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   EuG, 09.02.2022 - T-740/18   

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EuG, 09.02.2022 - T-740/18 (https://dejure.org/2022,1914)
EuG, Entscheidung vom 09.02.2022 - T-740/18 (https://dejure.org/2022,1914)
EuG, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - T-740/18 (https://dejure.org/2022,1914)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ Kommission

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Thiram - Nichterneuerung der Genehmigung - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 - Verteidigungsrechte - Verfahrensfehler - Offenkundiger Beurteilungsfehler - Zuständigkeit der EFSA - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Thiram - Nichterneuerung der Genehmigung - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 - Verteidigungsrechte - Verfahrensfehler - Offenkundiger Beurteilungsfehler - Zuständigkeit der EFSA - ...

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 17.05.2018 - T-429/13

    Das Gericht der EU stellt die Gültigkeit der Beschränkungen fest, die 2013 auf

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Nach dem Grundsatz, dass die Partei, die sich auf eine Rechtsvorschrift beruft, nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, um die Genehmigung zu erlangen, nachzuweisen hat, dass die Bedingungen für die Genehmigung erfüllt sind, und nicht die Kommission den Nachweis zu erbringen hat, dass die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt sind, um sie verweigern zu können (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 88).

    Die oben in den Rn. 178 bis 181 beschriebenen Erwägungen sind auf die anderen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 geschützten Interessen, insbesondere die Tiergesundheit und die Umwelt, entsprechend anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2018, Bayer CropScience u. a./Kommission, T-429/13 und T-451/13, EU:T:2018:280, Rn. 130).

    Innerhalb des Verfahrens, das mit dem Erlass geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung bestimmter potenzieller Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt aufgrund des Vorsorgeprinzips durch ein Organ endet, lassen sich drei aufeinanderfolgende Schritte unterscheiden: Erstens die Ermittlung der potenziell abträglichen Wirkungen, die sich aus einem Vorgang ergeben, zweitens die Bewertung der mit diesem Vorgang verbundenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und drittens, wenn die ermittelten potenziellen Gefahren die Schwelle der gesellschaftlichen Akzeptanz überschreiten, das Risikomanagement durch den Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 60).

    Erstens beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission (T-584/13, EU:T:2018:279), in dem das Gericht entschieden hat, dass die Kommission im Rahmen einer Überprüfung der Genehmigung für einen Wirkstoff gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 1107/2009 eine Abwägung der Vor- und Nachteile vornehmen muss.

    Zudem wird ausdrücklich dargelegt, dass möglicherweise unter gewissen Umständen wirtschaftliche Erwägungen als weniger bedeutsam angesehen werden müssen als andere als wesentlich anerkannte Interessen; als Beispiel werden ausdrücklich Interessen wie die Umwelt oder die Gesundheit angeführt (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 162).

    Hingegen ist es nicht erforderlich, diese Auswirkungen genau zu beziffern, wenn dies nicht möglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 163).

  • EuG, 17.05.2018 - T-584/13

    BASF Agro u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Fipronil -

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Nach dem Grundsatz, dass die Partei, die sich auf eine Rechtsvorschrift beruft, nachzuweisen hat, dass die Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind, ergibt sich daraus, dass der Antragsteller, um die Genehmigung zu erlangen, nachzuweisen hat, dass die Bedingungen für die Genehmigung erfüllt sind, und nicht die Kommission den Nachweis zu erbringen hat, dass die Bedingungen für die Genehmigung nicht erfüllt sind, um sie verweigern zu können (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 88).

    Innerhalb des Verfahrens, das mit dem Erlass geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung bestimmter potenzieller Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt aufgrund des Vorsorgeprinzips durch ein Organ endet, lassen sich drei aufeinanderfolgende Schritte unterscheiden: Erstens die Ermittlung der potenziell abträglichen Wirkungen, die sich aus einem Vorgang ergeben, zweitens die Bewertung der mit diesem Vorgang verbundenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt und drittens, wenn die ermittelten potenziellen Gefahren die Schwelle der gesellschaftlichen Akzeptanz überschreiten, das Risikomanagement durch den Erlass geeigneter Schutzmaßnahmen (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 60).

    Erstens beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission (T-584/13, EU:T:2018:279), in dem das Gericht entschieden hat, dass die Kommission im Rahmen einer Überprüfung der Genehmigung für einen Wirkstoff gemäß Art. 21 der Verordnung Nr. 1107/2009 eine Abwägung der Vor- und Nachteile vornehmen muss.

    Zudem wird ausdrücklich dargelegt, dass möglicherweise unter gewissen Umständen wirtschaftliche Erwägungen als weniger bedeutsam angesehen werden müssen als andere als wesentlich anerkannte Interessen; als Beispiel werden ausdrücklich Interessen wie die Umwelt oder die Gesundheit angeführt (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 162).

    Hingegen ist es nicht erforderlich, diese Auswirkungen genau zu beziffern, wenn dies nicht möglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (Urteil vom 17. Mai 2018, BASF Agro u. a./Kommission, T-584/13, EU:T:2018:279, Rn. 163).

