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   EuG, 23.11.2022 - T-275/20   

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EuG, 23.11.2022 - T-275/20 (https://dejure.org/2022,33127)
EuG, Entscheidung vom 23.11.2022 - T-275/20 (https://dejure.org/2022,33127)
EuG, Entscheidung vom 23. November 2022 - T-275/20 (https://dejure.org/2022,33127)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Aussetzung der Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft - ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage â€" Wettbewerb â€" Kartelle â€" Europäischer Markt für Spannstahl â€" Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird â€" Aussetzung der Verpflichtung zur Stellung einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Aussetzung der Verpflichtung zur Stellung einer Bankbürgschaft - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • EuG, 14.07.1995 - T-275/94

    Groupement des cartes bancaires "CB" gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Nach den Kriterien, die in dem Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission (T-275/94, EU:T:1995:141) aufgestellt worden seien, seien Zinsen nicht ab dem Urteil vom 15. Juli 2015, sondern ab dem in dem streitigen Beschluss festgesetzten Zeitpunkt, dem 4. Januar 2011, zu zahlen, und zwar zu einem Zinssatz von 4, 5 %.

    Zweitens habe das Gericht bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung anders als in dem Fall, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission (T-275/94, EU:T:1995:141), ergangen sei, keine "Fortwirkung" der für nichtig erklärten Geldbuße, wie sie von der Kommission verhängt worden sei, anordnen wollen.

    Die der Kommission durch Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) eingeräumte Befugnis zur Festsetzung von Geldbußen umfasst auch das Recht, im Fall der Nichtzahlung der Geldbuße in der in dem Beschluss gesetzten Frist Verzugszinsen zu verlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 81).

    Die vom Unionsrichter festgesetzte Geldbuße stellt also keine neue Geldbuße dar, die sich rechtlich von der von der Kommission verhängten unterschiede (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 58 und 60).

    Aufgrund der ersetzenden Wirkung des Urteils des Unionsrichters ist daher davon auszugehen, dass der Beschluss der Kommission schon immer derjenige gewesen ist, der sich aus der Würdigung durch den Unionsrichter ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 60 bis 65 und 85 bis 87).

    Als Zweites ist zu der Verwendung der Ausdrücke "wird ... verurteilt" bzw. "werden ... verurteilt" in den Nrn. 4 bis 6 des Tenors des Urteils vom 15. Juli 2015 festzustellen, dass der Tenor eines Urteils nach ständiger Rechtsprechung im Licht der Gründe zu verstehen ist, die zu ihm geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung der genauen Bedeutung des Tenors unerlässlich sind (vgl. Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens ist zu dem Umstand, dass in Rn. 335 des Urteils vom 15. Juli 2015 von der Leistungsfähigkeit der Klägerinnen zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Gerichts die Rede ist, bereits entschieden worden, dass im Rahmen der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nach dem Beschluss der Kommission aufgetretene Gesichtspunkte berücksichtigt werden können, ohne dass die vom Gericht festgesetzte Geldbuße dadurch zu einer Geldbuße würde, die sich rechtlich von der von der Kommission verhängten unterschiede (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Änderung der Geldbuße durch den Unionsrichter deren Rechtsnatur nicht ändert und da Klagen keine aufschiebende Wirkung haben, darf die Kommission Unternehmen, die die Geldbuße nicht sofort bezahlt haben und deren Klage teilweise stattgegeben wurde, nämlich nicht von ihrer Verpflichtung freistellen, ab Fälligkeit der von der Kommission verhängten Geldbuße Zinsen auf den vom Unionsrichter festgesetzten Betrag der Geldbuße zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1995, CB/Kommission, T-275/94, EU:T:1995:141, Rn. 86 und 87).

  • EuG, 17.05.2018 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung -

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Mit Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293), erklärte das Gericht diese Anträge für unzulässig.

    Bei einem Fehlverhalten der Kommission oder ihrer Bediensteten im Rahmen der Durchführung einer Entscheidung des Gerichts kann aber eine Schadensersatzklage gemäß Art. 268 AEUV erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293, Rn. 21).

    Im Übrigen ergebe sich aus dem Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293), dass das Gericht die Frage der Zinsen in dem Urteil vom 15. Juli 2015 nicht geprüft habe.

    Wie sich aus dem Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293, Rn. 14), ergibt, war die Frage des Zeitpunkts, ab dem auf die Geldbuße Verzugszinsen zu zahlen sind, während des gerichtlichen Verfahrens in keiner Weise Gegenstand der Erörterungen zwischen den Parteien und wurde im Urteil vom 15. Juli 2015 weder in den Entscheidungsgründen noch im Tenor behandelt.

    Wie das Gericht bereits entschieden hat, stellt eine solche Schätzung aber keine Stellungnahme zu dem Zeitpunkt dar, ab dem die Klägerinnen Verzugszinsen zu zahlen haben (Beschluss vom 17. Mai 2018, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T-393/10 INTP, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:293, Rn. 17).

  • EuGH, 07.07.2016 - C-523/15

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Das Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2016, Westfälische Drahtindustrie und Pampus Industriebeteiligungen/Kommission (C-523/15 P, EU:C:2016:541), zurückgewiesen.

    Die Abänderung des Betrags der Geldbuße, von der in Rn. 42 des Beschlusses vom 7. Juli 2016, Westfälische Drahtindustrie und Pampus Industriebeteiligungen/Kommission (C-523/15 P, EU:C:2016:541), die Rede sei, sei denknotwendig zu ihren Gunsten erfolgt.

