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   EuG, 12.11.2013 - T-147/12   

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EuG, 12.11.2013 - T-147/12 (https://dejure.org/2013,31507)
EuG, Entscheidung vom 12.11.2013 - T-147/12 (https://dejure.org/2013,31507)
EuG, Entscheidung vom 12. November 2013 - T-147/12 (https://dejure.org/2013,31507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission

    Zollunion - Einfuhr von Pilzkonserven aus China - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben zu erlassen - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Erkennbarer Irrtum der Zollbehörden - ...

  • EU-Kommission

    Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG gegen Europäische Kommission.

    [fremdsprachig] Zollunion - Einfuhr von Pilzkonserven aus China - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Einfuhrabgaben zu erlassen - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Erkennbarer Irrtum der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass von Einfuhrabgaben für Pilzkonserven aus China bei Behördenirrtum; unbegründete Nichtigkeitsklage eines deutschen Handelsunternehmens gegen die Europäische Kommission bei fehlender Vorlage eines Agrarursprungszeugnis zum Zeitpunkt der Überführung in den freien ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass von Einfuhrabgaben für Pilzkonserven aus China bei Behördenirrtum; unbegründete Nichtigkeitsklage eines deutschen Handelsunternehmens gegen die Europäische Kommission bei fehlender Vorlage eines Agrarursprungszeugnis zum Zeitpunkt der Überführung in den freien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses K(2011) 6393 endg. der Kommission vom 16. September 2011, mit dem den deutschen Behörden mitgeteilt wurde, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall, der die Einfuhr von Pilzkonserven mit Ursprungsland China betrifft, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    Nach ständiger Rechtsprechung ist hinsichtlich der fachlichen Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers zu prüfen, ob dieser im Wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits eine gewisse Erfahrung mit diesen Geschäften hat (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke, C-48/98, Slg. 1999, I-7877, Randnr. 57, und vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, C-38/07 P, Slg. 2008, I-8599, Randnr. 50).

    Ein Wirtschaftsteilnehmer muss sich, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (Urteile des Gerichtshofs Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 58, und vom 13. September 2007, Common Market Fertilizers/Kommission, C-443/05 P, Slg. 2007, I-7209, Randnr. 191).

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Verfahren gemäß den Art. 220 und 239 des Zollkodex das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem so wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (Urteile Hewlett Packard France, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 46, und Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 54).

    Daraus folgt, dass die Tatbestände dieser Artikel - u. a. bei Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex das Fehlen der offensichtlichen Fahrlässigkeit des Beteiligten und bei Art. 220 des Zollkodex das Fehlen eines Irrtums der Zollbehörden, der vom Abgabenschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte - in gleicher Weise ausgelegt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 54).

    Bei der Beurteilung, ob einem Wirtschaftsteilnehmer "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne von Art. 239 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex vorzuwerfen ist, sind daher die im Rahmen von Art. 220 des Zollkodex für die Prüfung, ob der Irrtum der Zollbehörden für einen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war, herangezogenen Kriterien entsprechend anzuwenden (Urteile des Gerichtshofs Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnrn.

    Da das Fehlen offensichtlicher Fahrlässigkeit demnach eine unabdingbare Voraussetzung der Erstattung oder des Erlasses von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben ist (Urteile Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 52, und Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 60) und zwischen den beiden genannten Voraussetzungen keine Hierarchie besteht, so dass eine vorrangig zu prüfen wäre, konnte die Kommission sich auf die Feststellung beschränken, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ohne vorher die Voraussetzung des Vorliegens besonderer Umstände zu prüfen.

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    Diese Verpflichtung kann indessen nicht über die Angabe der Daten hinausgehen, die der Abgabenschuldner vernünftigerweise kennen und sich beschaffen kann, so dass es genügt, wenn diese Angaben, auch wenn sie unrichtig sind, in gutem Glauben gemacht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Erkennbarkeit eines Irrtums der zuständigen Zollbehörden unter Berücksichtigung seiner Art, der fachlichen Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs Faroe Seafood u. a., oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 99, und vom 14. November 2002, 11umitrónica, C-251/00, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 54).

