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   EuG, 12.07.2011 - T-132/07   

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EuG, 12.07.2011 - T-132/07 (https://dejure.org/2011,24096)
EuG, Entscheidung vom 12.07.2011 - T-132/07 (https://dejure.org/2011,24096)
EuG, Entscheidung vom 12. Juli 2011 - T-132/07 (https://dejure.org/2011,24096)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fuji Electric / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Aufteilung des Markts - Nachweis der Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der ...

  • EU-Kommission PDF

    Fuji Electric Co. Ltd gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Fuji Electric / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich gasisolierter Schaltanlagen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Aufteilung des Marktes - Nachweis der Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Fuji Electric / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. April 2007 - Fuji Electric Holdings und Fuji Electric Systems / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6762 endg. der Kommission vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.899 - Gasisolierte Schaltanlagen) betreffend ein Kartell im Sektor für gasisolierte ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (72)

  • EuG, 08.07.2004 - T-67/00

    JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    In Bezug auf die Beweismittel, die die Kommission heranziehen kann, gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 273).

    43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 217).

    Es genügt nämlich, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 180, und Groupe Danone/Kommission, Randnr. 218; vgl. in diesem Sinne auch Urteil PVC II, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn. 768 bis 778 und insbesondere Randnr. 777).

    Zu dem den einzelnen Beweismitteln zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei vorgelegten Beweise deren Glaubwürdigkeit ist (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 63; vgl. Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 273).

    Große Bedeutung kommt insbesondere dem Umstand zu, dass ein Schriftstück in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorgängen (Urteile des Gerichts vom 11. März 1999, Ensidesa/Kommission, T-157/94, Slg. 1999, II-707, Randnr. 312) oder von einem unmittelbaren Zeugen dieser Vorgänge erstellt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 207).

    Schließlich besteht die Rolle des Richters, der mit einer gemäß Art. 230 EG (jetzt Art. 263 AEUV) erhobenen Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission befasst wird, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt worden ist und den Adressaten der Entscheidung Geldbußen auferlegt worden sind, in der Prüfung, ob die von der Kommission in ihrer Entscheidung angeführten Beweise und sonstigen Darlegungen genügen, um das Vorliegen der festgestellten Zuwiderhandlung zu beweisen (Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnrn. 174 und 175; vgl. in diesem Sinne auch Urteil PVC II, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnr. 891).

    Ein hierauf bezogener etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen, so dass das Gericht nicht davon ausgehen kann, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 215).

  • EuG, 16.11.2006 - T-120/04

    Peróxidos Orgánicos / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    Nach ständiger Rechtsprechung im Bereich der Beweislast obliegt es zum einen der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend beweisen, und zum anderen dem Unternehmen, das sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung auf eine Rechtfertigung berufen möchte, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweismittel zurückgreifen muss (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T-120/04, Slg. 2006, II-4441, Randnr. 50; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 78).

    Die Zuwiderhandlungsdauer ist ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG, für das hauptsächlich die Kommission beweispflichtig ist (Urteile des Gerichts vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T-43/92, Slg. 1994, II-441, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, Randnr. 51).

    Diese Beweislastverteilung kann jedoch Änderungen unterliegen, soweit die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen können, weil sonst der Schluss zulässig ist, dass der Beweis erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 53).

    Was die Dauer der Zuwiderhandlung betrifft, so muss nach der Rechtsprechung, soweit es an Beweismaterial fehlt, mit dem die Dauer der Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, die Kommission zumindest Beweismaterial beibringen, das sich auf Fakten bezieht, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung erfolgt ist (Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 169; Urteile Dunlop Slazenger/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 79, und Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 51).

    Ist dies nicht der Fall, kann festgestellt werden, dass die Kommission den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass das erste betroffene Unternehmen im Zeitraum von September 2000 bis 30. September 2002 (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 79, und Urteil Peróxidos Orgánicos/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    43 und 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 217).

    Es genügt nämlich, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 180, und Groupe Danone/Kommission, Randnr. 218; vgl. in diesem Sinne auch Urteil PVC II, oben in Randnr. 57 angeführt, Randnrn. 768 bis 778 und insbesondere Randnr. 777).

    Ein hierauf bezogener etwaiger Zweifel des Gerichts muss den Adressaten der Entscheidung zugutekommen, so dass das Gericht nicht davon ausgehen kann, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen (Urteile JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 177, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 215).