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Ausübung der Rechtmäßigkeitskontrolle des streitigen Beschlusses durch das Gericht zwar zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses geführt hat, soweit die Kommission darin eine Geldbuße gegen die Klägerinnen verhängt hatte, dieser Umstand aber keineswegs bedeutet, dass es dem Gericht aus diesem Grund verwehrt gewesen wäre, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben (Beschluss vom 7. Juli 2016, Westfälische Drahtindustrie und Pampus Industriebeteiligungen/Kommission, C-523/15 P, EU:C:2016:541, Rn. 38).

    Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Umstand, dass das Gericht im Ergebnis die Beibehaltung des im streitigen Beschluss festgesetzten Betrags der Geldbuße für angemessen hielt, für die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Juli 2016, Westfälische Drahtindustrie und Pampus Industriebeteiligungen/Kommission, C-523/15 P, EU:C:2016:541, Rn. 40).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht im vorliegenden Fall aus den Gründen des Urteils vom 15. Juli 2015 in rechtlich hinreichender Weise hervor, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 7. Juli 2016, Westfälische Drahtindustrie und Pampus Industriebeteiligungen/Kommission, C-523/15 P, EU:C:2016:541, Rn. 41).

  • EuG, 23.02.1994 - T-39/92

    Groupement des cartes bancaires "CB" und Europay International SA gegen

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass das Gericht in Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 15. Juli 2015 zwar Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 des streitigen Beschlusses, mit dem gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt wurde, für nichtig erklärt hat - im Gegensatz zu dem Tenor des Urteils vom 23. Februar 1994, CB und Europay/Kommission (T-39/92 und T-40/92, EU:T:1994:20), mit dem lediglich eine Geldbuße mit einem niedrigeren Betrag festgesetzt wurde, ohne dass die von der Kommission verhängte Geldbuße vorher für nichtig erklärt worden wäre.
  • EuGH, 09.07.2020 - C-575/18

    Tschechische Republik/ Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Eine Auslegung von Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV, die diese Möglichkeit ausschlösse, würde zu einem Ergebnis führen, das dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C-575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.03.2012 - T-439/10

    Fulmen / Rat

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass es im Verfahren vor den Unionsgerichten keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglichte, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat, T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.09.2019 - C-447/17

    Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art.

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Selbst wenn diese E-Mail, anders als die Kommission meint, Gegenstand einer Klage gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV hätte sein können, hätte die Nichtigerklärung dieser Handlung daher nicht dasselbe Ergebnis gehabt wie das, auf das der vor dem Gericht gestellte Antrag auf Schadensersatz abzielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 49 bis 64).
  • EuG - T-440/10 (anhängig)

    Mahmoudian / Rat

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass es im Verfahren vor den Unionsgerichten keinen Rechtsbehelf gibt, der es dem Gericht ermöglichte, zu einer Frage im Wege einer allgemeinen oder grundsätzlichen Erklärung Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 21. März 2012, Fulmen und Mahmoudian/Rat, T-439/10 und T-440/10, EU:T:2012:142, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Zunächst ist festzustellen, dass die außervertragliche Haftung der Union drei Voraussetzungen hat, die kumulativ erfüllt sein müssen: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein, der tatsächliche Eintritt des Schadens muss nachgewiesen sein, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Handelnden obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 39 bis 42, und vom 6. September 2018, Klein/Kommission, C-346/17 P, EU:C:2018:679, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 25.09.2018 - T-260/16

    Schweden / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

    Auszug aus EuG, 23.11.2022 - T-275/20
    Im Übrigen ist das Gericht im Rahmen der auf Art. 263 AEUV gestützten Rechtsmäßigkeitskontrolle nicht befugt, Anordnungen gegenüber Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zu erlassen (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 1995, Pevasa und Inpesca/Kommission, C-199/94 P und C-200/94 P, EU:C:1995:360, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. September 2018, Schweden/Kommission, T-260/16, EU:T:2018:597, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-346/17

    Klein / Kommission - Rechtsmittel - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Außervertragliche

  • EuGH, 20.01.2021 - C-301/19

    Kommission/ Printeos

  • EuG, 15.12.1999 - T-191/98

    Cho Yang Shipping Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 12.05.2016 - T-669/14

    Trioplast Industrier / Kommission

  • EuG, 12.02.2019 - T-201/17

    Printeos/ Kommission

  • EuG, 15.07.2015 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 16.12.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - Art. 288 Abs. 2 EG - Auf

  • EuG, 13.04.2011 - T-393/10

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI), die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: WDV) und die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Pampus) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. November 2022, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-275/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:723), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die erstens auf Nichtigerklärung, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV, des Schreibens der Europäischen Kommission vom 2. März 2020, mit dem die Kommission sie zur Zahlung von 12 236 931, 69 Euro als Restbetrag der am 30. September 2010 gegen sie verhängten Geldbuße aufforderte, gerichtet war, zweitens auf Feststellung des vollständigen Erlöschens der Geldbuße am 17. Oktober 2019 durch die Zahlung von 18 149 636, 24 Euro und drittens auf Verurteilung der Kommission, an WDI wegen ungerechtfertigter Bereicherung einen Betrag von 1 633 085, 17 Euro nebst Zinsen seit dem 17. Oktober 2019 zu zahlen, sowie, hilfsweise, auf Verurteilung der Kommission, auf der Grundlage von Art. 268 AEUV, an WDI den Betrag von 12 236 931, 69 Euro, den die Kommission gegen sie geltend gemacht hat, und den Überzahlungsbetrag von 1 633 085, 17 Euro nebst Zinsen seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des geschuldeten Betrags zu zahlen.
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