    Bei der Beurteilung der Art des Irrtums der deutschen Zollbehörden kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob die in Rede stehende Regelung verwickelt oder im Gegenteil einfach ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. Juli 1992, Belovo, C-187/91, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 18, und Faroe Seafood u. a., oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 100) und wie lang der Zeitraum war, in dem die Behörden in ihrem Irrtum verharrten (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996, Foods Import, C-38/95, Slg. 1996, I-6543, Randnr. 30, und Ilumitrónica, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 56).

  • EuG, 16.07.1998 - T-195/97

    Kia Motors und Broekman Motorships / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    Im Rahmen der durch den Zollkodex und die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung) eingeführten Regelung fällt die Anwendung des materiellen Zollrechts der Union, einschließlich der Entscheidungen über die Nacherhebung nicht erhobener Zölle, nämlich in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden, deren Entscheidungen vor den nationalen Gerichten angefochten werden können (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 98, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Mai 2009, Biofrescos/Kommission, T-159/09 R, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29; vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998, Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, T-195/97, Slg. 1998, II-2907, Randnr. 36).

    Sollte die Klägerin das Bestehen der Zollschuld in Zweifel ziehen wollen, ist daher darauf hinzuweisen, dass eine solche Frage nach Art. 236 des Zollkodex in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden fällt, deren Entscheidungen nach Art. 243 des Zollkodex vor den nationalen Gerichten angefochten werden können, die ihrerseits den Gerichtshof anrufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 36).

    Die von diesen erlassenen Entscheidungen, einschließlich der Entscheidungen über die Nacherhebung nicht gezahlter Zölle, können nach Art. 243 des Zollkodex vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits den Gerichtshof aufgrund von Art. 267 AEUV anrufen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kia Motors und Broekman Motorships/Kommission, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 36).

  • EuGH, 01.04.1993 - C-250/91

    Hewlett Packard / Directeur général des douanes

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 1993, Hewlett Packard France (C-250/91, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 27).

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Verfahren gemäß den Art. 220 und 239 des Zollkodex das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die Nachzahlung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem so wesentlichen Grundsatz wie dem des Vertrauensschutzes vereinbar ist (Urteile Hewlett Packard France, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 46, und Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 54).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-369/09

    ISD Polska u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    Nach der Rechtsprechung kann sich jeder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, der sich in einer Lage befindet, aus der hervorgeht, dass die Unionsverwaltung bei ihm durch präzise Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 2011, 1SD Polska u. a./Kommission, C-369/09 P, Slg. 2011, I-2011, Randnr. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-443/05

    Common Market Fertilizers / Kommission - Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art.

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    Ein Wirtschaftsteilnehmer muss sich, sobald er Zweifel an der richtigen Anwendung der Vorschriften hat, deren Nichterfüllung eine Abgabenschuld begründen kann, nach Kräften informieren, um die jeweiligen Vorschriften nicht zu verletzen (Urteile des Gerichtshofs Söhl & Söhlke, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 58, und vom 13. September 2007, Common Market Fertilizers/Kommission, C-443/05 P, Slg. 2007, I-7209, Randnr. 191).
  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    Zum gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist festzustellen, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309).
  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    Zum gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ist festzustellen, dass ein Verstoß gegen diesen Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309).
  • EuGH, 13.03.2003 - C-156/00

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    55 und 56, und vom 13. März 2003, Niederlande/Kommission, C-156/00, Slg. 2003, I-2527, Randnr. 92).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-321/09

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.11.2013 - T-147/12
    Hingegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem ein Unionsorgan keine konkreten Zusicherungen gegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. April 2011, Griechenland/Kommission, C-321/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-187/91

    Belgischer Staat / Belovo

  • EuG, 30.11.2006 - T-382/04

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods / Kommission

  • EuGH, 12.12.1996 - C-38/95

    Ministero delle Finanze / Foods Import

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

  • EuGH, 18.10.2007 - C-173/06

    Agrover - Zollkodex der Gemeinschaft - Aktiver Veredelungsverkehr -

  • EuGH, 20.11.2008 - C-38/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading / Kommission - Rechtsmittel - Erlass

