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   EuG, 10.11.2021 - T-495/19   

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EuG, 10.11.2021 - T-495/19 (https://dejure.org/2021,45207)
EuG, Entscheidung vom 10.11.2021 - T-495/19 (https://dejure.org/2021,45207)
EuG, Entscheidung vom 10. November 2021 - T-495/19 (https://dejure.org/2021,45207)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rumänien/ Kommission

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Kohäsionspolitik - Regionen mit einer nationalen Minderheit - Beschluss über die Registrierung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - ...

  • Wolters Kluwer

    Institutionelles Recht; Europäische Bürgerinitiative; Kohäsionspolitik; Regionen mit einer nationalen Minderheit; Beschluss über die Registrierung; Nichtigkeitsklage; Anfechtbare Handlung; Zulässigkeit; Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Institutionelles Recht - Europäische Bürgerinitiative - Kohäsionspolitik - Regionen mit einer nationalen Minderheit - Beschluss über die Registrierung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlung - Zulässigkeit - Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Das Gericht weist die Klage Rumäniens gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die geplante Bürgerinitiative "Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen" registriert wurde

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Europäische Bürgerinitiative für Minderheiten bestätigt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 07.03.2019 - C-420/16

    Die Kommission hat einen Rechtsfehler begangen, indem sie die Registrierung der

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Der mit dem Rechtsmittel befasste Gerichtshof hob mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), das Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), auf und erklärte den Beschluss C(2013) 4975 final in letzter Instanz für nichtig.

    Nach Ansicht Rumäniens ist die Begründung des vorstehenden Ansatzes der Kommission zum einen angesichts des Kontexts geboten, in dem der angefochtene Beschlusses erlassen worden sei, der insbesondere dadurch gekennzeichnet sei, dass die Kommission ursprünglich mit dem Beschluss C(2013) 4975 final die Registrierung der streitigen geplanten EBI abgelehnt und der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), in diesem Beschluss einen Rechtsfehler der Kommission nicht festgestellt habe, und zum anderen angesichts der Tatsache, dass nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 211/2011 der Beschluss über die Registrierung einer geplanten EBI auf eine genaue Analyse ihres Gegenstands und ihrer Ziele gestützt werden müsse, auch wenn diese abstrakt und nicht konkret erfolge.

    Mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), hat der Gerichtshof das oben in Rn. 69 angeführte Urteil aufgehoben.

    Somit darf die Kommission die Registrierung einer geplanten EBI nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann ablehnen, wenn die geplante EBI in Anbetracht ihres Gegenstands und ihrer Ziele, wie sie aus den obligatorischen und gegebenenfalls den zusätzlichen Informationen hervorgehen, die von den Organisatoren gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellt worden sind, offenkundig außerhalb des Rahmens liegt, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 53 und 54).

    Sie hat sich zum Zweck der Beurteilung der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgesehenen Bedingung für die Registrierung auf die Prüfung zu beschränken, ob aus objektiver Sicht solche Maßnahmen, abstrakt betrachtet, auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 61 und 62).

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht die oben genannte Bedingung für die Registrierung und die sich daraus ergebende Aufgabenverteilung zwischen den Organisatoren einer EBI und der Kommission im Rahmen des Registrierungsverfahrens falsch verstanden (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 63 und 72).

    Viertens hat der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgegeben und das oben in Rn. 69 genannte Urteil auf der Grundlage der oben in Rn. 73 gezogenen Schlussfolgerung aufgehoben (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 73).

    Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass der Beschluss der Kommission über die Ablehnung der Registrierung der streitigen geplanten EBI für nichtig zu erklären ist (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 74 bis 77).

    Im Anschluss an das Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), hat die Kommission den angefochtenen Beschluss erlassen, mit dem sie die streitige geplante EBI registriert hat.

    Die Änderung des Standpunkts der Kommission erklärt sich aus dem Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), das zu dem Kontext gehört, in dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde.

    Erstens hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die im Beschluss C(2013) 4975 final enthaltene Analyse der Kommission entkräftet, wonach die Liste der Gebiete "mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen" in Art. 174 Abs. 3 AEUV abschließend sei.

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62), klargestellt, dass die Kommission, wenn eine Anmeldung einer geplanten EBI an sie herangetragen wird, sich auf die Prüfung zu beschränken hat, ob aus objektiver Sicht solche Maßnahmen, abstrakt betrachtet, auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten, ohne die vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte und die Frage zu prüfen, ob die Begründung dieser geplanten EBI und der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend ist.

