Rechtsprechung
   EuG, 30.04.2015 - T-100/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,9040
EuG, 30.04.2015 - T-100/14 (https://dejure.org/2015,9040)
EuG, Entscheidung vom 30.04.2015 - T-100/14 (https://dejure.org/2015,9040)
EuG, Entscheidung vom 30. April 2015 - T-100/14 (https://dejure.org/2015,9040)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,9040) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tecalan / OHMI - Ensinger (TECALAN)

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TECALAN - Ältere Gemeinschaftswortmarke TECADUR - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "TECALAN" für Rohr- und Schlauchleitungen und "TECADUR" für Rohre und Hohlstäbe; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei Ähnlichkeit der Zeichen und teilweiser Identität ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr zwischen den Wortmarken "TECALAN" für Rohr- und Schlauchleitungen und "TECADUR" für Rohre und Hohlstäbe; unbegründete Aufhebungsklage der Anmelderin gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bei Ähnlichkeit der Zeichen und teilweiser Identität ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tecalan / OHMI - Ensinger (TECALAN)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Klage des Anmelders der Wortmarke TECALAN für Waren der Klasse 17 auf Aufhebung der Entscheidung R 2308/2012-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. Dezember 2013, mit der die Beschwerde gegen die ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuG, 08.05.2014 - T-575/12

    Pyrox / OHMI - Köb Holzheizsysteme (PYROX) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klage beim Gericht auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet und bei Aufhebungsklagen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2014, Pyrox/HABM - Köb Holzheizsysteme [PYROX], T-575/12, EU:T:2014:242, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Umstand schließt grundsätzlich die Berücksichtigung von Gesichtspunkten aus, die nach dem Erlass der Entscheidung der Beschwerdekammer aufgetreten sind, wie im vorliegenden Fall die Einschränkung der mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn da die Beschwerdekammer gemäß Art. 42 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für die die Gemeinschaftsmarke angemeldet worden ist, ohne jedoch zu einer Analyse jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung, die zu einer der in dem Verzeichnis aufgeführten Kategorien gehört, verpflichtet zu sein, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen aus näheren Angaben besteht, die die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise beeinflussen und infolgedessen den tatsächlichen Rahmen ändern können, der vor der Beschwerdekammer dargelegt worden war (vgl. Urteil PYROX, oben in Rn. 29 angeführt, EU:T:2014:242, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 22.01.2009 - T-316/07

    Commercy / OHMI - easyGroup IP Licensing (easyHotel) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung ergänzen Waren oder Dienstleistungen nämlich einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren liege bei demselben Unternehmen (vgl. Urteil easyHotel, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.10.2005 - T-336/03

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM AB, DIE MARKE

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers normalerweise auf den Anfang eines Wortes richtet (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2005, Éditions Albert René/HABM - Orange [MOBILIX], T-336/03, Slg, EU:T:2005:379, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.03.2007 - T-364/05

    Saint-Gobain Pam / OHMI - Propamsa (PAM PLUVIAL) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Wie die Streithelferin im Wesentlichen und zu Recht geltend macht, ist im Rahmen des Warenvergleichs nämlich nur das Verzeichnis der angemeldeten Waren zu berücksichtigen, wie es sich aus dem Anmeldungsantrag für die betreffende Marke - vorbehaltlich eventueller Änderungen dieses Antrags - ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2005, Gillette/HABM - Wilkinson Sword [RIGHT GUARD XTREME sport], T-286/03, EU:T:2005:126, Rn. 33, und vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM - Propamsa [PAM PLUVIAL], T-364/05, Slg, EU:T:2007:96, Rn. 89).
  • EuG, 13.04.2005 - T-286/03

    Gillette / OHMI - Wilkinson Sword (RIGHT GUARD XTREME sport)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Wie die Streithelferin im Wesentlichen und zu Recht geltend macht, ist im Rahmen des Warenvergleichs nämlich nur das Verzeichnis der angemeldeten Waren zu berücksichtigen, wie es sich aus dem Anmeldungsantrag für die betreffende Marke - vorbehaltlich eventueller Änderungen dieses Antrags - ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. April 2005, Gillette/HABM - Wilkinson Sword [RIGHT GUARD XTREME sport], T-286/03, EU:T:2005:126, Rn. 33, und vom 22. März 2007, Saint-Gobain Pam/HABM - Propamsa [PAM PLUVIAL], T-364/05, Slg, EU:T:2007:96, Rn. 89).
  • EuG, 26.10.2000 - T-345/99

