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   EuG, 28.09.1999 - T-612/97   

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EuG, 28.09.1999 - T-612/97 (https://dejure.org/1999,6554)
EuG, Entscheidung vom 28.09.1999 - T-612/97 (https://dejure.org/1999,6554)
EuG, Entscheidung vom 28. September 1999 - T-612/97 (https://dejure.org/1999,6554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Antrag auf Einfuhrlizenzen - Härtefall - Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 404/93

  • Europäischer Gerichtshof

    Cordis / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Cordis Obst und Gemüse Großhandel GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 404/93 des Rates, Artikel 30
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Zollkontingent - Maßnahmen, die den Übergang zur Gemeinschaftsregelung erleichtern sollen - Voraussetzungen - Schwierigkeiten durch den Übergang zur gemeinsamen Marktorganisation - Grenzen - ...

  • EU-Kommission

    Cordis Obst und Gemüse Großhandel GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Antrag auf Einfuhrlizenzen - Härtefall - Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 404/93.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen; Bedarfsvorausschätzung festgesetzter Zolltarifkontingent unter den in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern nach Maßgabe der Herkunft und der Durchschnittsmenge; Antrag auf ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 404/93

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(97) 3274 endg. der Kommission vom 24. Oktober 1997 zur Ablehnung des Erlasses von Übergangsmaßnahmen zugunsten der Firma Cordis Obst und Gemüse Großhandel GmbH im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.11.1996 - C-68/95

    T. Port / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-612/97
    ... Cordis hat nicht nachgewiesen, daß sie vor den vorgenannten Zeitpunkten andere Maßnahmen getroffen hätte, die bedingt durch die Schwierigkeiten des Übergangs von der vormals geltenden nationalen Regelung zu der mit der betreffenden Verordnung geschaffenen Regelung eine übermäßige Härte im Sinne des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-68/95 zur Folge gehabt hätten.".

    Die Klägerin macht geltend, der Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sei weiter, als ihn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065) definiert habe.

    Da Artikel 30 auf ernsthafte Schwierigkeiten abstelle, müsse er auch auf das im vorliegenden Fall bestehende strukturelle Problem Anwendung finden können, obwohl die im Urteil T. Port beschriebenen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt seien.

    Daher müsse die Kommission alle erforderlichen Übergangsmaßnahmen treffen und könne ihr Eingreifen nicht, wie im Urteil T. Port ausgeführt worden sei, auf Härtefälle beschränken.

    Denn nach dem Urteil T. Port sei ein Eingreifen derGemeinschaftsorgane insbesondere dann geboten, wenn beim Übergang zur gemeinsamen Marktordnung die gemeinschaftsrechtlich geschützten Grundrechte bestimmter Marktbeteiligter beeinträchtigt würden.

    Die Kommission wendet sich gegen das Argument der Klägerin, daß der Anwendungsbereich von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über die vom Gerichtshof in seinem Urteil T. Port gezogenen Grenzen hinausgehe.

    Im übrigen seien die weiteren im Urteil T. Port aufgeführten Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die strukturellen Nachteile der ostdeutschen Unternehmen nicht mit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation zusammenhingen, sondern bereits zuvor bestanden hätten.

    Die Französische Republik schließt sich in bezug auf die Behauptung, daß der Anwendungsbereich des Artikels 30 der Verordnung Nr. 404/93 über den im Urteil T. Port beschriebenen Einzelfall hinausgehe, dem Standpunkt der Kommission an.

    46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat entschieden, daß die Kommission auch die Lage von Wirtschaftsteilnehmern berücksichtigen muß, die im Rahmen einer vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne daß sie vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).

    Die Kommission hat daher nur darauf hingewiesen, daß es der Klägerin obliege, darzutun, daß die im Urteil T. Port aufgeführten Kriterien erfüllt seien.

  • EuGH, 29.06.1993 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-612/97
    Der Gerichtshof habe im Beschluß vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache C-280/93 R (Deutschland/Rat, Slg. 1993, I-3667) festgestellt, daß mit Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 Störungen des Binnenmarktes begegnet werden solle, die sich daraus ergeben könnten, daß die gemeinsame Marktorganisation an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen trete.

    Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnrn.

