Rechtsprechung
EuG, 09.11.2009 - T-45/01 DEP |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Sanders u.a. / Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
- EU-Kommission
Sanders u.a. / Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Sanders u.a. / Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahren - Kostenfestsetzung.
Verfahrensgang
- EuG, 05.10.2004 - T-45/01
- EuG, 07.03.2007 - T-45/01
- EuG, 12.07.2007 - T-45/01
- EuG, 11.09.2007 - T-45/01
- EuG, 09.11.2009 - T-45/01 DEP
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- EuG, 05.10.2004 - T-45/01
Sanders u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 09.11.2009 - T-45/01
wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2007, Sanders u. a./Kommission, T-45/01 (Slg. 2007, II-2665),.Das Gericht hat mit Urteil vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2004, II-3315, im Folgenden: Zwischenurteil), die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt, jedem der Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen, und den Parteien aufgegeben, ihm binnen sechs Monaten ab Verkündung dieses Urteils die einvernehmlich festgestellten Schadensersatzbeträge mitzuteilen oder, falls keine Einigung zustande kommt, dem Gericht innerhalb dieser Frist ihre bezifferten Anträge vorzulegen.
Das Gericht hat im Urteil vom 12. Juli 2007, Sanders u. a./Kommission (T-45/01, Slg. 2007, II-2665, im Folgenden: Endurteil), nachdem es den jedem Kläger zu zahlenden Schadensersatz festgelegt und die Kommission jeweils zu dessen Zahlung verurteilt hat, der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten auferlegt, die den Klägern im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Gericht entstanden sind.
- EuG, 28.06.2004 - T-342/99
Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers …
Auszug aus EuG, 09.11.2009 - T-45/01
Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 13).Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18; vgl. auch entsprechend Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 26. November 1985, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82 DEP, Slg. 1985, 3727, Randnr. 3).
- EuG, 12.12.1996 - T-177/94
Henk Altmann und Margaret Casson gegen Kommission der Europäischen …
Auszug aus EuG, 09.11.2009 - T-45/01
Außerdem hätten bestimmte Fragen neue und wichtige Rechtsfragen aufgeworfen, namentlich in Bezug auf die rechtliche Einordnung des Rechtsstreits als eine den öffentlichen Dienst betreffende Streitigkeit, die Zulässigkeit der Schadensersatzforderungen angesichts der Frist, die entsprechende Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf Schadensersatzklagen, die Auslegung der Satzung des JET nach dem Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission (T-177/94 und T-377/94, Slg. 1996, II-2041), und komplexe Sachverhaltsanalysen erforderlich gemacht, insbesondere hinsichtlich der Art der von den Antragstellern im JET ausgeübten Tätigkeiten und der zur Bestimmung der finanziellen Ansprüche jedes Antragstellers erforderlichen Wiederherstellung der Laufbahn.Zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits ist festzustellen, dass sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Einstellungs- und die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens JET bezieht und daher, wie das Gericht bereits festgestellt hat (Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998, Altmann u. a./Kommission, T-177/94 DEP, T-377/94 DEP und T-99/95 DEP, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 22), angesichts der Besonderheiten der Regeln für die Arbeitsweise dieses gemeinsamen Unternehmens schwierige Fragen aufgeworfen hat.
- EuG, 12.12.1996 - T-377/94
Auszug aus EuG, 09.11.2009 - T-45/01
Außerdem hätten bestimmte Fragen neue und wichtige Rechtsfragen aufgeworfen, namentlich in Bezug auf die rechtliche Einordnung des Rechtsstreits als eine den öffentlichen Dienst betreffende Streitigkeit, die Zulässigkeit der Schadensersatzforderungen angesichts der Frist, die entsprechende Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist auf Schadensersatzklagen, die Auslegung der Satzung des JET nach dem Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, Altmann u. a./Kommission (T-177/94 und T-377/94, Slg. 1996, II-2041), und komplexe Sachverhaltsanalysen erforderlich gemacht, insbesondere hinsichtlich der Art der von den Antragstellern im JET ausgeübten Tätigkeiten und der zur Bestimmung der finanziellen Ansprüche jedes Antragstellers erforderlichen Wiederherstellung der Laufbahn.Zum Gegenstand und zur Art des Rechtsstreits ist festzustellen, dass sich der vorliegende Rechtsstreit auf die Einstellungs- und die Beschäftigungsbedingungen der Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens JET bezieht und daher, wie das Gericht bereits festgestellt hat (Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 1998, Altmann u. a./Kommission, T-177/94 DEP, T-377/94 DEP und T-99/95 DEP, Slg. ÖD 1998, I-A-299 und II-883, Randnr. 22), angesichts der Besonderheiten der Regeln für die Arbeitsweise dieses gemeinsamen Unternehmens schwierige Fragen aufgeworfen hat.
- EuG, 05.10.2004 - T-144/02
Eagle u.a. / Kommission - Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - …
Auszug aus EuG, 09.11.2009 - T-45/01
Sie hätten sich bemüht, ihre Kosten niedrig zu halten, indem sie mit ihren Rechtsanwälten zusammengearbeitet hätten, ohne einen Solicitor in Anspruch zu nehmen, Fragen von geringerer Wichtigkeit Barristern überlassen hätten, die geringere Erfahrung als ihre Hauptrechtsberater gehabt und moderate Honorare in Rechnung gestellt hätten, und indem sie von den Klägern in der verbundenen Rechtssache Eagle u. a./Kommission (T-144/02) einen finanziellen Zuschuss erhalten hätten. - EuG, 24.01.2002 - T-38/95
Groupe Origny / Kommission
Auszug aus EuG, 09.11.2009 - T-45/01
Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, und vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 13). - EuGH, 26.11.1985 - 318/82
Leeuwarder Papierwarenfabriek BV / Kommission
Auszug aus EuG, 09.11.2009 - T-45/01
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen hat, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (Beschluss Airtours/Kommission, Randnr. 18; vgl. auch entsprechend Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 26. November 1985, Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82 DEP, Slg. 1985, 3727, Randnr. 3).
- EuG, 24.06.2010 - T-66/04
Gogos / Kommission
Elle rappelle enfin que, dans une affaire extrêmement complexe et difficile, comportant de nombreux points « délicats " et mettant en jeu des intérêts financiers importants, le Tribunal aurait fixé le montant des dépens à 300 000 livres sterling (GBP), équivalent à 336 000 euros, ce qui représenterait seulement 3 536, 84 euros pour chacun des 95 requérants (voir ordonnance du Tribunal du 9 novembre 2009, Sanders e.a./Commission, T-45/01 DEP, non publiée au Recueil).