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   EuG, 05.05.2015 - T-433/13   

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EuG, 05.05.2015 - T-433/13 (https://dejure.org/2015,9427)
EuG, Entscheidung vom 05.05.2015 - T-433/13 (https://dejure.org/2015,9427)
EuG, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - T-433/13 (https://dejure.org/2015,9427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Petropars Iran u.a. / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Einrede der Rechtswidrigkeit - Recht auf wirtschaftliche Betätigung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Petropars Iran u.a. / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/270/GASP des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 156, S. 10) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Durchführung ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteil vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, "OMPI I", T-228/02, Slg, EU:T:2006:384, Rn. 139).

    Hinsichtlich der im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen restriktiven Maßnahmen ist sodann hervorzuheben, dass der Erfüllung der Begründungspflicht, da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über die Aufnahme kein Anhörungsrecht zusteht, umso größere Bedeutung zukommt, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51, und OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 140).

    Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, muss deshalb nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme, sondern auch die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52; OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 146, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg, EU:T:2009:401, Rn. 83).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54; OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 141, und Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Zum anderen muss sie zu diesen Umständen sachgerecht Stellung nehmen können (vgl. entsprechend Urteil OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 93).

    Wenn sie es beantragt, hat die betroffene Einrichtung außerdem das Recht, zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, nachdem der Rechtsakt erlassen wurde (vgl. entsprechend Urteil OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 137).

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, muss deshalb nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme, sondern auch die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52; OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 146, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg, EU:T:2009:401, Rn. 83).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54; OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 141, und Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 82).

    Deshalb können solche Beeinträchtigungen angesichts der verfolgten Ziele nicht als unverhältnismäßiger und nicht tragbarer Eingriff angesehen werden, der den Wesensgehalt des Eigentumsrechts und des Rechts auf wirtschaftliche Betätigung antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2011:735, Rn. 114 und 115).

    Sodann ist hinsichtlich der Verteidigungsrechte darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf Anhörung in jedem Verfahren, das gegen eine Einrichtung eingeleitet wird und zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muss, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 91).

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, die aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt, dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Betroffene ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 50).

    Hinsichtlich der im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen restriktiven Maßnahmen ist sodann hervorzuheben, dass der Erfüllung der Begründungspflicht, da dem Betroffenen vor dem Erlass eines Ausgangsbeschlusses über die Aufnahme kein Anhörungsrecht zusteht, umso größere Bedeutung zukommt, als sie die einzige Gewähr dafür bietet, dass der Betroffene zumindest nach dem Erlass eines solchen Beschlusses die ihm zur Überprüfung von dessen Rechtmäßigkeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sachgerecht in Anspruch nehmen kann (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 51, und OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 140).

    Die Begründung eines Rechtsakts des Rates, mit dem eine restriktive Maßnahme verhängt wird, muss deshalb nicht nur die Rechtsgrundlage dieser Maßnahme, sondern auch die besonderen und konkreten Gründe nennen, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer solchen Maßnahme zu unterwerfen sei (vgl. in diesem Sinne Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 52; OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 146, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T-390/08, Slg, EU:T:2009:401, Rn. 83).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2012:718, Rn. 53 und 54; OMPI I, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2006:384, Rn. 141, und Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 35 angeführt, EU:T:2009:401, Rn. 82).

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Demzufolge ist das dem Rat nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgeschriebene Einfrieren von Geldern dieser Einrichtungen erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten, und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, Slg, EU:C:2012:137, Rn. 39 und 58).

    Jedoch sind in diesem Kontext das Wesen der Tätigkeit der betreffenden Einrichtung und das mögliche Fehlen der Verbindung zwischen dieser Tätigkeit und der Unterstützung der iranischen Regierung keine maßgeblichen Kriterien, da der Erlass einer Maßnahme zum Einfrieren von Geldern gegenüber einer im Eigentum oder unter der Kontrolle stehenden Einrichtung nicht durch die Tatsache begründet ist, dass sie selbst diese Regierung direkt unterstützt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2012:137, Rn. 40 bis 42).