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Einleitend ist festzustellen, dass Art. 191 Abs. 2 AEUV zwar vorsieht, dass die Umweltpolitik u. a. auf dem Vorsorgeprinzip beruht, dieses Prinzip aber auch im Rahmen anderer Politiken der Union anzuwenden ist, insbesondere der Politik zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie dann, wenn die Unionsorgane aufgrund der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Binnenmarktpolitik Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erlassen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es obliegt somit dem Unionsgesetzgeber, beim Erlass von Vorschriften zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln wie den in der Verordnung Nr. 1107/2009 enthaltenen das Vorsorgeprinzip zu befolgen, u. a. um gemäß Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 sowie Art. 168 Abs. 1 AEUV ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Vorsorgeprinzip bedeutet, dass bei Unsicherheiten hinsichtlich des Vorliegens oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen getroffen werden können, ohne dass abgewartet werden müsste, dass das Bestehen und die Schwere dieser Risiken vollständig dargelegt werden (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 09.09.2011 - T-475/07

    Dow AgroSciences u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff Trifluralin

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Abgesehen von dieser Plausibilitätskontrolle darf das Gericht seine Beurteilung komplexer Tatsachen nicht an die Stelle der Beurteilung des Organs setzen, das den Rechtsakt erlassen hat (Urteil vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, EU:T:2011:445, Rn. 152; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 15. Oktober 2009, Enviro Tech [Europe], C-425/08, EU:C:2009:635, Rn. 47).

    Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Handlungen der Unionsorgane nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung verfolgten berechtigten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende anzuwenden ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, EU:T:2011:445, Rn. 279 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die Kommission verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Dow AgroSciences u. a./Kommission, T-475/07, EU:T:2011:445, Rn. 280 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-444/15

    Associazione Italia Nostra Onlus

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Da mehrere Ziele und Grundsätze gegeneinander abgewogen werden müssen und die Anwendung der einschlägigen Kriterien komplex ist, muss sich die gerichtliche Nachprüfung darüber hinaus zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob die Unionsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Associazione Italia Nostra Onlus, C-444/15, EU:C:2016:978, Rn. 46).
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Es sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden und eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, EU:T:2005:367, Rn. 453, sowie vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 310).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-28/05

    Dokter u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Richtlinie

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Dieser Grundsatz gebietet es, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2006, Dokter u. a., C-28/05, EU:C:2006:408, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.04.2013 - T-31/07

    Du Pont de Nemours (France) u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Es sei darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt ist, wenn gleiche Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden und eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, EU:T:2005:367, Rn. 453, sowie vom 12. April 2013, Du Pont de Nemours [Frankreich] u. a./Kommission, T-31/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:167, Rn. 310).
  • EuG, 27.09.2018 - T-12/17

    Mellifera / Kommission - Verbraucherschutz - Durchführungsverordnung (EU)

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Außerdem ist entschieden worden, dass die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1107/2009 erlassenen Maßnahmen zur Genehmigung, Verlängerung der Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen allgemeine Geltung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Mellifera/Kommission, T-12/17, EU:T:2018:616, Rn. 71).
  • EuG, 11.02.2015 - T-204/11

    Das Gericht bestätigt, dass die biologische Methode zum Nachweis mariner

    Auszug aus EuG, 09.02.2022 - T-740/18
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügen die Unionsorgane bei der Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit des Menschen hinsichtlich der Definition der verfolgten Ziele und der Wahl des für ihr Vorgehen geeigneten Instrumentariums über ein weites Ermessen (vgl. Urteil vom 11. Februar 2015, Spanien/Kommission, T-204/11, EU:T:2015:91, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.12.2019 - T-67/18

    Probelte/ Kommission

  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

  • EuGH, 06.11.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG

  • EuGH, 18.07.2007 - C-326/05

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Nichtaufnahme von

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuGH, 22.10.1991 - C-16/90

    Nölle / Hauptzollamt Bremen-Freihafen

  • EuGH, 07.05.1992 - C-258/90

    Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida / Kommission

  • EuGH, 15.10.2009 - C-425/08

    Enviro Tech (Europe) - Umwelt und Verbraucherschutz - Einstufung, Verpackung und

  • EuG, 26.09.2019 - T-740/18

    Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/ Kommission

  • EuG, 25.09.2018 - T-260/16

    Schweden / Kommission - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene

  • EuG, 09.04.2019 - T-182/15

    Sopra Steria Group / Parlament

  • EuG, 06.09.2013 - T-483/11

    Sepro Europe / Kommission

  • EuG, 21.02.2024 - T-536/22

    PAN Europe / Kommission

    Une telle prise en compte ne peut en effet s'interpréter comme une obligation pour la Commission de suivre en tous points les conclusions de l'EFSA ou de l'EMR, même si ces conclusions sont le point de départ de l'évaluation et, partant, ont un poids important dans ladite évaluation (voir, en ce sens, arrêt du 9 février 2022, Taminco et Arysta LifeScience Great Britain/Commission, T-740/18, EU:T:2022:61, point 141).
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