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   EuG, 13.07.2011 - T-151/07   

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EuG, 13.07.2011 - T-151/07 (https://dejure.org/2011,29099)
EuG, Entscheidung vom 13.07.2011 - T-151/07 (https://dejure.org/2011,29099)
EuG, Entscheidung vom 13. Juli 2011 - T-151/07 (https://dejure.org/2011,29099)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kone u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation von Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

  • EU-Kommission PDF

    Kone Oyj, Kone GmbH und Kone BV gegen Europäische Kommission.

    Wettbewerb (fremdsprachig)

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kone u.a. / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für die Montage und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Manipulation bei Ausschreibungen - Aufteilung der Märkte - Festsetzung der Preise

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Kone u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 - KONE u. a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen mit Entscheidung C(2007) 512 final der Kommission vom 21. Februar 2007 verhängten Geldbuße in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/E-1/38.823 - PO/Elevators and Escalators) betreffend ein Kartell auf dem Markt ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (57)

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Mo och Domsjö / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, dass es die Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, auf die die Kommission ihre Rügen stütze, davon ausgegangen werden kann, dass es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 395, und das vorgenannte Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 157).

    Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angeblich flexible Haltung eines Unternehmens in Bezug auf die vertrauliche Behandlung der der Kommission gegebenen Informationen die in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehende Aufgabe der Kommission erleichtert (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnrn. 395 f.).

    Bei der Erklärung von Kone, dass sie "nicht in Abrede stellt, dass die geheimen Abreden, soweit sie durch in den Akten der Kommission enthaltene Tatsachen ... bestätigt werden, eine einzige und andauernde Zuwiderhandlung darstellten", kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie wie die die drei anderen vorgenannten Mitgliedstaaten betreffenden Erklärungen die in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehende Aufgabe der Kommission erleichtert hätte (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnrn. 395 f.).

    Dadurch, dass Kone in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte die Tatsachenbehauptungen der Kommission im Wesentlichen bestritt, hat sie nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 396).

    Die Beachtung dieses Grundsatzes muss allerdings mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14; Urteile des Gerichts SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 160; vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 263, und Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 398).

    Durch ein solches Verhalten während des Verwaltungsverfahrens trägt das Unternehmen nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission bei (Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnrn. 395 f.).

    Die Ermäßigungen der Geldbußen um 1 %, die die Kommission ThyssenKrupp, Schindler und MEE in den Erwägungsgründen 845, 854 und 855 der angefochtenen Entscheidung für das Nichtbestreiten des Sachverhalts gewährt hat, können also nur dann als zulässig angesehen werden, wenn diese Unternehmen ausdrücklich mitgeteilt haben, dass sie den fraglichen Sachverhalt nicht bestritten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 333, und Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 397), und wenn sie in ihren Erwiderungen die Behauptungen der Kommission nicht im Wesentlichen bestritten haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 396).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C-510/06 P, Slg. 2009, I-1843, Randnr. 72, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 54).

    Ferner ist die Größe des betroffenen Marktes bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung grundsätzlich kein obligatorischer, sondern nur ein relevanter Faktor unter anderen, wobei die Kommission im Übrigen nach der Rechtsprechung nicht zur Abgrenzung des betroffenen Marktes oder der Beurteilung seiner Größe verpflichtet ist, wenn die betreffende Zuwiderhandlung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnrn.

    Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 143, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 216).

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 251).

    Aus der Beschreibung der besonders schweren Verstöße in den Leitlinien von 1998 ergibt sich, dass Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die wie im vorliegenden Fall die Aufteilung von Märkten bezwecken, allein aufgrund ihrer Art als besonders schwere Verstöße angesehen werden können, ohne dass es erforderlich wäre, sie durch bestimmte Auswirkungen oder einen besonderen räumlichen Umfang zu kennzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 75, und vom 24. September 2009, Erste Bank der österreichischen Sparkassen u. a./Kommission, C-125/07 P, C-133/07 P, C-135/07 P und C-137/07 P, Slg. 2009, I-8681, Randnr. 103).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder zu Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. Urteile des Gerichtshofs Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 34, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    Somit verfügt die Kommission über einen weiten Wertungsspielraum, wenn sie zu prüfen hat, ob Beweismittel, die von einem Unternehmen vorgelegt worden sind, das erklärt hat, es wolle die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Anspruch nehmen, einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 88, und Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg. 2008, II-881, Randnr. 555).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne das vorgenannte Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 271).

    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnrn.

    Der Umstand, dass ein belastendes Schriftstück nicht übermittelt wurde, stellt im Übrigen nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte dar, wenn das betroffene Unternehmen nachweisen kann, dass sich die Kommission zur Bestätigung ihrer das Bestehen einer Zuwiderhandlung betreffenden Rüge auf dieses Schriftstück gestützt hat und wenn diese nur durch eine Bezugnahme auf dieses Schriftstück bewiesen werden konnte (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnrn. 24 bis 30; vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn. 7 bis 9, und SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 97).

