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   EuG, 30.09.2003 - T-214/98   

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EuG, 30.09.2003 - T-214/98 (https://dejure.org/2003,3706)
EuG, Entscheidung vom 30.09.2003 - T-214/98 (https://dejure.org/2003,3706)
EuG, Entscheidung vom 30. September 2003 - T-214/98 (https://dejure.org/2003,3706)
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

    In den verbundenen Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98.

    Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-214/98 (Transportación Marítima Mexicana und Tecomar/Kommission) in das Register der Kanzlei eingetragen worden.

    Mit Beschluss vom 22. Februar 1999 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Verbindung der Rechtssachen T-191/98, T-212/98 bis T-214/98 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung angeordnet.

    Am 21. Juni 1999 hat The European Council of Transport Users ASBL (im Folgenden: ECTU), der "The European Shippers Council" (im Folgenden: ESC) angehört, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 beantragt.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 schließlich tragen vor, die Kommission habe dadurch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, dass sie nicht die individuelle Lage der einzelnen Klägerinnen auf dem relevanten Markt geprüft habe.

    Siebtens sind die Klägerinnen in den Rechtssachen T-213/98 und T-214/98 der Ansicht, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 werfen der Kommission außerdem vor, sie habe die Leitlinien nicht befolgt.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 sind der Ansicht, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt habe.

    Die Klägerinnen in der Rechtssache T-214/98 schließlich machen geltend, die angefochtene Entscheidung erläutere entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung (Urteile des Gerichts Tréfilunion/Kommission, zitiert oben in Randnr. 498, Randnr. 142, und vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 278) nicht, wie die Geldbußen berechnet worden seien, so dass sie nicht überprüfen könnten, ob die Kommission die Methoden zutreffend angewandt habe.

    Die Klägerin in der Rechtssache T-214/98 wirft der Kommission überdies vor, sie habe die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt.

    Was zweitens die Rüge der Klägerin in der Rechtssache T-214/98 angeht, die Kommission habe die in den Leitlinien genannten Kriterien nicht angewandt, so ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall, als sie die Höhe der Geldbußen zum einen nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlungen, wie sie sich unter Berücksichtigung der Größe der betreffenden Unternehmen aus der Art der Zuwiderhandlung ergibt, und zum anderen nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlungen festsetzte, genau an die in den Leitlinien genannten Kriterien gehalten hat, was im Übrigen Gegenstand der vorstehend untersuchten Rügen ist.

    Die Rügen der Klägerinnen in den Rechtssachen T-213/98 und T-214/98, die auf den Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützt werden, sind daher zurückzuweisen.

  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

    Somit ist festzustellen, dass die EASA ihrer Verpflichtung nachgekommen ist, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, Slg, C-269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg, EU:T:2003:245, Rn. 404), und dass sie daher nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat.
  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

    In einer solchen Konfiguration kommt nämlich der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorsieht, u. a. die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, eine umso größere Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg, EU:T:2003:245, Rn. 404 und die dort angeführte Rechtsprechung, und ATC u. a./Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:2013:451, Rn. 84).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-446/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von an dem Kartell auf dem Markt für

    Contestant une telle analyse, la Commission estime, d'abord, qu'il est hors de propos d'invoquer à cet égard l'arrêt du 30 septembre 2003, Atlantic Container Line e.a./Commission (T-191/98 et T-212/98 à T-214/98, Rec.
  • EuG, 12.12.2007 - T-113/04

    Atlantic Container Line u.a. / Kommission

    Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. Januar 2004, mit dem die Erstattung der den Klägerinnen infolge der Geldbußen, die mit der Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Art. 81 EG und 82 EG] (Sache IV/35.134 - Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1) festgesetzt worden waren, die durch das Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275), für nichtig erklärt wurde, entstandenen Kosten einer Bankbürgschaft abgelehnt wird, sowie auf Erstattung dieser Kosten.
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