 2017 (Nr. 25358/12 - Paradiso u. Campanelli/Italien) keine Bedenken gegen das gefundene Ergebnis.

    Die Erforderlichkeit der Berücksichtigung des Kindeswohls haben die Beschwerdeführenden in ihrem Vorbringen jeweils auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, insbesondere auf das Urteil des EGMR vom 24. Januar 2017 (Nr. 25358/12 - Paradiso and Campanelli v. Italien, dort insbesondere Absatz 215) gestützt.

    Da die Trennung der Kinder von der Beschwerdeführerin zu 1) nicht verfahrensgegenständlich sei, bestünden auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR in seinem Urteil vom 24. Januar 2017 (Nr. 25358/12 -, Paradiso and Campanelli v. Italien) keine Bedenken gegen das erzielte Ergebnis.

  • BVerfG, 07.09.2022 - 1 BvR 1654/22

    Einstweilige Anordnung nach Inobhutnahme von Zwillingen durch das Jugendamt bei

    Insbesondere bestünden auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR vom 24. Januar 2017 - 25358/12 - Paradiso u. Campanelli/Italien, keine Bedenken gegen das gefundene Ergebnis.

    Es hatte in seinem Beschluss über die Beschwerde vom 5. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass es sich mit den aus der Entscheidung des EGMR vom 24. Januar 2017 (25358/12 - Paradiso u. Campanelli/Italien) folgenden Vorgaben nicht befassen müsse, weil eine Trennung der betroffenen Kinder von der Beschwerdeführerin zu 1) nicht im Raum stehe.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23

    Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Ausländers und erfolglosen Asylbewerbers

    Dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterliegen allerdings unter bestimmten Umständen auch die Beziehungen zwischen einem Erwachsenen mit einem Kind, das mit ihm nicht leiblich verwandt oder durch eine rechtlich anerkannte Beziehung verbunden ist, sofern zwischen ihnen eine echte persönliche Bindung besteht ("de-facto-Familie"; vgl. EGMR, Urteil vom 24.01.2017 25358/12 - Rn. 148 ff.).
  • OLG Köln, 27.03.2019 - 14 UF 7/19
    Das von den Beschwerdeführern zur Stützung ihrer Rechtsauffassung angeführte Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 28.06.2007 erscheine im Lichte der neueren Rechtsprechung des EGMR vom 24.01.2017 (25358/12 L ./. M) überholt.

    Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Anforderungen, die der EGMR in der vom Bundesamt der Justiz angesprochenen Entscheidung vom 24.01.2017 (25358/12 L ./. M) an ein faktisches Zusammenleben zwischen Wunscheltern und Kind bei fehlender genetischer Abstammung aufgestellt hat, begründet dieses Zusammenleben lediglich in den Ferien noch kein ausreichendes faktisches Familienleben, das durch Art. 8 EMRK gestützt werden könnte.

  • VG Hannover, 17.09.2019 - 5 B 3968/19

    Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich; Abschiebungsschutz;

    Geschützt ist hierbei das tatsächlich bestehende Familienleben, also fallen unter den Schutz auch faktische Familien ohne formelle Eheschließung (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13. Juni 1979 ("Marckx gegen Belgien") - 6833/74 -, Series A 31, 4, juris, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 24. Januar 2017 ("Paradiso und Campanelli") - 25358/12 -, NJW 2017, 941-946, juris), und zwar auch dann, wenn (noch) keine Kinder vorhanden sind.
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