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   EuG, 25.09.2018 - T-260/16   

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EuG, 25.09.2018 - T-260/16 (https://dejure.org/2018,29786)
EuG, Entscheidung vom 25.09.2018 - T-260/16 (https://dejure.org/2018,29786)
EuG, Entscheidung vom 25. September 2018 - T-260/16 (https://dejure.org/2018,29786)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Schweden / Kommission

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entkoppelte Direktbeihilfen - Vor-Ort-Kontrollen - Fernerkundung - Beurteilung der Risikofaktoren - Vom betroffenen Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen - Bewertung des finanziellen Schadens - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Schweden / Kommission

    EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entkoppelte Direktbeihilfen - Vor-Ort-Kontrollen - Fernerkundung - Beurteilung der Risikofaktoren - Vom betreffenden Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen - Bewertung des finanziellen Schadens - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Schweden / Kommission

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 07.06.2013 - T-2/11

    Portugal / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    Nach dieser Bestimmung muss die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat das Ergebnis ihrer Überprüfungen mitteilen und die Abhilfemaßnahmen nennen, die künftig die Beachtung der in Rede stehenden Unionsvorschriften sicherstellen sollen (Urteil vom 7. Juni 2013, Portugal/Kommission, T-2/11, EU:T:2013:307, Rn. 57).

    Insoweit hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. 1995, L 158, S. 6), die schriftliche Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung, die im Wesentlichen mit der Mitteilung gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006 identisch ist, geeignet sein muss, dem betroffenen Mitgliedstaat eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission zu vermitteln, so dass sie den ihr nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung zukommenden Warnzweck erfüllen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2013, Portugal/Kommission, T-2/11, EU:T:2013:307, Rn. 58).

    Auf diese kann sie sich dann später berufen, um glaubhaft zu machen, dass an von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder den von diesen vorgelegten Zahlen ernsthafte und vernünftige Zweifel bestehen, und so die finanziellen Berichtigungen rechtfertigen, die in der endgültigen Entscheidung vorgenommen werden, mit der bestimmte von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des EGFL getätigte Ausgaben von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Portugal/Kommission, T-2/11, EU:T:2013:307, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist die Kommission im Falle des Fortbestehens von Unregelmäßigkeiten, die die Vornahme einer finanziellen Berichtigung rechtfertigen, nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen befugt, ja sogar verpflichtet, dies bei der Festlegung des Zeitraums, auf den sich die betreffende finanzielle Berichtigung bezieht, zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2013, Portugal/Kommission, T-2/11, EU:T:2013:307, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus Art. 11 der Verordnung Nr. 885/2006 ergibt sich nämlich, dass die Kommission, wenn der betreffende Mitgliedstaat in Bezug auf die von ihr festgestellten Unregelmäßigkeiten keine Abhilfemaßnahmen durchführt, die entsprechenden Ausgaben bis zur tatsächlichen Anwendung der von ihr auferlegten Abhilfemaßnahmen wegen Nichtbeachtung der Unionsvorschriften ausschließen kann (Urteil vom 7. Juni 2013, Portugal/Kommission, T-2/11, EU:T:2013:307, Rn. 80).

  • EuGH, 09.01.2003 - C-157/00

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung rechtfertigen, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, die Unzulänglichkeit der von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder die Unrichtigkeit der von diesen mitgeteilten Zahlen umfassend darzulegen, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass bei ihr ernsthafte und berechtigte Zweifel an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen bestehen (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen und seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gelingt ihm nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, C-157/00, EU:C:2003:5, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.03.2016 - T-675/14

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    Eine pauschale finanzielle Berichtigung kann - abhängig von der Höhe des Risikos des Verlusts für den EGFL - ins Auge gefasst werden, wenn es anhand der Ergebnisse der Überprüfung nicht möglich ist, die der Union durch eine mangelhafte Kontrolle entstandenen Verluste durch eine Extrapolation auf statistischem Wege oder durch Bezugnahme auf andere überprüfbare Daten zu bewerten (Urteil vom 3. März 2016, Spanien/Kommission T-675/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:123, Rn. 41).