    175 und 176; Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 87 angeführt, Randnr. 216).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    In den Bereichen, in denen sich die Kommission einen Ermessensspielraum bewahrt hat, z. B. in Bezug auf den Erhöhungssatz der Geldbuße nach Maßgabe der Zuwiderhandlungsdauer oder der Notwendigkeit, der Sanktion eine abschreckende Wirkung zu verleihen, oder in Bezug auf die Bewertung der Qualität und des Nutzens der Mitarbeit eines Unternehmens im Verwaltungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Beiträge anderer Unternehmen, greift daher der Umstand, dass sich die Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen der Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV (ex-Art. 230 EG) auf die Prüfung beschränkt, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt, grundsätzlich nicht der Ausübung der dem Unionsrichter zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung vor (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnr. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnrn. 32, 33 und 124).

    Diese zuletzt genannte Prüfung kann die Vorlage und die Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die nicht in der die Geldbuße verhängenden Entscheidung der Kommission erwähnt sind (vgl. Urteil des Gerichts vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 59 angeführt, Randnrn.

    Zwar müssen nach ständiger Rechtsprechung die Betroffenen der Mitteilung der Beschwerdepunkte tatsächlich entnehmen können, welches Verhalten ihnen die Kommission zur Last legt; dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn ihnen in der Endentscheidung keine anderen als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sie sich äußern konnten (Urteile des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T-191/98, T-212/98 bis T-214/98, Slg. 2003, II-3275, Randnr. 138, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 209 angeführt, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne auch Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, oben in Randnr. 98 angeführt, Randnr. 94).

  • EuG, 28.04.1994 - T-38/92

    All Weather Sports Benelux BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    Soweit die Klägerin die Beurteilung der Kommission beanstandet, wonach FES für die Beteiligung des ersten betroffenen Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis 30. Juni 2001 persönlich haftbar gemacht werden könne, da sie das Unternehmen in diesem Zeitraum geleitet habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zum einen die Begründung einer beschwerenden Entscheidung eine wirksame Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit ermöglichen und dem Betroffenen die Hinweise geben muss, aufgrund deren er wissen kann, ob die Entscheidung begründet ist, und zum anderen die Frage, ob eine Begründung ausreicht, anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts der Maßnahme, der Art der vorgetragenen Gründe und des Interesses zu beurteilen ist, das die Adressaten an der Begründung haben können (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T-38/92, Slg. 1994, II-211, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Funktionen kann eine Begründung nur erfüllen, wenn sie die Überlegungen der Unionsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergibt (Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Betrifft eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens wie im vorliegenden Fall mehrere Adressaten und stellt sich die Frage, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, so muss sie in Bezug auf jeden Adressaten ausreichend begründet sein, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird (Urteil AWS Benelux/Kommission, Randnr. 26).

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    Nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen hängt die Glaubhaftigkeit eines Schriftstücks und damit sein Beweiswert von seiner Herkunft, den Umständen seiner Entstehung, seinem Adressaten und seinem Inhalt ab (Urteil des Gerichts vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T-25/95, T-26/95, T-30/95 bis T-32/95, T-34/95 bis T-39/95, T-42/95 bis T-46/95, T-48/95, T-50/95 bis T-65/95, T-68/95 bis T-71/95, T-87/95, T-88/95, T-103/95 und T-104/95, Slg. 2000, II-491, Randnr. 1053; Schlussanträge des zum Generalanwalt bestellten Richters Vesterdorf zum Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 1991, Rhône-Poulenc/Kommission, T-1/89, Slg. 1991, II-867, II-869, II-956).

    Ob eine Zuwiderhandlung vorliegt, beurteilt sich allein nach den Beweisen, die von der Kommission in der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, dargelegt werden, und es kommt also nur darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung in der Sache bewiesen worden ist oder nicht (Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 726).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    In Bezug auf die Beweismittel, die die Kommission heranziehen kann, gilt im Wettbewerbsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T-67/00, T-68/00, T-71/00 und T-78/00, Slg. 2004, II-2501, Randnr. 273).

    Zu dem den einzelnen Beweismitteln zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei vorgelegten Beweise deren Glaubwürdigkeit ist (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 63; vgl. Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 273).

