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   EuG, 21.09.2017 - T-609/15   

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https://dejure.org/2017,35287
EuG, 21.09.2017 - T-609/15 (https://dejure.org/2017,35287)
EuG, Entscheidung vom 21.09.2017 - T-609/15 (https://dejure.org/2017,35287)
EuG, Entscheidung vom 21. September 2017 - T-609/15 (https://dejure.org/2017,35287)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Repsol YPF/ EUIPO - Basic (BASIC)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke BASIC - Ältere nationale Handelsnamen basic und basic AG - Relatives Eintragungshindernis - Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Repsol YPF/ EUIPO - Basic (BASIC)

    Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke BASIC - Ältere nationale Handelsnamen basic und basic AG - Relatives Eintragungshindernis - Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, das mehr als lediglich örtliche Bedeutung hat - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 ...

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuG, 24.03.2009 - T-318/06

    Moreira da Fonseca / OHMI - General Óptica (GENERAL OPTICA) - Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 21.09.2017 - T-609/15
    Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt dem Nichtigkeitsantrag, der auf das Bestehen eines anderen als einer Marke im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichens gestützt wird, somit gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Erfolg versagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM - General Óptica [GENERAL OPTICA], T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 32 und 47).

    So stellt die Verordnung Nr. 207/2009 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen (Urteil vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 33).

    Somit lässt sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Unionsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (Urteil vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 34).

  • EuG, 23.10.2013 - T-581/11

    Dimian / OHMI - Bayer Design Fritz Bayer (Baby Bambolina)

    Auszug aus EuG, 21.09.2017 - T-609/15
    Zunächst hebt die Klägerin unter Bezugnahme auf u. a. das Urteil vom 23. Oktober 2013, Dimian/HABM - Bayer Design Fritz Bayer (Baby Bambolina) (T-581/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:553), hervor, dass der Streithelferin der Nachweis obliege, dass die geltend gemachten älteren Zeichen bis zu dem Tag der Stellung des Antrags auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke, hier dem 26. September 2011, "fortdauernd und ununterbrochen" im geschäftlichen Verkehr benutzt worden seien.

    Darüber hinaus muss nach der Rechtsprechung dieses Zeichen zum Zeitpunkt der Stellung des Nichtigkeitsantrags noch benutzt werden (Urteil vom 23. Oktober 2013, Baby Bambolina, T-581/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:553, Rn. 27).

  • EuGH, 29.03.2011 - C-96/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts zur Eintragung des Zeichens "BUD"

    Auszug aus EuG, 21.09.2017 - T-609/15
    Auf dieser Grundlage muss der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren dartun, dass das fragliche Zeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und dass es die Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke erlaubt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 190, und vom 10. Februar 2015, 1nfocit/HABM - DIN [DINKOOL], T-85/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:82, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des für die Beurteilung dieser Voraussetzung relevanten Zeitraums ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass der Steller des Nichtigkeitsantrags nachweisen muss, dass die Benutzung des geltend gemachten Zeichens im geschäftlichen Verkehr vor der Einreichung der Anmeldung fraglichen Unionsmarke erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 164 bis 168).

  • EuG, 03.03.2016 - T-778/14

    Ugly / OHMI - Group Lottuss (COYOTE UGLY)

    Auszug aus EuG, 21.09.2017 - T-609/15
    Hinsichtlich der ersten Voraussetzung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wenn seine Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (vgl. Urteil vom 3. März 2016, Ugly/HABM - Group Lottuss [COYOTE UGLY], T-778/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:122, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.02.2015 - T-85/14

    Infocit / OHMI - DIN (DINKOOL)

    Auszug aus EuG, 21.09.2017 - T-609/15
    Auf dieser Grundlage muss der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren dartun, dass das fragliche Zeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und dass es die Untersagung der Benutzung einer jüngeren Marke erlaubt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2011, Anheuser-Busch/Budejovický Budvar, C-96/09 P, EU:C:2011:189, Rn. 190, und vom 10. Februar 2015, 1nfocit/HABM - DIN [DINKOOL], T-85/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:82, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.05.2013 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 21.09.2017 - T-609/15
    Die eidesstattliche Versicherung reicht allein nicht aus und stellt lediglich ein Indiz dar, das durch andere Beweise bestätigt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Reber/HABM - Klusmeier [Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM], T-530/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:250, Rn. 36).
  • EuG, 09.12.2020 - T-722/18

    Repsol/ EUIPO - Basic (BASIC) - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren -

    Mit am 29. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob die Klägerin eine unter der Rechtssachennummer T-609/15 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11. August 2015.

    Mit Urteil vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO - Basic (BASIC) (T-609/15, EU:T:2017:640), hat das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11. August 2015 mit der Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdekammer allein auf der Grundlage der Beweise, auf die sie die Entscheidung gestützt habe, nämlich die oben in Rn. 11 genannten, nicht den Schluss habe ziehen können, dass die Voraussetzung der Benutzung der geltend gemachten Zeichen im geschäftlichen Verkehr erfüllt sei.