    Drittens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62), nicht nur das oben in Rn. 4 angeführte Urteil des Gerichts aufgehoben, sondern auch den Beschluss C(2013) 4975 final der Kommission.

    In diesem Zusammenhang merkt Rumänien an, dass der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die Frage nicht erörtert habe, ob die von der streitigen geplanten EBI angestrebten Maßnahmen, "abstrakt betrachtet, auf der Grundlage der Verträge getroffen werden könnten".

    Damit lege die Kommission den Begriff "abstrakte Analyse", auf den der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), verwiesen habe, falsch aus.

    Es obliegt der Kommission in diesem Stadium weder zu prüfen, ob der Nachweis für alle vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte erbracht ist, noch, ob die Begründung der geplanten EBI und der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend ist (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62).

    Was die oben in den Rn. 95 bis 97 dargelegte Rüge Rumäniens betrifft, wonach die Kommission nicht alle von den Organisatoren in der streitigen geplanten EBI bereitgestellten Informationen berücksichtigt und den Inhalt dieser geplanten EBI im Wesentlichen nicht richtig bestimmt habe, ist eingangs darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Informationen zum Gegenstand und zu den Zielen der geplanten EBI, die von deren Organisatoren gemäß Anhang II der Verordnung Nr. 211/2011 entweder obligatorisch oder fakultativ bereitgestellt werden, von der Kommission u. a. bei der Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 51 und 54).

    Die oben in den Rn. 108 bis 111 dargestellten Gesichtspunkte zeigen im Licht aller Informationen, die von den Organisatoren der streitigen geplanten EBI bereitgestellt worden sind, dass die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, abstrakt betrachtet, im Einklang mit dem Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62), aus objektiver Sicht geprüft hat, indem sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat, den Gegenstand und die Ziele dieser geplanten EBI darzulegen und festzustellen, dass diese EBI der Kohäsionspolitik der Union zuzurechnen sei.

    Da die Kommission bei der gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 211/2011 vorgenommenen Beurteilung rechtlich verpflichtet war, die vorgeschlagenen Maßnahmen, abstrakt betrachtet, aus objektiver Sicht zu prüfen, ohne prüfen zu dürfen, ob der Nachweis für alle vorgebrachten tatsächlichen Gesichtspunkte erbracht worden ist und ob die Begründung der streitigen geplanten EBI und der vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichend war (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 62), ist folglich festzustellen, dass weder erwiesen ist, dass die Kommission es unterlassen hat, sämtliche von den Organisatoren der streitigen geplanten EBI bereitgestellten Informationen, darunter zusätzliche und fakultative Informationen, zu berücksichtigen, noch, dass sie den Inhalt der vorgeschlagenen EBI verfälscht hat.

    Es ist nämlich festzustellen, dass die Vorgehensweise der Kommission, die streitige vorgeschlagene EBI "unter der Voraussetzung ... [zu registrieren], dass sie auf [ihre eigenen] Vorschläge ... für Rechtsakte abzielt, in denen die Aufgaben, die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds festgelegt werden, sowie unter der Voraussetzung, dass die zu finanzierenden Maßnahmen zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union führen", mit der Verordnung Nr. 211/2011, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), ausgelegt hat, vereinbar ist, da, wie bereits ausgeführt worden ist, die Kommission die in Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der oben genannten Verordnung vorgesehene Bedingung für die Registrierung so auslegen und anwenden muss, dass ein leichter Zugang zur EBI sichergestellt ist.

    Wie oben in Rn. 85 ausgeführt, erklärt sich diese Vorgehensweise der Kommission außerdem aus ihrer Verpflichtung heraus, im Anschluss an das Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), alle Konsequenzen aus diesem Urteil zu ziehen und einen neuen Beschluss über die streitige geplante EBI zu erlassen.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 174 AEUV die Ziele der Kohäsionspolitik der Union allgemein beschreibt und der Union einen weiten Spielraum im Hinblick auf die Handlungen einräumt, die sie im Bereich des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts unter Berücksichtigung eines weiten Verständnisses der Regionen, die von diesen Handlungen betroffen sein können, setzen kann (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 68).

    Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Liste von Gebieten "mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen" in Art. 174 Abs. 3 AEUV nur Beispiele enthält und nicht abschließend ist (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 69).

    Diese Schlussfolgerung ist angesichts der Klarstellung des Gerichtshofs geboten, wonach die Frage, ob die im Kontext einer EBI vorgeschlagene Maßnahme in den Rahmen der Befugnisse der Kommission im Sinne der oben genannten Bestimmung fällt, auf den ersten Blick und im Wesentlichen eine Frage der Auslegung und der Anwendung der in Rede stehenden Bestimmungen der Verträge darstellt (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 61).