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    Zu dem den einzelnen Beweismitteln zuzumessenden Beweiswert ist darauf hinzuweisen, dass das allein maßgebliche Kriterium für die Beurteilung der von einer Partei vorgelegten Beweise deren Glaubwürdigkeit ist (Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 63; vgl. Urteile des Gerichts vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission, T-44/00, Slg. 2004, II-2223, Randnr. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, und JFE Engineering u. a./Kommission, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 273).

    Unternehmen könnten das Risiko, eine beträchtliche Geldbuße zahlen zu müssen, nämlich zu leicht minimieren, wenn sie zunächst von einem rechtswidrigen Kartell profitieren und anschließend eine Herabsetzung der Geldbuße mit der Begründung beanspruchen könnten, dass sie bei der Durchführung der Zuwiderhandlung nur eine begrenzte Rolle gespielt hätten, obgleich ihre Haltung andere Unternehmen dazu veranlasste, sich in stärkerem Maß wettbewerbsschädigend zu verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Mannesmannröhren-Werke/Kommission, oben in Randnr. 88 angeführt, Randnr. 278 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die Muttergesellschaft(en) tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auf dem Markt gehabt hat bzw. haben, und zwar auf der Grundlage von Sachverhaltsangaben wie insbesondere einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft(en) gegenüber der Tochtergesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die tatsächliche Ausübung einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft(en) gegenüber ihrer Tochtergesellschaft kann sich unmittelbar aus der Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder aus einer von den Muttergesellschaften nach diesen Rechtsvorschriften getroffenen Vereinbarung über die Leitung ihrer gemeinsamen Tochtergesellschaft ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil Avebe/Kommission, oben in Randnr. 181 angeführt, Randnrn. 137 bis 139).

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

    Auszug aus EuG, 12.07.2011 - T-132/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der Gleichbehandlung nur verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T-311/94, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309).

    Nach der Rechtsprechung beruht die Ermäßigung von Geldbußen, die wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu verhängen sind, im Fall der Kooperation der Unternehmen, die sich an der Zuwiderhandlung beteiligt haben, auf der Erwägung, dass eine solche Kooperation die Aufgabe der Kommission, das Vorliegen dieser Zuwiderhandlung festzustellen und gegebenenfalls zu beenden, erleichtert (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 399; Urteile des Gerichts BPB de Eendracht/Kommission, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 325, und vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363).

  • EuG, 07.07.1994 - T-43/92

    Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

  • EuG, 12.12.2007 - T-112/05

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER GEGEN FÜNF

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuG, 12.12.1991 - T-30/89

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Bolzen

  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92

    Hüls / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 12.01.1995 - T-102/92

    VIHO Europe BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 24.10.1991 - T-1/89

    Rhône-Poulenc SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-48/98

    Acerinox / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-13/89

    Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuG, 11.03.1999 - T-157/94

    Ensidesa / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-87/95

    Cementir / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

  • EuG, 24.10.1991 - T-2/89

    Petrofina SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.03.2001 - T-331/94

    IPK-München / Kommission

  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • EuG, 15.03.2000 - T-104/95

    Tsimenta Chalkidos / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 09.11.2004 - T-252/03

    FNICGV / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen

  • EuG, 15.03.2000 - T-88/95

    Blue Circle Industries / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 15.09.2005 - T-325/01

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE VON 71,825 AUF 9,8 MILLIONEN EURO HERAB, DIE DIE

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

  • EuG, 29.06.2000 - T-234/95

    DSG / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 7/73

    Marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Rohstoffe; Marktbeherrschende

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

    So ist entschieden worden, dass in Fällen, in denen die Kontrolle, die eine Muttergesellschaft über ihre Tochtergesellschaft, an der sie mit 25, 001 % des Gesellschaftskapitals beteiligt ist, tatsächlich ausübt, einer von der Mehrheit sehr weit entfernten Minderheitsbeteiligung entspricht, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft ein und demselben Konzern angehören, in dessen Rahmen sie eine wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, Slg. 2011, II-4091, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann daher mit Hilfe eines Indizienbündels den Nachweis für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses erbringen, selbst wenn jedes einzelne dieser Indizien für sich genommen nicht hinreichend beweiskräftig ist (Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 183).

