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   EuG, 15.09.2021 - T-207/20   

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https://dejure.org/2021,37175
EuG, 15.09.2021 - T-207/20 (https://dejure.org/2021,37175)
EuG, Entscheidung vom 15.09.2021 - T-207/20 (https://dejure.org/2021,37175)
EuG, Entscheidung vom 15. September 2021 - T-207/20 (https://dejure.org/2021,37175)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Residencial Palladium/ EUIPO - Palladium Gestion (PALLADIUM HOTELS & RESORTS)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke PALLADIUM HOTELS & RESORTS - Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf Nichtigerklärung - Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) - Art. 56 Abs. 3 der ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsmarke; Nichtigkeitsverfahren; Unionsbildmarke PALLADIUM HOTELS & RESORTS; Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf Nichtigerklärung; Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001); Art. 56 Abs. 3 der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke PALLADIUM HOTELS & RESORTS - Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags auf Nichtigerklärung - Art. 53 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 4 der Verordnung [EU] 2017/1001) - Art. 56 Abs. 3 der ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Residencial Palladium/ EUIPO - Fiesta Hotels & Resorts (PALLADIUM HOTELS & RESORTS)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Residencial Palladium/ EUIPO - Fiesta Hotels & Resorts (PalladiuM Hotels & Resorts)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 21.10.2004 - C-447/02

    KWS Saat / HABM

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Diese Bestimmung verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, ohne dass in der Begründung alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, und Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 32).
  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Die Feststellung einer fehlenden oder unzureichenden Begründung enthält den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 AEUV und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67).
  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Da nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), gelten für den Rechtsstreit die Verfahrensvorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 in geänderter Fassung sowie die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-192/03

    Alcon / HABM

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Zunächst sind unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich dem 30. Oktober 2002, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ausschlaggebend ist, auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 in geänderter Fassung anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-100/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Diese Verpflichtung, die sich auch aus Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergibt, verfolgt das doppelte Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 29).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-736/18

    Gugler France/ Gugler und EUIPO

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Zunächst sind unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich dem 30. Oktober 2002, der für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts ausschlaggebend ist, auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 40/94 in geänderter Fassung anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C-192/03 P, EU:C:2004:587, Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C-736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.1995 - C-199/94

    Pevasa und Inpesca / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Anordnungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T-260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-252/15

    Naazneen Investments / HABM

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Diese Verpflichtung, die sich auch aus Art. 94 der Verordnung 2017/1001 ergibt, verfolgt das doppelte Ziel, zum einen die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und zum anderen es dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2012, Rubinstein und L'Oréal/HABM, C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 111, und vom 17. März 2016, Naazneen Investments/HABM, C-252/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:178, Rn. 29).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-480/15

    KS Sports / EUIPO

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Diese Bestimmung verlangt, dass die Begründung die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, ohne dass in der Begründung alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts diesen Erfordernissen genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C-447/02 P, EU:C:2004:649, Rn. 63 bis 65, und Beschluss vom 14. April 2016, KS Sports/EUIPO, C-480/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:266, Rn. 32).
  • EuG, 25.09.2018 - T-260/16

    Schweden / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Auszug aus EuG, 15.09.2021 - T-207/20
    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Anordnungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T-260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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