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-612/97
    Hierzu genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung eine Handlung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken vorgenommen worden ist (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69).
  • EuG, 06.04.1995 - T-143/89

    Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-612/97
    Hierzu genügt die Feststellung, daß nach der Rechtsprechung eine Handlung nur dann ermessensmißbräuchlich ist, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken vorgenommen worden ist (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/89, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917, Randnr. 68, und Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 69).
  • EuG, 24.01.1992 - T-44/90

    La Cinq SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-612/97
    Die Verpflichtung, eine Einzelfallentscheidung zu begründen, soll den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die sachliche Richtigkeit der Entscheidung prüfen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnr. 12, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, sowie vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuG, 29.06.1993 - T-7/92

    Asia Motor France SA u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-612/97
    Die Verpflichtung, eine Einzelfallentscheidung zu begründen, soll den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die sachliche Richtigkeit der Entscheidung prüfen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnr. 12, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, sowie vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuGH, 28.03.1984 - 8/83

    Bertoli / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-612/97
    Die Verpflichtung, eine Einzelfallentscheidung zu begründen, soll den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Gründe für die erlassene Maßnahme zu erfahren, so daß er seine Rechte verteidigen und die sachliche Richtigkeit der Entscheidung prüfen kann (Urteile des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83, Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnr. 12, und des Gerichts vom 24. Januar 1992 in der Rechtssache T-44/90, La Cinq/Kommission, Slg. 1992, II-1, Randnr. 42, sowie vom 29. Juni 1993 in der Rechtssache T-7/92, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1993, II-669, Randnr. 30).
  • EuGH, 04.02.1997 - C-9/95

    Belgien und Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-612/97
    46 und 47, Urteile des Gerichtshofes T. Port, Randnr. 34, und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C-9/95, C-23/95 und C-156/95, Belgien und Deutschland/Kommission, Slg. 1997, I-645, Randnr. 22, sowie Beschluß Camar/Kommission, Randnr. 42).
  • EuG, 21.03.1997 - T-79/96

    Camar Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Gemeinsame

    Auszug aus EuG, 28.09.1999 - T-612/97
    Wie der Präsident des Gerichts in seinem Beschluß vom 21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96 R (Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403) ausgeführt habe, dürften etwaige Ausnahmen von der allgemeinen Regelung zur Gewährung von Lizenzen unter keinen Umständen dazu führen, daß die gesamte gemeinsame Einfuhrregelung unterlaufen werde.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    33: - Der Erwägungsgrund lautet auszugsweise: "Daher sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Übergangsmaßnahmen zu treffen, um etwaige Schwierigkeiten ... beheben zu können." 34: - Urteil in der Rechtssache C-68/95 (zitiert in Fußnote 29), Randnr. 43.35: - Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-612/97 (Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771, Randnr. 46) und vom 28. März 2000 in der Rechtssache T-251/97 (T. Port/Kommission, Slg. 2000, II-1775, Randnr. 69).

    36: - Urteile in der Rechtssache C-68/95 (zitiert in Fußnote 29, Randnr. 35), und vom 27. September 2001 in der Rechtssache C-442/99 P (Cordis/Kommission, Slg. 2001, I-6629, Randnr. 12).

    37: - Urteile in der Rechtssache C-68/95 (zitiert in Fußnote 29), in der Rechtssache T-612/97 und in der Rechtssache T-251/97 (beide zitiert in Fußnote 35).

    45: - Vgl. Generalanwalt Elmer in der Rechtssache C-68/95 (zitiert in Fußnote 29), Nr. 38.46: - Einen solchen kann man zumindest den Urteilen des Gerichtes erster Instanz in der Rechtssache T-251/97 (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 69) entnehmen; vgl. auch das Urteil in der Rechtssache T-612/97 (zitiert in Fußnote 35, Randnr. 46), in dem das Gericht auf die in der Rechtssache C-68/95 (zitiert in Fußnote 29) aufgestellten Kriterien verweist.

  • EuGH, 27.09.2001 - C-442/99

    Cordis / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-612/97 (Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch K.-D. Borchardt als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Cordis Obst und Gemüse Großhandel GmbH (im Folgenden: Cordis oder Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 22. November 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-612/97 (Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der ablehnenden Entscheidung K(97) 3274 endg.