    Daher kommt es allein darauf an, ob angesichts dieser Beweise die Zuwiderhandlung bewiesen worden ist oder nicht (vgl. Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat ein Mutterunternehmen, das auch Lieferant oder Kunde seiner Tochtergesellschaft ist, ein besonderes Interesse an der Leitung der Produktions- oder Distributionsaktivitäten seiner Tochtergesellschaft, um durch die auf diese Weise vollzogene vertikale Integration in vollem Umfang vom entstehenden Mehrwert zu profitieren (vgl. Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 184 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 194 und 195, sowie vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977, Rn. 115 bis 117).

    Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 977 und 978 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, stellt die in Art. 28 Abs. 3 des BIA enthaltene Bestimmung, die vorsah, dass MTPD bevorzugter Lieferant der Muttergesellschaften für die Herstellung von Fernsehgeräten und diese Muttergesellschaften ihrerseits bevorzugte Lieferanten von CRT-Komponenten für MTPD sein sollten, außerdem ein zusätzliches Indiz für die Teilnahme der Klägerin an der Geschäftsführung von MTPD dar und lässt erkennen, dass zwischen ihnen enge und dauerhafte wirtschaftliche Verbindungen bestanden, die bei der Beurteilung, ob ein bestimmender Einfluss vorgelegen hat, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 96 angeführt, Rn. 184).

  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Zu diesen Umständen gehört, dass dieselben natürlichen Personen gleichzeitig leitende Positionen in der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft oder ihrem Gemeinschaftsunternehmen innehatten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, Slg. 2011, II-4091, Rn. 184; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 119 und 120) oder dass die genannten Gesellschaften die Weisungen ihrer einheitlichen Leitung zu befolgen hatten und sich auf dem Markt nicht unabhängig verhalten konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, Rn. 527).

    Insbesondere wenn diese Vorschriften und Bestimmungen vorsehen, dass für eine Beschlussfassung innerhalb eines Organs des Gemeinschaftsunternehmens die Stimmen jeder Muttergesellschaft erforderlich sind, können die Kommission und die Unionsgerichte in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu der Feststellung gelangen, dass diese Beschlüsse von den Muttergesellschaften gemeinsam gefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 137 bis 139, Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 186 bis 193, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 112 und 113).

    Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 194 und 195, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt, Rn. 115 bis 117).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Kumulierung von Leitungspositionen in einer der Muttergesellschaften und in deren Gemeinschaftsunternehmen einen bedeutenden Anhaltspunkt dafür darstellt, dass diese Muttergesellschaft über die Ausübung der Entscheidungsbefugnis eines solchen Mitglieds der Unternehmensleitung des Gemeinschaftsunternehmens einen Einfluss auf die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 199).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen (vgl. oben, Rn. 52), dass die einmütige Beschlussfassung im Verwaltungsrat von einer engen Zusammenarbeit der Vertreter der Muttergesellschaften und daher von einer gemeinsamen Leitung des Gemeinschaftsunternehmens zeugt, was ein Indiz für die gemeinsame Ausübung eines bestimmenden Einflusses und nicht für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch eine der Muttergesellschaften allein darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 137 und 138, sowie Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt, Rn. 194).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Urteilen Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 44 angeführt (Rn. 195), und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 30 angeführt (Rn. 112 bis 117), die Modalitäten der zur operativen Geschäftsführung gehörenden Entscheidungsfindung im Einzelnen geprüft hat, um die Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Klägerinnen in diesen Rechtssachen im Hinblick auf das Marktverhalten ihrer Gemeinschaftsunternehmen zu beurteilen.

  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Zu diesen Umständen gehört, dass dieselben natürlichen Personen gleichzeitig leitende Positionen in der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft oder ihrem Gemeinschaftsunternehmen innehatten (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, Slg. 2011, II-4091, Rn. 184, vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 119 und 120) oder dass die genannten Gesellschaften die Weisungen ihrer einheitlichen Leitung zu befolgen hatten und sich auf dem Markt nicht unabhängig verhalten konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 29 angeführt, Rn. 527).

    Insbesondere wenn diese Vorschriften und Bestimmungen vorsehen, dass für eine Beschlussfassung innerhalb eines Organs des Gemeinschaftsunternehmens die Stimmen jeder Muttergesellschaft erforderlich sind, können die Kommission und die Unionsgerichte in Ermangelung gegenteiliger Beweise zu der Feststellung gelangen, dass diese Beschlüsse von den Muttergesellschaften gemeinsam gefasst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Avebe/Kommission, oben in Rn. 76 angeführt, Rn. 137 bis 139, Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 186 bis 193, und General Technic-Otis/Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 112 und 113).

