Rechtsprechung
EuG, 08.09.2021 - T-152/19 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Brunswick Bowling Products/ Kommission
Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern - Richtlinie 2006/42/EG - Schutzklausel - Nationale Maßnahme zur Rücknahme vom Markt und zum Verbot des Inverkehrbringens einer Pinaufstellmaschine und des Zubehörs - Grundlegende Sicherheits- ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Brunswick Bowling Products/ Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Brunswick Bowling Products/ Kommission
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Klage
Verfahrensgang
- EuG, 08.09.2021 - T-152/19
- EuGH, 27.04.2023 - C-694/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuG, 15.07.2015 - T-337/13
CSF / Kommission
Auszug aus EuG, 08.09.2021 - T-152/19
Zum anderen kann die gerichtliche Kontrolle der Stichhaltigkeit der rechtlichen Begründung, die die Kommission dazu geführt hat, die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen für gerechtfertigt zu erklären, nur im Rahmen einer vollständigen Kontrolle erfolgen, da es sich um eine Rechtsfrage handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 48 und 80 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Unmittelbare Folge des angefochtenen Beschlusses ist daher die Einleitung nationaler Verfahren, die das der Klägerin bis dahin in der gesamten Union zustehende Recht in Frage stellen, eine Maschine in Verkehr zu bringen, für die die Vermutung der Konformität nach Art. 7 dieser Richtlinie galt, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung versehen und ihr die EG-Konformitätserklärung beigefügt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 28).
Er ist damit nach Art. 288 AEUV für jeden von ihnen in all seinen Teilen verbindlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 24).
Im Übrigen stellt der 13. Erwägungsgrund der Richtlinie klar, dass diese auf Unionsebene erlassenen Maßnahmen keine unmittelbare Anwendung auf die Wirtschaftsbeteiligten finden und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen (Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 33).
Dagegen sind solche Maßnahmen für die Zwecke des Art. 11 der in Rede stehenden Richtlinie in Anbetracht der Tragweite dieses Artikels weder vorgesehen noch erforderlich (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, CSF/Kommission, T-337/13, EU:T:2015:502, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 03.05.2018 - T-168/16
Grizzly Tools / Kommission - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von …
Auszug aus EuG, 08.09.2021 - T-152/19
Die Kommission prüft ihrerseits, ob die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2006/42 erlassenen Maßnahmen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gerechtfertigt sind (vgl. Urteil vom 3. Mai 2018, Grizzly Tools/Kommission, T-168/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:246, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob die in Rede stehende nationale Maßnahme endgültig aufrechterhalten bleibt, da der Mitgliedstaat sie nur aufrechterhalten kann, wenn die Kommission sie für gerechtfertigt erklärt, und er sie andernfalls beenden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2018, Grizzly Tools/Kommission, T-168/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:246, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 23.12.2015 - C-333/14
Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro …
Auszug aus EuG, 08.09.2021 - T-152/19
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Ziel, die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen, den ersten Rang unter den Gütern und Interessen einnimmt, die von Art. 36 AEUV geschützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 35), in Anbetracht dessen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2006/42 vorgesehenen Schutzmaßnahmen erlassen können, wie sich aus der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung ergibt. - EuGH, 27.10.2016 - C-613/14
James Elliott Construction - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - …
Auszug aus EuG, 08.09.2021 - T-152/19
Erstens ist eine harmonisierte Norm, deren Fundstellen im Amtsblatt veröffentlicht wurden, Teil des Unionsrechts (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction, C-613/14, EU:C:2016:821, Rn. 40).