    Schließlich ist nach der Rechtsprechung, wenn das Stammkapital einer Einrichtung vollständig im Eigentum einer Einrichtung steht, die die iranische Regierung unterstützt, das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 sowie das in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Eintragungskriterium erfüllt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2012:137, Rn. 79).

    Allerdings hat der Rat angesichts der fundamentalen Bedeutung der Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit zu Recht annehmen können, dass die Beeinträchtigungen der vorgenannten Rechte, die sich aus der Aufnahme der von einer die iranische Regierung unterstützenden Einrichtung gehaltenen Einrichtungen in die Listen ergeben könnten, angemessen und erforderlich waren, um Druck auf diese Regierung auszuüben und diese zu zwingen, ihre Aktivitäten zur nuklearen Proliferation einzustellen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Rn. 62 angeführt, EU:C:2012:137, Rn. 61).

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Grundrechte nicht uneingeschränkt gelten und ihre Ausübung Beschränkungen unterworfen werden kann, die durch dem Gemeinwohl dienende Ziele der Union gerechtfertigt sind (Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, Slg, EU:C:2011:735, Rn. 113).

    Deshalb können solche Beeinträchtigungen angesichts der verfolgten Ziele nicht als unverhältnismäßiger und nicht tragbarer Eingriff angesehen werden, der den Wesensgehalt des Eigentumsrechts und des Rechts auf wirtschaftliche Betätigung antasten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2011:735, Rn. 114 und 115).

  • EuG, 06.09.2013 - T-493/10

    Persia International Bank / Rat

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung das Halten von 60 % des Stammkapitals einer Einrichtung für sich allein nicht impliziert, dass das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehene Eintragungskriterium erfüllt ist (Urteil vom 6. September 2013, Persia International Bank/Rat, T-493/10, Slg [Auszüge], EU:T:2013:398, Rn. 106).

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die verspätete Übermittlung eines Dokuments, auf das sich der Rat zum Erlass oder zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber einer Einrichtung gestützt hat, nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte darstellt, die die Nichtigerklärung der zuvor erlassenen Rechtsakte rechtfertigt, wenn erwiesen ist, dass die betreffenden restriktiven Maßnahmen nicht rechtmäßig hätten erlassen oder aufrechterhalten werden können, wenn das verspätet übermittelte Dokument als Belastungsbeweis ausgeschlossen werden müsste (Urteil Persia International Bank/Rat, oben in Rn. 81 angeführt, EU:T:2013:398, Rn. 85).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, "Kadi II", C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 119).

    Lässt sich die Stichhaltigkeit eines Grundes anhand dieser Angaben nicht feststellen, schließt der Unionsrichter ihn als Grundlage der fraglichen Entscheidung über die Aufnahme in die Liste oder die Belassung auf ihr aus (Urteil Kadi II, oben in Rn. 60 angeführt, EU:C:2013:518, Rn. 121 bis 123).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der restriktiven Maßnahmen zu gestatten, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Rechtsakts auszuüben (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg, EU:C:2008:461, Rn. 335 bis 337 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Es wird nämlich davon ausgegangen, dass ein solcher Einfluss mittelbar über die Zwischengesellschaften ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C-90/09 P, Slg, EU:C:2011:21, Rn. 88, und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T-343/06, Slg, EU:T:2012:478, Rn. 52).
  • EuG, 26.11.2002 - T-74/00

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DENEN DIE

    Auszug aus EuG, 05.05.2015 - T-433/13
    Drittens ist hinsichtlich des Vorsorgegrundsatzes darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der die betroffenen Behörden verpflichtet, im genauen Rahmen der Ausübung der ihnen durch die einschlägige Regelung zugewiesenen Befugnisse geeignete Maßnahmen zu treffen, um bestimmte potenzielle Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Sicherheit und die Umwelt auszuschließen, indem sie den mit dem Schutz dieser Interessen verbundenen Erfordernissen Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen (vgl. Urteile vom 26. November 2002, Artegodan u. a./Kommission, T-74/00, T-76/00, T-83/00 bis T-85/00, T-132/00, T-137/00 und T-141/00, Slg, EU:T:2002:283, Rn. 183 und 184, und vom 21. Oktober 2003, Solvay Pharmaceuticals/Rat, T-392/02, Slg, EU:T:2003:277, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • EuG, 30.09.2009 - T-168/05