    Da jedoch die Prüfung hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nachträglich erfolgt und daher auf konkreten Umständen beruhen kann, können sowohl die Kommission als auch die betroffenen Parteien den Nachweis erbringen, dass die Geschäftsentscheidungen des Gemeinschaftsunternehmens nach anderen Modalitäten gefasst wurden als denen, die sich aus der bloßen abstrakten Prüfung der Vereinbarung über den Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens ergaben (vgl. in diesem Sinne Urteile Fuji Electric/Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 194 und 195, und General Technic-Otis u. a./Kommission, oben in Rn. 26 angeführt, Rn. 115 bis 117).

  • EuG, 12.07.2018 - T-419/14

    Das Gericht der EU bestätigt die von der Kommission wegen Beteiligung an einem

    Es genügt nämlich der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung eine Muttergesellschaft durch eine Minderheitsbeteiligung die Möglichkeit erhalten kann, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, wenn sie über Rechte verfügt, die über die Rechte hinausgehen, die Minderheitsaktionären üblicherweise zum Schutz ihrer finanziellen Interessen gewährt werden, und die bei einer Prüfung nach der Methode des Bündels übereinstimmender Indizien rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur geeignet sind, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein bestimmender Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft ausgeübt wird (Urteile vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, EU:T:2011:344, Rn. 183, und vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T-104/13, EU:T:2015:610, Rn. 97).
  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Die Prüfung der Angemessenheit der Geldbußen im Hinblick auf die in Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Kriterien kann die Vorlage und die Heranziehung zusätzlicher Informationen erfordern, die nicht in der die Geldbuße verhängenden Entscheidung der Kommission erwähnt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, EU:C:2000:630, Rn. 57, und vom 12. Juli 2011, Fuji Electric/Kommission, T-132/07, EU:T:2011:344, Rn. 209).
  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

    En effet, Solvay estime, que, conformément aux arrêts du Tribunal du 12 juillet 2011, Fuji Electric/Commission (T-132/07, Rec.
  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Un tel cumul de fonctions place nécessairement la société mère en situation d'influencer de manière déterminante le comportement de sa filiale sur le marché, dans la mesure où il permet aux membres de la direction de la société mère de veiller, dans le cadre de l'exercice de leurs fonctions dirigeantes au sein de la filiale, à ce que la ligne d'action de cette dernière sur le marché soit conforme aux orientations dégagées par les instances dirigeantes de la société mère (voir, en ce sens, arrêts du 12 juillet 2011, Fuji Electric/Commission, T-132/07, EU:T:2011:344, points 184 et 199 ; du 27 septembre 2012, Nynäs Petroleum et Nynas Belgium/Commission, T-347/06, EU:T:2012:480, points 47 et 56, et du 9 septembre 2015, Toshiba/Commission, T-104/13, EU:T:2015:610, points 100 et 115 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

    Vgl. auch Urteile Fuji Electric/Kommission (T-132/07, EU:T:2011:344, Rn. 235) und (zu den Leitlinien von 2006) Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission (T-83/08, EU:T:2012:48, Rn. 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2013 - C-365/12

    Kommission / Enbw Energie Baden-Württemberg - Aufhebung - Verordnung (EG) Nr.

    62 - In den Urteilen vom 12. Juli 2011, Toshiba/Kommission (T-113/07, Slg. 2011, II-3989) und Fuji Electric/Kommission (T-132/07, Slg. 2011, II-4091).
  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

    Un tel cumul de fonctions place nécessairement la société mère en situation d'influencer de manière déterminante le comportement de sa filiale sur le marché, dans la mesure où il permet aux membres de la direction de la société mère de veiller, dans le cadre de l'exercice de leurs fonctions dirigeantes au sein de la filiale, à ce que la ligne d'action de cette dernière sur le marché soit conforme aux orientations dégagées par les instances dirigeantes de la société mère (voir, en ce sens, arrêts du 12 juillet 2011, Fuji Electric/Commission, T-132/07, EU:T:2011:344, points 184 et 199 ; du 27 septembre 2012, Nynäs Petroleum et Nynas Belgium/Commission, T-347/06, EU:T:2012:480, points 47 et 56, et du 9 septembre 2015, Toshiba/Commission, T-104/13, EU:T:2015:610, points 100 et 115).
  • EuG, 09.12.2014 - T-90/10

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-69/10

    IRO / Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

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