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    Die Leitlinien von 1998 können zwar nicht als Rechtsnorm qualifiziert werden, die die Verwaltung auf jeden Fall zu beachten hat, sie stellen jedoch eine Verhaltensnorm dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von der die Verwaltung im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 209 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 70).

    Die Kommission hat dadurch, dass sie derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass sie sie von nun an auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung ihres Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung muss sich die Kommission bei der Beurteilung der konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt auf den Wettbewerb beziehen, der normalerweise ohne eine Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne das vorgenannte Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 81, und Urteil Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 271).

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens nur dann gerechtfertigt ist, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens es der Kommission ermöglicht hat, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung leichter festzustellen und diese gegebenenfalls zu beenden (Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, T-327/94, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 156; Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 270, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 449).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass bei einem Unternehmen, das ausdrücklich erklärt, dass es die Tatsachenbehauptungen nicht bestreite, auf die die Kommission ihre Rügen stütze, davon ausgegangen werden kann, dass es zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Union bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen hat (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mo och Domsjö/Kommission, T-352/94, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 395, und das vorgenannte Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 157).

    Die Beachtung dieses Grundsatzes muss allerdings mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14; Urteile des Gerichts SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 160; vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 263, und Mo och Domsjö/Kommission, oben in Randnr. 204 angeführt, Randnr. 398).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    55 und 64, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 109).

    81, 88 und 89, und Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 555).

    Angesichts des Spielraums, über den die Kommission bei der Bewertung der Kooperation eines Unternehmens im Rahmen der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, ist zu prüfen, ob die Kommission dieses Ermessen hier offensichtlich überschritten hat, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die von Kone vorgelegten Beweismittel es ihr nicht ermöglichten, im Hinblick auf das Kartell in Deutschland einen Verstoß gegen Art. 81 EG festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 555).

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da die Kommission angesichts der pauschalierenden Betrachtungsweise, die der in Nr. 1 Abschnitt A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zugrunde liegt, nicht verpflichtet ist, bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße die Größe des betroffenen Marktes zu berücksichtigen und diesen Betrag erst recht nicht in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen braucht (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 134), kann der für die Zuwiderhandlung in Deutschland festgesetzte allgemeine Ausgangsbetrag gegenüber den für die Zuwiderhandlungen in Belgien und den Niederlanden festgesetzten Ausgangsbeträgen nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    Nach Nr. 1 Abschnitt A Abs. 1 der Leitlinien von 1998 muss die Kommission bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes die konkreten Auswirkungen auf den Markt nur dann prüfen, wenn sie messbar sind (vgl. Urteil Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 143, und vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Randnr. 216).

    Gesichtspunkte, die die Intention eines Verhaltens betreffen, können größere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Marktaufteilung handelt (Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, sowie Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 96; Urteile des Gerichts vom 13. Dezember 2001, Krupp Thyssen Stainless und Acciai speciali Terni/Kommission, T-45/98 und T-47/98, Slg. 2001, II-3757, Randnr. 199, und Degussa/Kommission, oben in Randnr. 61 angeführt, Randnr. 251).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    Die Akteneinsicht gehört somit zu den Verfahrensgarantien, die die Verteidigungsrechte schützen und insbesondere die effektive Ausübung des Anhörungsrechts sicherstellen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnr. 68; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission ist somit verpflichtet, den von einem Verfahren zur Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG betroffenen Unternehmen die Gesamtheit der belastenden oder entlastenden Schriftstücke zugänglich zu machen, die sie im Laufe der Untersuchung gesammelt hat; hiervon ausgenommen sind nur Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen, interne Schriftstücke der Kommission und andere vertrauliche Informationen (vgl. in diesem Sinne Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 68, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 144 angeführt, Randnr. 34).

  • EuG, 06.05.2009 - T-116/04

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF

    Auszug aus EuG, 13.07.2011 - T-151/07
    Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).

    So kann die Kommission bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 21.09.1989 - 46/87

    Hoechst / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

  • EuGH, 02.10.2003 - C-196/99

    Aristrain / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EuG, 21.10.1997 - T-229/94

    Deutsche Bahn / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 17.10.1989 - 85/87

    Dow Benelux / Kommission

  • EuG, 18.06.2008 - T-410/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 15.07.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel

  • EuG, 14.05.1998 - T-317/94

    Weig / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-31/99

    ABB Asea Brown Boveri / Kommission

  • EuGH, 30.06.2005 - C-295/03

    Alessandrini u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhr aus

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt -

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

  • EuG, 14.05.1998 - T-304/94

    Europa Carton / Kommission

  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

  • EuG, 17.12.1998 - T-203/96

    Embassy Limousines & Services / Europäisches Parlament

  • EuG, 09.07.2009 - T-450/05

    Peugeot und Peugeot Nederland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von

  • EuG, 15.11.2007 - T-71/06

    'Enercon / HABM (Convertisseur d''énergie éolienne)' - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 14.09.1995 - T-571/93

    Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer

  • EuG, 15.03.2006 - T-26/02

    Daiichi Pharmaceutical / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der

  • EuG, 21.07.1998 - T-66/96

    Mellett / Gerichtshof

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/05

    Coats Holdings und Coats / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nicht unerlässlich, dass das Gericht, das jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen (Urteile Chalkor/Kommission, EU:C:2011:815, Rn. 66, sowie Kone u. a./Kommission, T-151/07, EU:C:2013:696, Rn. 32).
  • OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13

    Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten

    Die beim EuG eingereichten Klagen der Gesellschaften der Unternehmensgruppen L (Urteil vom 13.07.2011, T - 151/07) und P (Urteil vom 13.07.2011, T-145/07) blieben ohne Erfolg.
  • EuGH, 06.11.2012 - C-199/11

    Die Grundrechtecharta hindert die Kommission nicht daran, im Namen der Union vor

    Mit Urteilen vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07, Slg. 2011, II-4819), General Technic-Otis/Kommission (T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129) und Kone u. a./Kommission (T-151/07, Slg. 2011, II-5313), wies das Gericht diese Klagen ab, jedoch mit Ausnahme der von den Unternehmen der ThyssenKrupp-Gruppe erhobenen Klagen, denen das Gericht in Bezug auf die Höhe der auferlegten Geldbußen teilweise stattgab.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    10 - Vgl. dazu neben dem angefochtenen Urteil drei weitere Urteile des Gerichts vom 13. Juli 2011 in den Rechtssachen General Technic-Otis u. a./Kommission (T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, I-4977), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission (T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129) und Kone u. a./Kommission (T-151/07, Slg. 2011, II-5313).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-510/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Geldbußen, die gegen die Kone-Gruppe wegen ihrer

    Par leur pourvoi, Kone Oyj, Kone GmbH et Kone BV (ci-après, ensemble, le «groupe Kone") demandent l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 13 juillet 2011, Kone e.a./Commission (T-151/07, Rec. p. II-5313, ci-après l'«arrêt attaqué"), par lequel celui-ci a rejeté leur demande tendant à l'annulation de la décision C (2007) 512 final de la Commission, du 21 février 2007, relative à une procédure d'application de l'article 81 [CE] (affaire COMP/E-1/38.823 - Ascenseurs et escaliers mécaniques, ci-après la «décision litigieuse"), dont une version résumée a été publiée au Journal officiel de l'Union européenne (JO 2008, C 75, p. 19), ou, à titre subsidiaire, à la réduction du montant des amendes qui leur ont été infligées.
  • EuGH, 05.12.2013 - C-455/11

    Solvay / Kommission

    p. II-4091, points 263 à 265), ainsi que du 13 juillet 2011, Kone e.a./Commission (T-151/07, Rec. p. II-5313, points 98 à 105 et 160 à 180), les documents envoyés par Arkema, par télécopie du 3 avril 2003, n'avaient, à ce moment-là, aucune force probante intrinsèque, ceux-ci ne l'ayant acquise qu'après qu'Arkema en eut expliqué le contenu à la Commission dans sa télécopie ultérieure du 26 mai 2003.
  • EuG, 29.02.2016 - T-267/12

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission

    Partant, dans l'hypothèse où elle n'aurait pas respecté les lignes de conduite posées par ladite communication, elle aurait porté atteinte au principe de protection de la confiance légitime (voir, en ce sens, arrêts du 18 juin 2008, Hoechst/Commission, T-410/03, Rec, EU:T:2008:211, point 510, et du 13 juillet 2011, Kone e.a./Commission, T-151/07, Rec, EU:T:2011:365, point 127).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2012 - C-199/11

    Nach Ansicht des Generalanwalts Cruz Villalón steht die Charta der Grundrechte

    4 - Urteile vom 13. Juli 2011, Schindler Holding u. a./Kommission (T-138/07, Slg. 2011, II-4819), General Technic-Otis u. a./Kommission (T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07, Slg. 2011, II-4977), ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission (T-144/07, T-147/07, T-148/07, T-149/07, T-150/07 und T-154/07, Slg. 2011, II-5129) und Kone u. a./Kommission (T-151/07, Slg. 2011, II-5313).
  • EuG, 29.02.2016 - T-251/12

    Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere

    Partant, dans l'hypothèse où elle n'aurait pas respecté les lignes de conduite posées par ladite communication, elle aurait porté atteinte au principe de protection de la confiance légitime (arrêts du 18 juin 2008, Hoechst/Commission, T-410/03, Rec, EU:T:2008:211, point 510, et du 13 juillet 2011, Kone e.a./Commission, T-151/07, Rec, EU:T:2011:365, point 127).
  • EuG, 27.11.2014 - T-521/09

    Alstom Grid / Kommission

    Daher hätte die Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt, wenn sie die in dieser Mitteilung vorgesehenen Verhaltensrichtlinien nicht beachtet haben sollte (Urteile vom 18. Juni 2008, Hoechst/Kommission, T-410/03, Slg, EU:T:2008:211, Rn. 510, und vom 13. Juli 2011, Kone u. a./Kommission, T-151/07, Slg, EU:T:2011:365, Rn. 127).
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