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   EuG, 09.09.2020 - T-81/20   

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https://dejure.org/2020,25811
EuG, 09.09.2020 - T-81/20 (https://dejure.org/2020,25811)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2020 - T-81/20 (https://dejure.org/2020,25811)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2020 - T-81/20 (https://dejure.org/2020,25811)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klose/ EUIPO (Représentation d'un rectangle avec trois segments colorés)

    Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Rechteck mit drei farbigen Segmenten darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-81/20
    Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch die Unionsgerichte und nicht auf der Grundlage einer diesen Entscheidungen vorausgehenden Verwaltungspraxis zu beurteilen (Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65).
  • EuG, 27.02.2002 - T-34/00

    Eurocool Logistik / HABM (EUROCOOL)

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-81/20
    Die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fallenden Marken werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 14).
  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-81/20
    Die unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fallenden Marken werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der betreffenden Ware zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37, und vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, EU:T:2009:364, Rn. 14).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-81/20
    Seine Anwendung ist von jedem nationalen System unabhängig, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (vgl. Urteil vom 17. Juli 2008, L & D/HABM, C-488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-81/20
    Es genügt, dass die Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, die Herkunft der durch diese Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu erkennen und diese von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, EU:C:2004:532, Rn. 41).
  • EuG, 12.09.2007 - T-358/04

    'Neumann / HABM (Forme d''une tête de microphone)' - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-81/20
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass außerhalb des Rechts aus der Unionsmarke liegende Umstände, insbesondere der Preis der Waren, für die die Marke beantragt wird, nicht Teil des Registereintrags werden und folglich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke nicht berücksichtigt werden können (vgl. Urteil vom 12. September 2007, Neumann/HABM [Form eines Mikrofonkorbs], T-358/04, EU:T:2007:263, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.02.2002 - T-106/00

    Streamserve / HABM (STREAMSERVE)

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-81/20
    Daher sind das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (Urteil vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 47).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 09.09.2020 - T-81/20
    Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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