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   EuG, 01.08.2003 - T-198/01 R II   

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https://dejure.org/2003,24001
EuG, 01.08.2003 - T-198/01 R II (https://dejure.org/2003,24001)
EuG, Entscheidung vom 01.08.2003 - T-198/01 R II (https://dejure.org/2003,24001)
EuG, Entscheidung vom 01. August 2003 - T-198/01 R II (https://dejure.org/2003,24001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Fumus boni iuris" - Dringlichkeit - Kumulativer Charakter - Abwägung sämtlicher betroffener Belange

  • EU-Kommission

    Technische Glaswerke Ilmenau GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C-445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I-1461, Randnr. 73, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 50).
  • EuGH, 14.02.2002 - C-440/01

    Kommission / Artegodan

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Da die Beurteilung dieser Voraussetzung durch den Richter der einstweiligen Anordnung, aufgrund deren ihr Vorliegen im ursprünglichen Beschluss bejaht wurde, inzwischen durch den Beschluss Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau bestätigt wurde (vgl. Randnrn. 54 bis 79 dieses Beschlusses) und da in der Folge keine Veränderung der Umstände eingetreten ist, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. dazu Beschluss des Gerichtshofes vom 14. Februar 2002 in der Rechtssache C-440/01 P[R], Kommission/Artegodan, Slg. 2002, I-1489, Randnrn.
  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 50).
  • EuGH, 18.10.2002 - C-232/02

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Der ursprüngliche Beschluss wurde im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 18. Oktober 2002 in der Rechtssache C-232/02 P(R) (Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, Slg. 2002, I-8977) bestätigt.
  • EuGH, 16.07.1984 - 160/84

    Oryzomyli Kavallas / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Nach Artikel 107 § 3 der Verfahrensordnung bleibt eine einstweilige Anordnung bis zur Verkündung des Urteils im Hauptsacheverfahren in Kraft; sie kann jedoch befristet werden (in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 16. Juli 1984 in der Rechtssache 160/84 R, Oryzomyli Kavallas und Oryzomyli Agiou Konstantinou/Kommission, Slg. 1984, 3217, Randnr. 9, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 51).
  • EuG, 08.12.2000 - T-237/99

    BP Nederland u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 01.08.2003 - T-198/01
    Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen nicht erfüllt ist (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C-268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I-4971, Randnr. 30; Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 8. Dezember 2000 in der Rechtssache T-237/99 R, BP Nederland u. a./Kommission, Slg. 2000, II-3849, Randnr. 34, und ursprünglicher Beschluss, Randnr. 50).
  • EuG, 01.08.2003 - T-378/02

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    16 Mit Klageschrift, die am 28. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Antragstellerin Klage auf Nichtigerklärung der ersten Entscheidung (Rechtssache T-198/01).

    18 Mit besonderem Schriftsatz, der am 15. Oktober 2001 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Antragstellerin gemäß den Artikeln 242 EG und 243 EG, den Vollzug von Artikel 2 der ersten Entscheidung auszusetzen (Rechtssache T-198/01 R).

    21 Mit Beschluss vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R (Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, im Folgenden: Beschluss TGI) setzte der Präsident des Gerichts den Vollzug von Artikel 2 der ersten Entscheidung unter bestimmten Bedingungen bis zum 17. Februar 2003 aus.

    Bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung der Dringlichkeit in diesem Beschluss wurden insbesondere das Gutachten Pfizenmayer 1 sowie aktualisierte Vorausschätzungen im Rahmen eines zweiten, am 10. Dezember 2001 vom Richter der einstweiligen Anordnung im ursprünglichen Verfahren in der Rechtssache T-198/01 R angeforderten Gutachtens (Gutachten Pfizenmayer 2) herangezogen.

    Am folgenden Tag beschloss der Präsident des Gerichts gemäß Artikel 105 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, die ursprüngliche Aussetzung vorläufig bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag in der Rechtssache T-198/01 R [II] zu verlängern.

    Der Richter der einstweiligen Anordnung hält es im Gegenteil für angebracht, der Gesamtsituation Rechnung zu tragen, die sich aus der vorliegenden Rechtssache und dem Antrag auf Verlängerung der in der Rechtssache T-198/01 R durch den Beschluss TGI angeordneten Aussetzung des Vollzugs ergibt.

    93 Die Antragstellerin beruft sich auf die gleichen Interessen wie in der Rechtssache T-198/01 R (vgl. Randnrn. 110 und 111 des Beschlusses TGI).

    Überdies hat die Streithelferin offenbar erst kürzlich eine von der Kommission genehmigte Beihilfe des Freistaats Thüringen in beträchtlicher Höhe erhalten, während die Beihilfen, um die es in diesem Verfahren und in der Rechtssache T-198/01 R geht, auf das Jahr 1998 zurückgehen.

  • EuGH, 29.04.2005 - C-404/04

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung

    Im Lauf des Verfahrens erließ der Präsident des Gerichts mehrmals einstweilige Anordnungen, mit denen im Wesentlichen die Pflicht zur Rückzahlung des streitigen Betrages bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Gericht mit der Maßgabe ausgesetzt wurde, dass die Antragstellerin einen Teil dieses Betrages zurückzahlt, was sie auch getan hat (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichts vom 4. April 2002 in der Rechtssache T-198/01 R, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2002, II-2153, vom 1. August 2003 in der Rechtssache T-198/01 R [II], Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2003, II-2895, und vom 12. Mai 2004 in der Rechtssache T-198/01 R III, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, Slg. 2004, II-0000).
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