    Aus dem Wortlaut des Dokuments AGRI-2005-64043 ergibt sich, dass zwischen diesen drei Optionen eine Rangfolge besteht, wobei die pauschale Bewertung des Risikos als letztes Mittel anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Spanien/Kommission T-675/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:123, Rn. 42).

    Zwar konnte in einigen Fällen festgestellt werden, dass Methoden der Extrapolation auf der Grundlage von Unregelmäßigkeiten, die in einem Folgejahr festgestellt wurden, keine sichere Berechnungsgrundlage bilden können, u. a. wenn sich die Unregelmäßigkeiten in den Folgejahren nicht wiederholt haben oder die Ergebnisse der Kontrollen von einem zum anderen Jahr stark variieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C-118/99, EU:C:2002:39, Rn. 44 und 45, und vom 3. März 2016, Spanien/Kommission, T-675/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:123, Rn. 46 bis 48), doch im vorliegenden Fall war die fehlende Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die das Königreich Schweden im Konformitätsabschlussverfahren vorgetragen hatte und die die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge durch Extrapolation betrafen, nicht auf ihre etwaige fehlende Zuverlässigkeit zurückzuführen, sondern darauf, dass die Kommission der Auffassung war, sie seien nicht relevant im Rahmen eines Konformitätsabschlussverfahrens, das auf der Feststellung des vollständigen Ausfalls einer Zusatzkontrolle beruhe.

  • EuGH, 07.07.2005 - C-5/03

    Griechenland / Kommission - EAGFL - Ausschluss bestimmter Ausgaben - Obst und

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    Wie das Königreich Schweden geltend macht, erlaubt die Rechtsprechung die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission im Bereich des Rechnungsabschlusses, soweit sich die Nichtigerklärung auf die Begründung und den verfügenden Teil einer Entscheidung richtet, die die Anwendung einer pauschalen Berichtigung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 54 und 55).

    Als Zweites ist zur Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zwar Sache der Kommission ist, einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachzuweisen, dass aber, wenn dieser Nachweis durch die Kommission erbracht ist, gegebenenfalls der Mitgliedstaat seinerseits nachweisen muss, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 67, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 38).

  • EuG, 16.02.2017 - T-145/15

    Rumänien / Kommission - EGFL und ELER - Flächenbezogene Maßnahmen - Von der

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    In der mündlichen Verhandlung hat das Königreich Schweden dieses Vorbringen wiederholt und auf die Rechtsprechung des Gerichts verwiesen, wie sie seiner Meinung nach aus dem Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission (T-145/15, EU:T:2017:86), hervorgeht.

    Daraus folgt, dass eine Berechnung der Berichtigung auf der Grundlage einer Einzelbewertung der finanziellen Auswirkungen der verschiedenen Mängel anhand der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen grundsätzlich zulässig ist, wenn diese Einzelbewertung nicht einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert (Urteil vom 16. Februar 2017, Rumänien/Kommission, T-145/15, EU:T:2017:86, Rn. 61).