    Arkema / Kommission

  • EuG, 21.10.2003 - T-392/02

    Solvay Pharmaceuticals / Rat

  • EuG, 26.11.2002 - T-84/00

    Roussel und Roussel Diamant / Kommission

  • EuG, 12.12.2013 - T-58/12

    Nabipour u.a. / Rat

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

  • EuG, 20.09.1990 - T-37/89

    Jack Hanning gegen Europäisches Parlament. - Beamter - In die Eignungsliste

  • EuG, 14.04.2016 - T-200/14

    Ben Ali / Rat

    Néanmoins, le respect du droit d'être entendu s'agissant de mesures restrictives ne requiert, selon une jurisprudence constante, ni que les autorités de l'Union communiquent les motifs de cette inscription à la personne ou à l'entité concernée préalablement à l'inscription initiale de ceux-ci sur la liste imposant des mesures restrictives (voir arrêt du 4 février 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Conseil, T-174/12 et T-80/13, Rec, EU:T:2014:52, point 137 et jurisprudence citée), ni que le Conseil procède, d'office, à une audition de cette personne ou entité (voir, en ce sens, arrêts du 3 septembre 2008, Kadi et Al Barakaat International Foundation/Conseil et Commission, C-402/05 P et C-415/05 P, Rec, EU:C:2008:461, points 340 et 341 ; France/People's Mojahedin Organization of Iran, point 186 supra, EU:C:2011:853, point 61 ; du 14 octobre 2009, Bank Melli Iran/Conseil, T-390/08, Rec, EU:T:2009:401, points 93 et 98, et du 5 mai 2015, Petropars Iran e.a./Conseil, T-433/13, Rec, EU:T:2015:255, point 34).

    Il y a lieu, d'une part, de constater qu'il ressort de l'examen du quatrième moyen que les motifs contenus dans les annexes litigieuses et communiqués au requérant antérieurement à l'adoption de la décision 2014/49 et du règlement d'exécution n° 81/2014 suffisaient à justifier, dans les circonstances de l'espèce, l'adoption de la mesure litigieuse à son égard (voir, en ce sens et par analogie, arrêt Petropars Iran e.a./Conseil, point 187 supra, EU:T:2015:255, points 119 à 121).

  • EuG, 14.03.2018 - T-533/15

    Kim u.a./ Rat und Kommission

    Der Unionsrichter muss daher insbesondere prüfen, ob die angeführten Gründe hinreichend genau und konkret sind (vgl. Urteil vom 18. Februar 2016, Rat/Bank Mellat, C-176/13 P, EU:C:2016:96, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. Mai 2015, Petropars Iran u. a./Rat, T-433/13, EU:T:2015:255, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.09.2017 - T-107/15

    Uganda Commercial Impex / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Enfin, selon la jurisprudence, le principe de proportionnalité, qui fait partie des principes généraux du droit de l'Union, exige que les actes des institutions ne dépassent pas les limites de ce qui est approprié et nécessaire à la réalisation des objectifs légitimes poursuivis par la réglementation en cause, étant entendu que, lorsqu'un choix s'offre entre plusieurs mesures appropriées, il convient de recourir à la moins contraignante et que les inconvénients ne doivent pas être démesurés par rapport aux buts visés (arrêt du 5 mai 2015, Petropars Iran e.a./Conseil, T-433/13, EU:T:2015:255, point 93).
  • EuG, 26.11.2015 - T-371/14

    NICO / Rat

    Ce critère est également rempli lorsque le capital social d'une entité est détenu indirectement par une entité fournissant un appui au gouvernement iranien, pour autant que chacune des entités intermédiaires présentes dans la chaîne de détention soit détenue intégralement par sa société mère directe respective (arrêt du 5 mai 2015, Petropars Iran e.a./Conseil, T-433/13, Rec, EU:T:2015:255, point 69).
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