    Auf der Grundlage der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission vom 18. Mai 2017 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 207/2009 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 und der Verordnung (EG) Nr. 216/96 (ABl. 2017, L 205, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Delegierte Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]) und insbesondere auf der Grundlage von Art. 35 Abs. 4 (jetzt Art. 35 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2018/625) wurde am 24. Januar 2018 die Sache im Nachgang des Urteils vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), durch den Präsidenten der Beschwerdekammern an die Zweite Beschwerdekammer unter dem Aktenzeichen R 178/2018-2 zurückverwiesen.

    Im Rahmen des zweiten Teiles ihres Klagegrundes rügt sie einen Verstoß gegen Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009, indem sie im Kern der Beschwerdekammer zum Vorwurf macht, diese habe dadurch gegen die Rechtskraft des Urteils vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), verstoßen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung bei ihrer Prüfung des in Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit deren Art. 8 Abs. 4 vorgesehenen Nichtigkeitsgrundes ergänzende Beweisstücke berücksichtigt habe, die am 24. Mai 2012 vorgelegt worden seien.

    Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes der Klägerin ist festzustellen, dass - wie im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig ist - die Vorschrift, auf deren Grundlage die Sache im Nachgang des Urteils vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), erneut einer Beschwerdekammer hätte zugewiesen werden müssen, nicht Art. 35 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2017/1430, sondern Art. 1d der Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. 1996, L 28, S. 11) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2082/2004 der Kommission vom 6. Dezember 2004 (ABl. 2004, L 360, S. 8) geänderten Fassung war.

    Dies ist hier aber der Fall, da das Urteil vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), mit dem die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 11. August 2015 vollständig aufgehoben worden ist, bewirkt hat, dass dieser Entscheidung rückwirkend ihr rechtlicher Bestand genommen worden ist und die von der Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung am 2. Dezember 2013 - also vor dem 1. Oktober 2017 - beim EUIPO eingelegte Beschwerde wieder anhängig geworden ist.

    Folglich ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Entscheidung, die Sache im Nachgang des Urteils vom 21. September 2017, BASIC (T-609/15, EU:T:2017:640), der Zweiten Beschwerdekammer zuzuweisen, von einer dafür unzuständigen Stelle getroffen wurde, nämlich dem Präsidenten der Beschwerdekammern.

  • EuG, 07.02.2019 - T-287/17

    Swemac Innovation/ EUIPO - SWEMAC Medical Appliances (SWEMAC) - Unionsmarke -

    Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt dem Nichtigkeitsantrag, der auf das Bestehen eines anderen als einer Marke im geschäftlichen Verkehr benutzten Zeichens gestützt wird, somit gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 der Erfolg versagt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2009, Moreira da Fonseca/HABM - General Óptica [GENERAL OPTICA], T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 32 und 47, und vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO - basic [BASIC], T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 25).

    So stellt die Verordnung Nr. 207/2009 einheitliche Maßstäbe für die Benutzung der Zeichen und ihre Bedeutung auf, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die dem durch diese Verordnung aufgestellten System zugrunde liegen (Urteile vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 33, und vom 21. September 2017, BASIC, T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 26).

    Somit lässt sich nur anhand des Rechts, dem das geltend gemachte Zeichen unterliegt, feststellen, ob dieses älter als die Unionsmarke ist und ob es ein Verbot der Benutzung einer jüngeren Marke rechtfertigen kann (Urteile vom 24. März 2009, GENERAL OPTICA, T-318/06 bis T-321/06, EU:T:2009:77, Rn. 34, und vom 21. September 2017, BASIC, T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 27).

  • EuG, 24.03.2021 - T-588/19

    Novomatic/ EUIPO - adp Gauselmann (Power Stars)

    Sie hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass eine eidesstattliche Versicherung eines Angestellten oder Mitarbeiters des betroffenen Unternehmens durch ergänzende Nachweise untermauert werden müsse, um diese zu bestätigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO - Basic [BASIC], T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2023 - T-754/22

    Nieß/ EUIPO - Terrasoverkapping-inkoop.nl (GARTENLÜX)

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung der Inhaber eines Zeichens, das keine eingetragene Marke ist, die Nichtigerklärung einer Unionsmarke beantragen kann, wenn dieses Zeichen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt: Erstens muss das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, zweitens muss es von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein, drittens muss das Kennzeichenrecht nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke benutzt wurde, erworben worden sein, und viertens muss das Zeichen seinem Inhaber die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO - Basic [BASIC], T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.12.2023 - T-753/22

    Nieß/ EUIPO - Thema Products (Gartenlux)

    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung der Inhaber eines Zeichens, das keine eingetragene Marke ist, die Nichtigerklärung einer Unionsmarke beantragen kann, wenn dieses Zeichen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt: Erstens muss das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, zweitens muss es von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein, drittens muss das Kennzeichenrecht nach dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Zeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke benutzt wurde, erworben worden sein, und viertens muss das Zeichen seinem Inhaber die Befugnis verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Repsol YPF/EUIPO - Basic [BASIC], T-609/15, EU:T:2017:640, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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