  • EuGH, 07.10.2004 - C-153/01

    Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 - 1998 -

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    Als Zweites ist zur Prüfung der Begründetheit des dritten Klagegrundes festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung zwar Sache der Kommission ist, einen Verstoß gegen die Unionsvorschriften nachzuweisen, dass aber, wenn dieser Nachweis durch die Kommission erbracht ist, gegebenenfalls der Mitgliedstaat seinerseits nachweisen muss, dass der Kommission hinsichtlich der hieraus zu ziehenden finanziellen Konsequenzen ein Irrtum unterlaufen ist (Urteile vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, EU:C:2004:589, Rn. 67, und vom 7. Juli 2005, Griechenland/Kommission, C-5/03, EU:C:2005:426, Rn. 38).
  • EuGH, 24.01.2002 - C-118/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    Zwar konnte in einigen Fällen festgestellt werden, dass Methoden der Extrapolation auf der Grundlage von Unregelmäßigkeiten, die in einem Folgejahr festgestellt wurden, keine sichere Berechnungsgrundlage bilden können, u. a. wenn sich die Unregelmäßigkeiten in den Folgejahren nicht wiederholt haben oder die Ergebnisse der Kontrollen von einem zum anderen Jahr stark variieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2002, Frankreich/Kommission, C-118/99, EU:C:2002:39, Rn. 44 und 45, und vom 3. März 2016, Spanien/Kommission, T-675/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:123, Rn. 46 bis 48), doch im vorliegenden Fall war die fehlende Berücksichtigung von Gesichtspunkten, die das Königreich Schweden im Konformitätsabschlussverfahren vorgetragen hatte und die die Berechnung der zu Unrecht gezahlten Beträge durch Extrapolation betrafen, nicht auf ihre etwaige fehlende Zuverlässigkeit zurückzuführen, sondern darauf, dass die Kommission der Auffassung war, sie seien nicht relevant im Rahmen eines Konformitätsabschlussverfahrens, das auf der Feststellung des vollständigen Ausfalls einer Zusatzkontrolle beruhe.
  • EuG, 30.05.2013 - T-74/11

    Omnis Group / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    Was die Konsequenzen betrifft, die aus einer etwaigen Nichtigerklärung zu ziehen sind, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung der Unionsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt, den Organen der Union Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen, doch obliegt es gemäß Art. 266 AEUV dem betreffenden Organ, die sich aus dem auf eine Nichtigkeitsklage ergangenen Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, 0mnis Group/Kommission, T-74/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:283, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.10.2014 - C-417/12

    Dänemark / Kommission - Rechtsmittel - EAGFL - Stilllegung von Flächen -

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    Insoweit wurden die Umstände, die beweisen, dass die Kontrollen der schwedischen Behörden nicht ausreichend waren, und bei der Kommission ernsthafte Zweifel begründet haben, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist, nicht durch die Argumente der schwedischen Behörden entkräftet, so dass diese Argumente nicht weiter geprüft werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Dänemark/Kommission, C-417/12 P, EU:C:2014:2288, Rn. 73).
  • EuG, 19.10.2017 - T-502/15

    Spanien / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Auszug aus EuG, 25.09.2018 - T-260/16
    Es sieht drei Methoden vor, die zur Festlegung der angemessenen finanziellen Berichtigungen verwendet werden können: erstens die Ablehnung individueller Anträge, die nicht Gegenstand der vorgeschriebenen Kontrollen waren; zweitens die Bewertung des Risikos für den EGFL durch Extrapolation der Ergebnisse von Überprüfungen, die anhand einer repräsentativen Stichprobe vorgenommen wurden; und drittens die Vornahme pauschaler Berichtigungen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Spanien/Kommission, T-502/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:730, Rn. 59).
  • EuG, 07.02.2024 - T-501/22

    Österreich / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Auf diese kann sich die Kommission dann später berufen, um glaubhaft zu machen, dass an von den nationalen Verwaltungen durchgeführten Kontrollen oder den von diesen vorgelegten Zahlen ernsthafte und vernünftige Zweifel bestehen, und so die Finanzkorrekturen rechtfertigen, die im endgültigen Beschluss vorgenommen werden, mit dem bestimmte von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen des EGFL getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 7. Juni 2013, Portugal/Kommission, T-2/11, EU:T:2013:307, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T-260/16, EU:T:2018:897, Rn. 39 und 40).
  • EuG, 06.03.2024 - T-796/22

    Drinks Prod/ EUIPO - Coolike-Regnery (VIVIASEPT)

    À cet égard, il suffit de rappeler, à l'instar de l'EUIPO, que, dans le cadre du contrôle de légalité fondé sur l'article 263 TFUE, le Tribunal n'a pas compétence pour prononcer des injonctions à l'encontre des institutions, des organes et des organismes de l'Union européenne (voir ordonnance du 26 octobre 1995, Pevasa et Inpesca/Commission, C-199/94 P et C-200/94 P, EU:C:1995:360, point 24 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 25 septembre 2018, Suède/Commission, T-260/16, EU:T:2018:597, point 104 et jurisprudence citée).
  • EuG, 23.11.2022 - T-275/20