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen Rumänien anmerkt, im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die Analyse des Gerichts im Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), bestätigt hat, wonach die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit nicht zwingend als Nachteil für die wirtschaftliche Entwicklung im Vergleich zu den angrenzenden Regionen angesehen werden können.

    So hat der Gerichtshof befunden, dass das Gericht, indem es ausgeschlossen hat, dass eine Region mit einer nationalen Minderheit im Hinblick auf ihre ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten zwingend Teil der "Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen" im Sinne von Art. 174 Abs. 3 AEUV ist, den Begriff "betreffendes Gebiet" in dieser Bestimmung zutreffend ausgelegt hat (Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission, C-420/16 P, EU:C:2019:177, Rn. 70 und 71).

  • EuG, 23.04.2018 - T-561/14

    Das Gericht der EU bestätigt die Entscheidung der Kommission, im Rahmen der

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Für die Feststellung, ob eine Handlung Rechtswirkungen erzeugt, ist u. a. auf ihren Gegenstand, ihren Inhalt, ihren Sachgehalt sowie auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (vgl. Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie bereits durch die Unionsgerichte klargestellt wurde (Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 73), legt die Verordnung Nr. 211/2011, die zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses anwendbar war, die Verfahren und Bedingungen fest, die für die Einreichung einer EBI gelten.

    Wie bereits durch die Unionsgerichte festgestellt worden ist, besteht zum einen das Ziel des Registrierungsverfahrens darin, zu verhindern, dass die Organisatoren einen unnötigen Aufwand für eine EBI betreiben, die von vornherein nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann, und setzt zum anderen die Entscheidung über die Registrierung einer geplanten EBI eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraus und greift nicht der Prüfung vor, die die Kommission im Rahmen der Mitteilung durchführt, die sie auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 erlässt und die ihre "rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen" zu der EBI sowie ihr weiteres Vorgehen bzw. den Verzicht auf ein weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit stellt der Beschluss über die Registrierung einer geplanten EBI den Abschluss einer bestimmten Phase im Verfahren der EBI dar und erzeugt andere verbindliche Rechtswirkungen als die Mitteilung gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011, die im Übrigen gemäß dem Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission (T-561/14, EU:T:2018:210), ebenfalls eine anfechtbare Handlung darstellt.

    Die Entscheidung über die Registrierung einer geplanten EBI setzt eine erste Prüfung dieser Initiative in rechtlicher Hinsicht voraus und greift nicht der Prüfung vor, die die Kommission im Rahmen der Mitteilung durchführt, die sie auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 211/2011 erlässt und die den endgültigen Standpunkt der Kommission zu der Frage enthält, ob sie in Beantwortung der in Rede stehenden EBI einen Vorschlag für einen Unionsrechtsakt unterbreiten wird oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2018, 0ne of Us u. a./Kommission, T-561/14, EU:T:2018:210, Rn. 77, 79 und 117).

  • EuG, 10.05.2016 - T-529/13

    Das Gericht bestätigt, dass die geplante europäische Bürgerinitiative zur

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Mit Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), wies das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 4975 final ab.

    Der mit dem Rechtsmittel befasste Gerichtshof hob mit Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), das Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), auf und erklärte den Beschluss C(2013) 4975 final in letzter Instanz für nichtig.

    Dieser Beschluss der Kommission ist vom Gericht bestätigt worden, das die gegen ihn erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat (Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission, T-529/13, EU:T:2016:282).

    Es trifft zu, dass der Gerichtshof, wie im Übrigen Rumänien anmerkt, im Urteil vom 7. März 2019, 1zsák und Dabis/Kommission (C-420/16 P, EU:C:2019:177), die Analyse des Gerichts im Urteil vom 10. Mai 2016, 1zsák und Dabis/Kommission (T-529/13, EU:T:2016:282), bestätigt hat, wonach die ethnischen, kulturellen, religiösen oder sprachlichen Besonderheiten der Regionen mit einer nationalen Minderheit nicht zwingend als Nachteil für die wirtschaftliche Entwicklung im Vergleich zu den angrenzenden Regionen angesehen werden können.

  • EuGH, 12.09.2017 - C-589/15

    Der Gerichtshof bestätigt die fehlende Registrierungsfähigkeit der geplanten

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 296 AEUV muss die Begründung von Rechtsakten der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen ist klargestellt worden, dass, wenn die Organisatoren der EBI gemäß dem oben genannten Anhang II im Anhang der von ihnen geplanten EBI genauere Informationen zu deren Gegenstand, Zielen und Hintergrund zur Verfügung stellen, wie sie es im vorliegenden Fall getan haben, die Kommission gehalten ist, diese Informationen sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil vom 12. September 2017, Anagnostakis/Kommission, C-589/15 P, EU:C:2017:663, Rn. 35).