    Harbinger / HABM (TRUSTEDLINK)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Zum einen ist nämlich daran zu erinnern, dass das HABM durch nationale Eintragungsentscheidungen nicht gebunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2000, Harbinger/HABM [TRUSTEDLINK], T-345/99, Slg, EU:T:2000:246, Rn. 41).
  • EuG, 13.02.2007 - T-256/04

    Mundipharma / OHMI - Altana Pharma (RESPICUR) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen abzustellen (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM - Altana Pharma [RESPICUR], T-256/04, Slg, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 09.07.2003 - T-162/01

    Laboratorios RTB / OHMI - Giorgio Beverly Hills (GIORGIO BEVERLY HILLS)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratoire RTB/HABM - Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.10.2008 - T-405/05

    Powerserv Personalservice / OHMI - Manpower (MANPOWER) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Erstens hat nach der Rechtsprechung ein Streithelfer, wenn die Beurteilung in Bezug auf eine Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen zu seinen Gunsten ausgefallen ist, ein Interesse daran, nach Art. 134 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts einen eigenständigen Antrag zu stellen, der darauf abzielt, die angefochtene Entscheidung abzuändern, soweit es die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine wichtige Rolle spielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2008, Powerserv Personalservice/HABM - Manpower [MANPOWER], T-405/05, Slg, EU:T:2008:442, Rn. 24).
  • EuG, 01.07.2008 - T-328/05

    Apple Computer / OHMI - TKS-Teknosoft (QUARTZ)

    Auszug aus EuG, 30.04.2015 - T-100/14
    Zweitens bestehen zum einen nach der Rechtsprechung, wenn sich die angemeldete Marke und die ältere Marke jeweils an verschiedene potenzielle Käufer richten, die maßgeblichen Verkehrskreise aus den Verbrauchern, von denen anzunehmen ist, dass sie sowohl die Waren der älteren Marke als auch diejenigen der Anmeldemarke nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2008, Apple Computer/HABM - TKS-Teknosoft [QUARTZ], T-328/05, EU:T:2008:238, Rn. 23, und vom 2. Oktober 2013, Cartoon Network/HABM - Boomerang TV [BOOMERANG], T-285/12, EU:T:2013:520, Rn. 19).
  • EuG, 14.09.2011 - T-485/07

    Olive Line International / OHMI - Knopf (O-live) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 02.10.2013 - T-285/12

    Cartoon Network / OHMI - Boomerang TV (BOOMERANG)

  • EuG, 21.02.2024 - T-767/22

    Hoffmann/ EUIPO - Moldex/Metric (Holex) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Da die Beschwerdekammer das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für die die Unionsmarke angemeldet worden ist, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Tecalan/HABM - Ensinger [TECALAN], T-100/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:251, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen aus näheren Angaben besteht, die die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise beeinflussen und infolgedessen den tatsächlichen Rahmen ändern können, der vor der Beschwerdekammer dargelegt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, TECALAN, T-100/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:251, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 01.12.2021 - T-359/20

    Team Beverage/ EUIPO - Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung (Team Beverage)

    Da die Beschwerdekammer das Vorliegen der Gefahr von Verwechslungen für jede Ware und Dienstleistung zu beurteilen hat, für die die Unionsmarke angemeldet worden ist, ist die bloße Herausnahme einer oder mehrerer Kategorien von Waren und Dienstleistungen aus deren Verzeichnis in der Anmeldung grundsätzlich nicht geeignet, den tatsächlichen Rahmen zu verändern, auf den sich die Prüfung der Beschwerdekammer hinsichtlich der von dieser Einschränkung nicht betroffenen Waren und Dienstleistungen bezogen hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Tecalan/HABM - Ensinger [TECALAN], T-100/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:251, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung der Waren und Dienstleistungen aus näheren Angaben besteht, die die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen oder die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise beeinflussen und infolgedessen den tatsächlichen Rahmen ändern können, der vor der Beschwerdekammer dargelegt worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, TECALAN, T-100/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:251, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 06.04.2017 - T-39/16

    Nanu-Nana Joachim Hoepp / EUIPO - Fink (NANA FINK) - Unionsmarke -

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Waren oder Dienstleistungen nach der Rechtsprechung einander ergänzen, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (Urteil vom 30. April 2015, Tecalan/HABM - Ensinger [TECALAN], T-100/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:251, Rn. 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM - easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht