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   EuG, 14.05.1998 - T-352/94   

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https://dejure.org/1998,281
EuG, 14.05.1998 - T-352/94 (https://dejure.org/1998,281)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-352/94 (https://dejure.org/1998,281)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-352/94 (https://dejure.org/1998,281)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mo Och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 190
    1 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang

  • EU-Kommission

    Mo Och Domsjö AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 Eg-Vertrag - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Markt des relevanten Erzeugnisses - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Bestimmung der Höhe - Begründung - Mildernde Umstände.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Preisabsprachen von Unternehmen auf dem Kartonmarkt; Anforderungen an die Begründungspflicht einer Entscheidung der Kommission; Verletzung der Verteidigungsrechte durch unvollständige Mitteilung der Beschwerdepunkte; Nachweis der Beteiligung an einem Kartell; ...

  • Judicialis

    EG Art. 85 Abs. 1; ; EG Art. ... 190; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15 Abs. 2; ; EMRK Art. 6 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Artikels 2 der Entscheidung 94/601/EG der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße - Karton

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (117)

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    Instead, in such a case, it is for the Court to disregard the contents of those documents when it examines the validity of the decision (see, to that effect, judgments of 7 June 1983 in Musique Diffusion française and Others v Commission, 100/80 to 103/80, ECR, EU:C:1983:158, paragraph 30, and 14 May 1998 in Mo och Domsjö v Commission, T-352/94, ECR, EU:T:1998:103, paragraph 74).
  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    425 Zur Zulässigkeit des vorliegenden Klagegrundes in der Rechtssache T-71/00 ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der Rechte der Verteidigung, die ihrem Wesen nach eine Verletzung von subjektiven Rechten ist, nicht zur Verletzung wesentlicher Formvorschriften gehört und daher nicht von Amts wegen zu prüfen ist (in diesem Sinne Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, zitiert oben in Randnr. 56, Randnr. 30; Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 74).

    15 bis 17; Urteil Mo och Domsjö/Kommission, zitiert oben in Randnr. 425, Randnr. 63, und Urteil Zement, zitiert oben in Randnr. 66, Randnrn.

    Es entspreche ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Schlussfolgerungen enthalten müsse, die die Kommission aus den Tatsachen, Dokumenten und Rechtsargumenten ziehen wolle (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 29, Urteil Mo och Domsjö/Kommission, zitiert oben in Randnr. 425, Randnr. 63, und Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-9/89, Hüls/Kommission, Slg. 1992, II-499, Randnr. 39); daran habe es aber hier gefehlt.

    526 Der in der angefochtenen Entscheidung gewählte Ansatz entspreche auch der Rechtsprechung, die der Kommission bei der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße ein Ermessen zugestehe (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, zitiert oben in Randnr. 425, Randnr. 268).

    In Randnummer 358 des Urteils Mo och Domsjö/Kommission, das der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P (Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855, Randnr. 62) bestätigt habe, habe das Gericht ausgeführt, dass bei besonders schweren Zuwiderhandlungen die Auswirkung auf den Markt zu vermuten oder jedenfalls für die Würdigung ihrer Schwere unbeachtlich sei.

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

    Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (vgl. u. a. Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in den Rechtssachen T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875, Randnr. 83, und T-308/94, Cascades/Kommission, Slg. 1998, II-925, Randnr. 42).
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