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   EuG, 12.12.1991 - T-30/89   

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https://dejure.org/1991,566
EuG, 12.12.1991 - T-30/89 (https://dejure.org/1991,566)
EuG, Entscheidung vom 12.12.1991 - T-30/89 (https://dejure.org/1991,566)
EuG, Entscheidung vom 12. Dezember 1991 - T-30/89 (https://dejure.org/1991,566)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Bolzen für Bolzenschussgeräte - Relevanter Markt - Beherrschende Stellung - Missbrauch - Produkthaftung - Geldbuße.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    EWG Art. 86; ; EWG Art. 190; ; Verordnung Nr. 17 und die Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 Art. 15 Abs. 2

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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-30/89
    Die Kommission verweist insoweit namentlich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 (Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215) bezueglich der Substituierbarkeit auf der Angebotsseite und - bezueglich der Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite - auf das Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207).

    90 Wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteile vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, und vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461), ist mit der beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten; danach ergibt sich das Vorliegen einer beherrschenden Stellung im allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Masse kennzeichnend ist.

  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-30/89
    Die Kommission verweist insoweit namentlich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72 (Europemballage und Continental Can/Kommission, Slg. 1973, 215) bezueglich der Substituierbarkeit auf der Angebotsseite und - bezueglich der Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite - auf das Urteil vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76 (United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207).

    64 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß für die Beurteilung der Marktstellung der Klägerin zunächst die Abgrenzung des relevanten Marktes von Bedeutung ist, denn die Wettbewerbsmöglichkeiten lassen sich nur nach Maßgabe derjenigen Merkmale der fraglichen Erzeugnisse beurteilen, die diese als zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders geeignet und mit anderen Erzeugnissen nur in geringem Masse austauschbar erscheinen lassen (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1973 in der Rechtssache 6/72, Continental Can, a. a. O., Randnr. 32).

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-30/89
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. das Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion Française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825) bezieht sich dieser vom Prozentsatz auf den Gesamtumsatz des Unternehmens.
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-30/89
    90 Wie der Gerichtshof entschieden hat (Urteile vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, und vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461), ist mit der beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 EWG-Vertrag die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten; danach ergibt sich das Vorliegen einer beherrschenden Stellung im allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen, unter denen jedoch das Vorliegen erheblicher Marktanteile in hohem Masse kennzeichnend ist.
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-30/89
    Ein solcher Marktanteil stellt für sich genommen bereits ein klares Indiz für eine beherrschende Stellung auf dem relevanten Markt dar (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofes vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, Akzo Chemie BV/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 60).
  • EuGH, 25.02.1986 - 193/83

    Windsurfing International / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-30/89
    109 Die Kommission macht geltend, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83 (Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611) und vom 11. November 1986 in der Rechtssache 226/84 (British Leyland/Kommission, Slg. 1986, 3263, Schlussanträge des Generalanwalts M. Darmon, S. 3286) eine Argumentation wie der Klägerin verworfen habe.
  • EuGH, 11.11.1986 - 226/84

    British Leyland / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-30/89
    109 Die Kommission macht geltend, daß der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 193/83 (Windsurfing International/Kommission, Slg. 1986, 611) und vom 11. November 1986 in der Rechtssache 226/84 (British Leyland/Kommission, Slg. 1986, 3263, Schlussanträge des Generalanwalts M. Darmon, S. 3286) eine Argumentation wie der Klägerin verworfen habe.
  • EuGH, 10.07.1980 - 30/78

    Distillers / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-30/89
    Die Kommission verweist insoweit auf die Schlussanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 30/78 (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2291) und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067).
  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.12.1991 - T-30/89
    Die Kommission verweist insoweit auf die Schlussanträge des Generalanwalts Warner in der Rechtssache 30/78 (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2291) und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067).
  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

    Die genannten Voraussetzungen lassen sich nicht nur aus dem Begriff des Kopplungsgeschäfts selbst, sondern auch aus der Rechtsprechung herleiten (vgl. insbesondere Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission, T-30/89, Slg. 1991, II-1439, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 1994, Hilti/Kommission, C-53/92 P, Slg. 1994, I-667, sowie Urteile vom 6. Oktober 1994 und vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, oben in Randnr. 293 angeführt).
  • EuGH, 15.12.1994 - C-250/92

    Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab

    47 Der Begriff der beherrschenden Stellung ist nach ständiger Rechtsprechung als wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens zu verstehen, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und schließlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten; danach ergibt sich das Vorliegen einer beherrschenden Stellung im allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen (siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, Randnrn. 65 und 66, und des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 90).
  • EuG, 06.10.1994 - T-83/91

    Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Nach ständiger Rechtsprechung steht es jedem unabhängigen Hersteller in Ermangelung zwingender Rechtsnormen und allgemeiner Regeln nach dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft vollkommen frei, Verbrauchsgüter herzustellen, die zur Verwendung in von anderen hergestellten Geräten bestimmt sind, es sei denn, daß er damit ein dem Schutz des geistigen Eigentums dienendes Recht eines Wettbewerbers verletzt (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1991 in der Rechtssache T-30/89, Hilti/Kommission, Slg. 1991, II-1439, Randnr. 68, und Urteil des Gerichtshofes vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn.
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