  • EuG, 24.09.2019 - T-391/17

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, den

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Folglich unterliegt der angefochtene Beschluss der Begründungspflicht auch insoweit, als er die Entscheidung der Kommission umfasst, die streitige geplante EBI zu registrieren, und dies unabhängig davon, dass die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 211/2011 nur dann verpflichtet ist, die Organisatoren über die Gründe ihrer Entscheidung zu unterrichten, wenn sie es ablehnt, die geplante EBI zu registrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission, T-391/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:672, Rn. 79).

    Umgekehrt "verweigert" die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 211/2011 die Registrierung der in Rede stehenden geplanten EBI, wenn nach einer ersten Prüfung offenkundig ist, dass die letztgenannte Bedingung nicht erfüllt ist (Urteil vom 24. September 2019, Rumänien/Kommission, T-391/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:672, Rn. 84).

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Verordnung

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Ein Mitgliedstaat, wie im vorliegenden Fall Rumänien, kann nämlich nach der Rechtsprechung Nichtigkeitsklage gegen eine verbindliche Rechtswirkungen erzeugende Handlung erheben, ohne dass er ein Rechtsschutzinteresse dartun muss (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung zu Nichtigkeitsklagen von Mitgliedstaaten oder Organen sind anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV unabhängig von ihrer Form alle von den Organen erlassenen Bestimmungen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.05.2010 - T-425/04

    Die Erklärungen der französischen Behörden, mit denen diese France Télécom ihre

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Die Kommission hat sich insbesondere auf das Urteil vom 21. Mai 2010, Frankreich/Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, EU:T:2010:216, Rn. 119), berufen.

    Das Urteil vom 21. Mai 2010, Frankreich/Kommission (T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, EU:T:2010:216), auf das sich die Kommission beruft (vgl. oben, Rn. 30) und das im Übrigen auf ein Rechtsmittel hin mit Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a. (C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175), aufgehoben worden ist, stellt diese Rechtsprechung in keiner Weise in Frage.

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Außerdem ist zu unterscheiden zwischen der Begründungspflicht als wesentlichem Formerfordernis und der Kontrolle der Stichhaltigkeit der Begründung, die zur Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit des Rechtsakts gehört und bedeutet, dass das Gericht prüft, ob die Gründe, auf die der Rechtsakt gestützt wird, fehlerhaft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 66 bis 68).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-418/18

    Nach Auffassung des Gerichtshofs hat das Gericht mit der Bestätigung des

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2019, Puppinck u. a./Kommission (C-418/18 P, EU:C:2019:1113, Rn. 70), klargestellt, dass der besondere Mehrwert des Mechanismus der EBI nicht in der Gewissheit seines Ergebnisses liegt, sondern in den dadurch für die Unionsbürger geschaffenen Wegen und Möglichkeiten, eine politische Debatte in den Organen anzustoßen, ohne dass die Einleitung eines Rechtsetzungsverfahrens abgewartet werden muss.
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen

    Auszug aus EuG, 10.11.2021 - T-495/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 Abs. 2 AEUV verankerte Pflicht zur Begründung von Rechtsakten für jede Handlung gelten muss, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42).
  • EuGH, 19.03.2013 - C-399/10

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem dieses die Entscheidung

  • EuG, 20.09.2012 - T-154/10

    Frankreich / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die Frankreich in Form

  • EuGH, 22.02.2024 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Rumänien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2021, Rumänien/Kommission (T-495/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2021:781), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2019/721 der Kommission vom 30. April 2019 über die vorgeschlagene Bürgerinitiative "Kohäsionspolitik für die Gleichstellung der Regionen und die Erhaltung der regionalen Kulturen" (ABl. 2019, L 122, S. 55, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-54/22

    Rumänien/ Kommission - Rechtsmittel - Europäische Bürgerinitiative (EBI) - EBI

    Erstere entspricht meines Erachtens genau dem Szenario, um das es im Urteil Rumänien/Kommission (Minority SafePack) ging, das, wie bereits erläutert, eine EBI betraf, die schließlich für neun von elf der ursprünglich vorgeschlagenen Rechtsakte registriert wurde.

    16 Urteil vom 10. November 2021, Rumänien/Kommission (T-495/19, EU:T:2021:781).

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