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   EuG, 14.07.2021 - T-622/20   

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EuG, 14.07.2021 - T-622/20 (https://dejure.org/2021,21200)
EuG, Entscheidung vom 14.07.2021 - T-622/20 (https://dejure.org/2021,21200)
EuG, Entscheidung vom 14. Juli 2021 - T-622/20 (https://dejure.org/2021,21200)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Aldi/ EUIPO (Cachet)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Cachet - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-622/20
    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Unionsmarke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).

    Durch die Verwendung der Begriffe "Art, ... Beschaffenheit, ... Menge, ... Bestimmung, ... Wer[t], ... geografisch[e] Herkunft oder ... Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder ... sonstig[e] Merkmale der Ware oder Dienstleistung" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 hat der Unionsgesetzgeber zum einen vorgegeben, dass diese Begriffe allesamt als Merkmale der Waren oder Dienstleistungen anzusehen sind und zum anderen klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 49).

    Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T-236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-622/20
    Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Unionsmarke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31 und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-622/20
    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, da das Wortzeichen Cachet Unterscheidungskraft besitze, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eindeutig hervorgeht, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 31).
  • EuGH, 13.02.2008 - C-212/07

    Indorata-Serviços e Gestão / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-622/20
    Da dieser Grund für sich genommen bereits die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigt, braucht folglich die Begründetheit des zweiten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, nicht geprüft zu werden, und er ist als ins Leere gehend zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, 1ndorata-Serviços e Gestão/HABM, C-212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 28).
  • EuG, 16.12.2010 - T-345/08

    Rubinstein / OHMI - Allergan (BOTOLIST)

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-622/20
    Durch die Aufnahme dieses Begriffs in ein Wörterbuch kommt zum Ausdruck, dass die Öffentlichkeit ihn in einem gewissen Maß kennt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Rubinstein/HABM - Allergan [BOTOLIST], T-345/08 und T-357/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:529, Rn. 56).
  • EuG, 08.07.2008 - T-160/07

    Lancôme / OHMI - CMS Hasche Sigle (COLOR EDITION) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-622/20
    Schließlich ist daran zu erinnern, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach, wie die maßgeblichen Verkehrskreise es verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil vom 8. Juli 2009, Lancôme/HABM - CMS Hasche Sigle [COLOR EDITION], T-160/07, EU:T:2008:261, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.10.2014 - T-458/13

    Larrañaga Otaño / HABM (GRAPHENE) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-622/20
    Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, da das Wortzeichen Cachet Unterscheidungskraft besitze, ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 eindeutig hervorgeht, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T-458/13, EU:T:2014:891, Rn. 31).
  • EuG, 07.05.2019 - T-423/18

    Fissler/ EUIPO (vita) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke vita -

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-622/20
    Ferner ist nach der Rechtsprechung für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Bezug zwischen dem als Marke angemeldeten Zeichen und den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen besteht, der es diesen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.07.2013 - T-236/12

    Airbus / HABM (NEO) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke

    Auszug aus EuG, 14.07.2021 - T-622/20
    Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 kann die Eintragung eines Zeichens daher nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den maßgeblichen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50, und vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T-236/12, EU:T:2013:343, Rn. 32).
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