  • EuG, 09.09.2008 - T-75/06

    Bayer CropScience u.a. / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juni 1997, 1talien/Kommission, C-285/94, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, Urteile des Gerichts vom 28. September 1999, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, T-254/97, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 76, und Cordis/Kommission, T-612/97, Slg. 1999, II-2771, Randnr. 41).
  • EuG, 19.09.2000 - T-252/97

    Dürbeck / Kommission

    34 und 36, und Urteile des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97, Fruchthandelsgesellschaft/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 61, und in der Rechtssache T-612/97, Cordis/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 04.11.2009 - T-75/06

    Bayer CropScience AG, Makhteshim-Agan Holding BV, Alfa Georgika Efodia AEVE und

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juni 1997, 1talien/Kommission, C-285/94, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, Urteile des Gerichts vom 28. September 1999, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, T-254/97, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 76, und Cordis/Kommission, T-612/97, Slg. 1999, II-2771, Randnr. 41).
  • EuG, 28.06.2005 - T-158/03

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Richtlinie 91/414/EWG -

    Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-48/96 P, Windpark Groothusen/Kommission, Slg. 1998, I-2873, Randnr. 52; Urteile des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-254/97, Fruchthandelsgesellschaft Chemnitz/Kommission, Slg. 1999, II-2743, Randnr. 76, und in der Rechtssache T-612/97, Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771, Randnr. 41).
  • EuG, 02.07.2003 - T-99/98

    Hameico Stuttgart u.a. / Rat und Kommission

    Aus den Antworten der Klägerinnen auf diese Fragen des Gerichts geht vor dem Hintergrund der der Klageschrift als Anlage beigefügten Unterlagen Folgendes hervor: - Keine der Klägerinnen ist als wirtschaftliche Nachfolgerin der ehemaligen staatlichen Organisationen oder volkseigenen Betriebe im Sinne des Urteils des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-612/97 (Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771, Randnrn. 6 und 37) anzusehen, denen die zentrale Planwirtschaft der ehemaligen DDR das Monopol für die Einfuhr und die Reifung von Bananen übertragen hatte; - die Klägerin Hameico Stuttgart GmbH wurde durch Vertrag vom 16. Februar 1991 in Bremen (BRD) gegründet und am 12. März 1991 im Handelsregister von Bremen eingetragen; ihr Gesellschaftssitz wurde durch Vertrag vom 5. November 1991 von Bremen nach Dresden (ehemalige DDR) verlegt, was am 17. August 1992 im Handelsregister eingetragen wurde; mit der Vermarktung von Bananen begann sie erst 1991; - die Klägerin Amhof Frucht GmbH wurde durch Vertrag vom 9. August 1991 gegründet und am 3. September 1991 im Handelsregister von Bremen eingetragen; ihr Gesellschaftssitz wurde durch Vertrag vom 25. September 1991 von Bremen nach Gotha (ehemalige DDR) verlegt, was am 17. Dezember 1991 im Handelsregister eingetragen wurde; sie begann erst im Dezember 1991, Bananen zu vermarkten; - die Klägerin Hameico Dortmund GmbH wurde durch Vertrag vom 14. Juni 1990 in Dessau (ehemalige DDR) gegründet und am 29. Juni 1990 im Handelsregister eingetragen; durch Gesellschafterbeschluss vom 19. September 1994 wurde ihr Gesellschaftssitz zunächst von Dessau nach Bremen und dann durch Gesellschafterbeschluss vom 20. Dezember 1995 von Bremen nach Dortmund (BRD) verlegt, was am 3. Juni 1996 im Handelsregister von Dortmund eingetragen wurde; sie soll seit ihrer Gründung, also bereits vor der deutschen Wiedervereinigung, Tätigkeiten ausgeübt haben, die einen Anspruch auf Referenzmengen verliehen; - die Klägerin Hameico Fruchthandelsgesellschaft mbH wurde durch Vertrag vom 15. Juni 1990 in Bremen gegründet und am 10. Juli 1990 im Handelsregister eingetragen; ihr Gesellschaftssitz wurde durch Vertrag vom 20. Dezember 1990 von Bremen nach Rostock (ehemalige DDR) verlegt, was am 29. Oktober 1991 im Handelsregister eingetragen wurde; sie soll in Rostock seit ihrer Gründung, also vor der deutschen Wiedervereinigung, in einem Joint Venture mit dem staatlichen Kombinat OGS des Bezirks Rostock Bananen vermarktet haben; vor Ende des Jahres 1990 soll der ostdeutsche Partner das Joint Venture verlassen haben, und die Gesellschaft soll seither die Vermarktung der Bananen allein weitergeführt haben; - die Klägerin Leipzig-Bremer Frucht GmbH mit Sitz in Leipzig (ehemalige DDR) wurde durch Vertrag vom 21. Juni 1990 gegründet und am 13. September 1990 im Handelsregister eingetragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2001 - C-442/99

    Cordis / Kommission

    Die Cordis Obst und Gemüse Großhandel GmbH (im Folgenden: Cordis) hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-612/97 (Cordis/Kommission, Slg. 1999, II-2771) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.
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