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Nichtigkeits- und

    Im Übrigen ist das Gericht im Rahmen der auf Art. 263 AEUV gestützten Rechtsmäßigkeitskontrolle nicht befugt, Anordnungen gegenüber Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zu erlassen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T-260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 28.02.2024 - T-164/23

    Drinks Prod/ EUIPO - Wolff und Illg (IGISAN)

    À cet égard, il suffit de rappeler, à l'instar de l'EUIPO, que, dans le cadre du contrôle de légalité fondé sur l'article 263 TFUE, le Tribunal n'a pas compétence pour prononcer des injonctions à l'encontre des institutions, des organes et des organismes de l'Union européenne (voir ordonnance du 26 octobre 1995, Pevasa et Inpesca/Commission, C-199/94 P et C-200/94 P, EU:C:1995:360, point 24 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 25 septembre 2018, Suède/Commission, T-260/16, EU:T:2018:597, point 104 et jurisprudence citée).
  • EuG, 20.12.2023 - T-779/22

    Transport Werk/ EUIPO - Haus & Grund Deutschland (Haus & Grund) - Unionsmarke -

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union Anordnungen zu erteilen (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T-260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.02.2022 - T-740/18

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ Kommission

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der auf Art. 263 AEUV gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, Anordnungen gegen die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu erlassen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T-260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.11.2023 - T-29/23

    Vobro/ EUIPO - Mieszko (CHERRY Passion)

    À cet égard, d'une part, il suffit de rappeler que, dans le cadre du contrôle de légalité fondé sur l'article 263 TFUE, le Tribunal n'a pas compétence pour prononcer des injonctions à l'encontre des institutions, des organes et des organismes de l'Union européenne (voir ordonnance du 26 octobre 1995, Pevasa et Inpesca/Commission, C-199/94 P et C-200/94 P, EU:C:1995:360, point 24 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 25 septembre 2018, Suède/Commission, T-260/16, EU:T:2018:597, point 104 et jurisprudence citée).
  • EuG, 12.10.2022 - T-461/21

    MCO (IP)/ EUIPO - C8 (C2)

    Or, le Tribunal n'a pas compétence pour prononcer des injonctions à l'encontre des institutions, des organes et des organismes de l'Union européenne (voir ordonnance du 26 octobre 1995, Pevasa et Inpesca/Commission, C-199/94 P et C-200/94 P, EU:C:1995:360, point 24 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêt du 25 septembre 2018, Suède/Commission, T-260/16, EU:T:2018:597, point 104 et jurisprudence citée).
  • EuG, 08.11.2021 - T-468/21

    Avenir de la langue française/ Kommission

    Pour autant qu'il est demandé au Tribunal de « remédier [à la situation dénoncée] en prenant en compte les propositions formulées à cet égard par la [requérante] ", il suffit de rappeler que, dans le cadre du contrôle de légalité fondé sur l'article 263 TFUE, le Tribunal n'a pas compétence pour prononcer des injonctions à l'encontre des institutions, des organes et des organismes de l'Union (voir ordonnance du 26 octobre 1995, Pevasa et Inpesca/Commission, C-199/94 P et C-200/94 P, EU:C:1995:360, point 24 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, arrêts du 10 novembre 2017, 1cap e.a./Commission, T-180/15, EU:T:2017:795, point 35, et du 25 septembre 2018, Suède/Commission, T-260/16, EU:T:2018:597, point 104 et jurisprudence citée).
  • EuG, 15.09.2021 - T-207/20

    Residencial Palladium/ EUIPO - Palladium Gestion (PALLADIUM HOTELS & RESORTS)

    Insoweit genügt der Hinweis, dass das Gericht nicht befugt ist, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union Anordnungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T-260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 26.07.2023 - T-215/21

    SMA Mineral/ Kommission

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