  • EuG, 11.07.2002 - T-205/99

    Hyper / Kommission

  • EuG, 25.05.2009 - T-159/09

    Biofrescos / Kommission

  • FG Hamburg, 11.12.2018 - 4 K 161/15

    Zollrecht - Tarifrecht: Einreihung von Instantnudelgerichten mit frittierten

    Zweitens durfte der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet haben (EuGH, Urteil vom 16.03.2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m. w. N.; Urteil vom 12.11.2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28).

    Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Rn. 47; Urteil vom 26.03.2015, Wünsche, C-7/14 P, Rn. 56; Urteil vom 12.11.2013, Wünsche, T-147/12 Rn. 44).

  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 55/17

    Zollrecht: Rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltungen und Vertrauensschutz bei

    Zweitens durfte dieser Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet haben (EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m.w.N.; Urteil vom 12. November 2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28).

    Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Rn. 47; Urteil vom 26. März 2015, Wünsche, C-7/14 P, Rn. 56; Urteil vom 12. November 2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 44).

  • FG Hamburg, 18.12.2018 - 4 K 165/15

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 11.12.2018 4 K 161/15

    Zweitens durfte der ihnen unterlaufene Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet haben (EuGH, Urteil vom 16.03.2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m. w. N.; Urteil vom 12.11.2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28).

    Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 03.03.2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Rn. 47; Urteil vom 26.03.2015, Wünsche, C-7/14 P, Rn. 56; Urteil vom 12.11.2013, Wünsche, T-147/12 Rn. 44).

  • FG Hamburg, 06.05.2020 - 4 K 116/15

    Zollrecht: Vertrauensschutz bei der Nacherhebung von Einfuhrabgaben im

    Zweitens durfte dieser Irrtum von einem gutgläubigen Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden können und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten haben (EuGH, Urteil vom 16. März 2017, Veloserviss, C-47/16, Rn. 24 m.w.N.; Urteil vom 12. November 2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 28).

    Die Erkennbarkeit eines Irrtums ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung seiner Art, der Berufserfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und der von ihnen aufgewandten Sorgfalt zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 3. März 2005, Biegi Nahrungsmittel und Commonfood/Kommission, C-499/03 P, Rn. 47; Urteil vom 26. März 2015, Wünsche, C-7/14 P, Rn. 56; Urteil vom 12. November 2013, Wünsche, T-147/12, Rn. 44).

  • EuGH, 26.03.2015 - C-7/14

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex

    Die Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co. KG beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission (T-147/12, EU:T:2013:587, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K (2011) 6393 endgültig der Kommission vom 16. September 2011 abgewiesen hat, mit dem festgestellt wird, dass der Erlass von Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist (im Folgenden: streitiger Beschluss).
  • EuG, 21.06.2017 - T-289/16

    Inox Mare / Kommission

    Die Entscheidungen dieser Behörden können in Anwendung dieses Rechts vor den nationalen Gerichten angefochten werden, die ihrerseits nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof anrufen können (Urteil vom 16. April 2015, Schenker Customs Agency/Kommission, T-576/11, EU:T:2015:206, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 12. November 2013, Wünsche Handelsgesellschaft International/Kommission, T-147/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:587, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.06.2017 - T-347/16

    Inox Mare / Kommission

    Les décisions adoptées par ces autorités, en application de ce droit, peuvent être attaquées devant les juridictions nationales, ces dernières pouvant ensuite saisir la Cour de justice en vertu de l'article 267 TFUE (arrêt du 16 avril 2015, Schenker Customs Agency/Commission, T-576/11, EU:T:2015:206, point 49 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 12 novembre 2013, Wünsche Handelsgesellschaft International/Commission, T-147/12, non publié, EU:T:2013:587, points 24 et 25 et jurisprudence citée).
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