Rechtsprechung
   EuG, 26.09.2019 - T-549/19 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,31048
EuG, 26.09.2019 - T-549/19 R (https://dejure.org/2019,31048)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2019 - T-549/19 R (https://dejure.org/2019,31048)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2019 - T-549/19 R (https://dejure.org/2019,31048)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,31048) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate/ Kommission

    Vorläufiger Rechtsschutz - Arzneimittel für seltene Leiden - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Fehlende Dringlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 10.09.2013 - C-278/13

    Kommission / Pilkington Group

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen, sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren erlassen wird, zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzukommt, d. h. im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage (Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 53).

    Dagegen verhält es sich anders, wenn sich bereits im Rahmen der Beurteilung durch den für den vorläufigen Rechtsschutz zuständigen Richter herausstellt, dass der geltend gemachte Schaden in Anbetracht seiner Natur und der Vorhersehbarkeit seines Eintritts nicht angemessen festgestellt und beziffert werden kann, wenn er entsteht, und dass er durch eine Schadensersatzklage praktisch nicht ersetzt werden kann (Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C-278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 54).

  • EuGH, 06.09.2016 - C-378/16

    Inclusion Alliance for Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Somit muss ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz für sich allein dem Antragsgegner die Vorbereitung seiner Stellungnahme und dem für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter die Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls ohne weitere Informationen, ermöglichen, wobei sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Antrag stützt, unmittelbar aus der Antragsschrift ergeben müssen (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission, C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann in Anbetracht der Zügigkeit, die das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß kennzeichnet, vom Antragsteller vernünftigerweise verlangt werden, dass er - außer in Ausnahmefällen - bereits bei Antragstellung alle verfügbaren Beweise, die den Antrag stützen, vorlegt, damit der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter auf dieser Grundlage die Begründetheit des Antrags beurteilen kann (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission, C-378/16 P-R, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:668, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-517/15

    AGC Glass Europe u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn die fragliche Maßnahme die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2016, AGC Glass Europe u. a./Kommission, C-517/15 P-R, EU:C:2016:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-551/12

    EDF / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein objektiv beträchtlicher finanzieller Schaden auch dann als "schwer" einzustufen sein kann, ohne dass es auf das Verhältnis zur finanziellen Situation des Antragstellers ankommt, wenn er daraus resultiert, dass eine wichtige kommerzielle Entscheidung innerhalb einer ungeeigneten Frist getroffen werden muss (Beschluss vom 7. März 2013, EDF/Kommission, C-551/12 P[R], EU:C:2013:157, Rn. 33).
  • EuG, 29.02.2016 - T-732/15

    ICA Laboratories u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Folglich muss diese Partei, insbesondere wenn sie den Eintritt eines Schadens finanzieller Art geltend macht, grundsätzlich anhand von Belegen ein getreues und umfassendes Abbild ihrer finanziellen Situation beibringen (vgl. Beschluss vom 29. Februar 2016, 1CA Laboratories u. a./Kommission, T-732/15 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:129, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 01.09.2015 - T-235/15

    Pari Pharma / EMA

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Dies sei vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Beurteilung im Beschluss vom 1. September 2015, Pari Pharma/EMA (T-235/15 R, EU:T:2015:587), zugrunde gelegen habe.
  • EuG, 20.06.2014 - T-410/14

    Wilders / Parlament u.a.

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Eine solche Verpflichtung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters ließe im Übrigen Art. 156 Abs. 5 der Verfahrensordnung ins Leere laufen, wonach der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit gesondertem Schriftsatz einzureichen ist (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2014, Wilders/Parlament und Rat, T-410/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:564, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.03.2016 - C-162/15

    Evonik Degussa / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss vom 2. März 2016, Evonik Degussa/Kommission, C-162/15 P-R, EU:C:2016:142, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.07.2016 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann daher nur in Ausnahmefällen die Vollziehung einer vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder einstweilige Anordnungen treffen (Beschluss vom 19. Juli 2016, Belgien/Kommission, T-131/16 R, EU:T:2016:427, Rn. 12).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

    Auszug aus EuG, 26.09.2019 - T-549/19
    Wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, sind die beantragten einstweiligen Anordnungen zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass der Antragsteller andernfalls in eine Lage geriete, die seine finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass seine Marktanteile insbesondere im Hinblick auf den Zuschnitt und den Umsatz seines Unternehmens sowie gegebenenfalls die Merkmale des Konzerns, dem er angehört, wesentlich verändert würden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C-21/14 P-R, EU:C:2014:1749, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

  • EuGH, 23.04.2015 - C-35/15

    Kommission / Vanbreda Risk & Benefits

  • EuG, 16.02.2017 - T-624/16

    Gollnisch / Parlament

  • EuGH, 26.02.2020 - C-832/19

    Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate/ Kommission

    Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union vom 26. September 2019, Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate/Kommission (T-549/19 R, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:695), mit dem das Gericht ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Art. 5 des Durchführungsbeschlusses C(2019) 4858 final der Kommission vom 20. Juni 2019 über die Erteilung einer Zulassung für das Humanarzneimittel "Trecondi - Treosulfan" gemäß der Verordnung Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: streitiger Beschluss) zurückgewiesen hat.

    - bis zur Entscheidung des Gerichts über die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-549/19 die Vollziehung von Art. 5 des streitigen Beschlusses auszusetzen und den status quo ante wiederherzustellen, wonach Trecondi - Treosulfan als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen und im Gemeinschaftsregister der Arzneimittel für seltene Leiden als solches geführt wird, und.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Präsident des Gerichts habe verkannt, dass die volle Wirksamkeit der Entscheidung, die in der Rechtssache T-549/19 ergehen werde, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Unionsrichter erfordere.

    Erstens ist zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die volle Wirksamkeit der Entscheidung, die in der Rechtssache T-549/19 ergehen werde, erfordere die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Unionsrichter, da der Widerruf einer rechtmäßig erteilten Zulassung weder nach deutschem Recht zulässig noch im Unionsrecht vorgesehen sei, festzustellen, dass dieses Vorbringen auf der Prämisse beruht, dass ein solcher Widerruf nach deutschem Recht unzulässig ist.

  • EuG, 23.09.2020 - T-549/19

    Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate/ Kommission - Humanarzneimittel

    Am selben Tag hat die Klägerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der mit Beschluss vom 26. September 2019, Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate/Kommission (T-549/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:695), bestätigt durch Beschluss vom 26. Februar 2020, Medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate/Kommission (C-832/19 P[R], nicht veröffentlicht, EU:C:2020:112), zurückgewiesen wurde.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht