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   EuG, 08.10.2008 - T-69/04   

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EuG, 08.10.2008 - T-69/04 (https://dejure.org/2008,4045)
EuG, Entscheidung vom 08.10.2008 - T-69/04 (https://dejure.org/2008,4045)
EuG, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - T-69/04 (https://dejure.org/2008,4045)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte Einrede der Rechtswidrigkeit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen Schwere und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - ...

  • EU-Kommission

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission

    Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte − Einrede der Rechtswidrigkeit − Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 − Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung − Leitlinien für das ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003; Anforderungen an das Vorliegen eines Kartells im Sektor für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoffprodukte und Graphitprodukte; Anforderungen an die Durchsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Vertrag (Sache COMP/E-2/38.359) über ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, ...

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (62)

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Schwere einer Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören und hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a../Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 241, und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 43).

    Ganz anders ist die Rechtslage dagegen, wenn auf ein Unternehmen im Bereich des Wettbewerbs ausschließlich das Gemeinschaftsrecht und das Recht eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, d. h., wenn sich ein Kartell ausschließlich auf den räumlichen Anwendungsbereich der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft beschränkt (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 30).

    Aufgrund des speziellen Charakters des auf Gemeinschaftsebene geschützten Rechtsguts können die Beurteilungen, die die Kommission kraft ihrer einschlägigen Befugnisse vornimmt, erheblich von den Beurteilungen durch die Behörden von Drittstaaten abweichen (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 31).

    Folglich kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission Geldbußen berücksichtigt, die zuvor von den Behörden von Drittstaaten verhängt wurden, doch ist sie dazu nicht verpflichtet (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 36).

    Folglich ist die Kommission bei der Beurteilung der Abschreckungswirkung einer wegen eines Verstoßes gegen diese Regeln zu verhängenden Geldbuße nicht verpflichtet, etwaige Sanktionen zu berücksichtigen, die gegen ein Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln von Drittstaaten verhängt wurden (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 37).

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 81).

    Insoweit verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über einen weiten Wertungsspielraum (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88).

    In Wirklichkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wie bereits dargelegt, die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Umstand berücksichtigen kann, dass dieses Unternehmen erst nach Erhalt eines Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung stellte (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 365, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 408), wobei sie diesen Umstand jedoch nicht als ausschlaggebend dafür ansehen darf, die Kooperation eines Unternehmens gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 410).

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Daraus folgt im Umkehrschluss, dass dies nicht der Fall sein kann, wenn das betreffende Unternehmen den Sachverhalt einräumt (Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003 Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 227, und vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: Urteil Tokai I, Randnr. 108; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil Tokai II, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn.

    Drittens ist hervorzuheben, dass die Methode, die Mitglieder eines Kartells im Hinblick auf eine differenzierte Behandlung im Stadium der Festsetzung der Ausgangsbeträge ihrer Geldbußen in Kategorien einzuteilen, die das Gericht grundsätzlich für zulässig erklärt hat, obwohl die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 217), zu einer Pauschalierung des für die Unternehmen derselben Kategorie festgesetzten Ausgangsbetrags führt.

    Im Übrigen muss die Höhe der Geldbußen nach der Rechtsprechung zumindest in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren stehen, die für die Beurteilung der Schwere des Verstoßes eine Rolle gespielt haben (vgl. Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Kategorien mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 182 angeführt, Randnr. 416, und Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 220 und 222).

    In Wirklichkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wie bereits dargelegt, die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Umstand berücksichtigen kann, dass dieses Unternehmen erst nach Erhalt eines Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung stellte (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 365, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 408), wobei sie diesen Umstand jedoch nicht als ausschlaggebend dafür ansehen darf, die Kooperation eines Unternehmens gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 410).

    An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass die drei oben in Randnr. 254 genannten Einwände aufgrund der Rechtsprechung zurückgewiesen wurden, wonach Tatsachen, die ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren ausdrücklich eingeräumt hat, als erwiesen anzusehen sind und es dem Unternehmen nicht mehr freisteht, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Verteidigungsmittel gegen sie vorzubringen (Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 227, Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 108, sowie Urteil Tokai II, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn. 324 und 326).

    Ferner ist noch hervorzuheben, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen auf das Urteil Tokai I (oben in Randnr. 84 angeführt) hingewiesen hat, in dem das Gericht, obwohl die Klägerin ausdrücklich eingeräumten Sachverhalt nicht in Frage gestellt hatte, einem Antrag der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße stattgegeben und ausgeführt hat, dass die Kommission entgegen den Erwartungen, die sie vernünftigerweise aufgrund der objektiven Zusammenarbeit der Klägerin im Verwaltungsverfahren hegen durfte, gezwungen war, vor Gericht eine Verteidigung gegen das Bestreiten von Zuwiderhandlungen auszuarbeiten und vorzubringen, von denen sie mit gutem Grund angenommen hatte, dass die Klägerin sie nicht mehr in Frage stellen werde.

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Im Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I-4125), hat der Gerichtshof klargestellt, dass schon nach dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG eine abgestimmte Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Randnr. 118).

    Außerdem hat er entschieden, dass vorbehaltlich des den betroffenen Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die Vermutung gilt, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Mitbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, Randnr. 121).

    Im vorliegenden Fall ist mangels Gegenbeweises, der ihr oblegen hätte, davon auszugehen, dass SKT, die während des gesamten Zuwiderhandlungszeitraums weiterhin auf dem fraglichen Markt tätig war, die rechtswidrige Abstimmung, an der sie beteiligt war, bei der Bestimmung ihres Verhaltens auf den genannten Markt berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Randnr. 118 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 09.11.2004 - T-252/03

    FNICGV / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Diese Rechtsprechung zielt nicht darauf ab, die Möglichkeit für ein von der Kommission mit einer Sanktion belegtes Unternehmen, Klage zu erheben, zu beschränken, vielmehr will sie klarstellen, in welchem Umfang eine Anfechtung vor dem Richter möglich ist, um eine Verlagerung der Feststellung des Sachverhalts der fraglichen Zuwiderhandlung von der Kommission auf das Gericht zu verhindern, das im Rahmen einer Klage nach Art. 230 EG ja dafür zuständig ist, die Entscheidung, mit der die Sanktion verhängt wird, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung abzuändern (Beschluss des Gerichts vom 9. November 2004, FNICGV/Kommission, T-252/03, Slg. 2004, II-3795, Randnr. 24).

    Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann der Gemeinschaftsrichter nicht nur, wie in Artikel 231 EG vorgesehen, die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären, sondern er kann auch die in dieser Entscheidung festgesetzte Zwangsmaßnahme abändern (Beschluss FNICGV/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 24).

    Art. 229 EG hat nämlich nur eine Erweiterung des Umfangs der Befugnisse des Gemeinschaftsrichters in Verfahren nach Art. 230 EG zur Folge (Beschluss FNICGV/Kommission, oben in Randnr. 85 angeführt, Randnr. 25).

  • EuG, 14.05.1998 - T-347/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    619 und 620; Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998, Mayr-Melnhof/Kommission, T-347/94, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 235, vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T-141/94, Slg. 1999, II-347, Randnr. 645, und Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 150).

    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 121, und Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 165 angeführt, Randnr. 369) kann der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt waren, auf der Erwägung beruht, dass eine solche Kooperation der Kommission die Aufgabe erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen (Urteil des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 399; Urteile des Gerichts BPB de Eendracht/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 325, vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363, und Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 165 angeführt, Randnr. 330).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-294/98

    Metsä-Serla u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 117).

    Aus Randnr. 257 und Art. 1 der Entscheidung ergibt sich im Gegenteil, dass gegen die Schunk GmbH selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen wurde, die ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu SKT, die es ihr erlaubten, das Marktverhalten von SKT zu bestimmen, persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 34).

  • EuGH, 04.07.1985 - 134/84

    Williams / Rechnungshof

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, Slg. 1985, 2225, Randnr. 14, Urteile des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 160, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 367).

    Soweit Schunk geltend macht, die Herabsetzung der Geldbuße von Hoffmann sei rechtswidrig, und auch unterstellt, die Kommission hätte diesem Unternehmen aufgrund einer falschen Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit ohne Rechtsgrund eine Herabsetzung gewährt, ist daran zu erinnern, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen gegenüber anderen begangenen Rechtsverstoß berufen kann (Urteil Williams/Rechnungshof, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 14, Urteile vom 14. Mai 1998, SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 160, und LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 367).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Es ist zwar richtig, dass dieses Autonomiepostulat nicht das Recht der Wirtschaftsteilnehmer beseitigt, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen solchen Wirtschaftsteilnehmern entgegen, die bezweckt oder bewirkt, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, zu dem man sich selbst entschlossen hat oder das man in Erwägung zieht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg. 1975, S. 1663, Randnrn.

    Es ist daran zu erinnern, dass sich die Kommission, wenn sie die konkreten Auswirkungen einer Zuwiderhandlung auf den Markt beurteilt, auf den Wettbewerb beziehen muss, der normalerweise ohne die Zuwiderhandlung geherrscht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, oben in Randnr. 116 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Insoweit kann der These, bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung könne nur berücksichtigt werden, dass ohne Absprache ein anderes Niveau der Transaktionspreise bestanden hätte, nicht gefolgt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C-279/98 P, Slg. 2000, I-9693, Randnrn.

    Das Gericht hat im Rahmen der ihm durch Art. 229 EG und Art. 17 der Verordnung Nr. 17 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, KNP BT/Kommission, C-248/98 P, Slg. 2000, I-9641, Randnr. 40, Cascades/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 42, und Weig/Kommission, C-280/98 P, Slg. 2000, I-9757, Randnr. 41).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Auszug aus EuG, 08.10.2008 - T-69/04
    Aus ihren Schriftsätzen geht hervor, dass sie sich darauf beschränken, geltend zu machen, dass das Kartell nur teilweise umgesetzt worden sei, ein Behauptung, die, ihre Richtigkeit unterstellt, nicht zum Nachweis geeignet ist, dass die Kommission bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung einen Fehler begangen hat, indem sie den Umstand berücksichtigte, dass die in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltensweisen tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkungen auf den EWR-Markt für die betroffenen Produkte hatten (Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 148).

    Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 150).

  • EuG, 19.03.2003 - T-213/00

    CMA CGM u.a. / Kommission

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EuGH, 29.05.1997 - C-299/95

    Kremzow / Republik Österreich

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

  • EuG, 09.07.2003 - T-230/00

    Daesang und Sewon Europe / Kommission

  • EuG, 15.03.2006 - T-15/02

    BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte -

  • EuG, 27.09.2006 - T-314/01

    Avebe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel 81 EG -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

  • EuG, 20.04.1999 - T-305/94

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-327/94

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 52/69

    Geigy AG / Kommission

  • EuGH, 14.07.1972 - 54/69

    Francolor / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt -

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM EIN

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuG, 11.03.1999 - T-151/94

    British Steel / Kommission

  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 20.02.2001 - T-112/98

    Mannesmannröhren-Werke / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 13.02.1996 - C-143/93

    Gebroeders van Es Douane Agenten / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

  • EuGH, 21.09.2006 - C-167/04

    JCB Service / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Artikel 81 EG -

  • EGMR, 25.02.1992 - 12963/87

    MARGARETA AND ROGER ANDERSSON v. SWEDEN

  • EGMR, 27.09.1995 - 15312/89

    G. c. FRANCE

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    28 und 34, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 74).
  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Im Rahmen einer Unternehmensgruppe ist nämlich eine Holding eine Gesellschaft, die die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften bündeln und als deren Leitungsinstanz fungieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 63).
  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

    Insoweit ist insbesondere zu beachten, dass im Rahmen einer Unternehmensgruppe wie der hier fraglichen eine Holding eine Gesellschaft ist, die die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften bündeln und als deren Leitungsinstanz fungieren soll (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnrn.
  • EuG, 12.07.2019 - T-772/15

    Quanta Storage / Kommission

    Im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung kann der Unionsrichter nämlich nicht nur, wie in Art. 264 AEUV vorgesehen, den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären, sondern er kann auch die darin verhängte Sanktion abändern (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 242 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist der Unionsrichter, wie die Kommission betont, befugt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 243 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist, auch wenn die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung meist von den Klägern beantragt wird, um eine Herabsetzung der Geldbuße zu erreichen, nichts ersichtlich, was die Kommission daran hindern würde, den Unionsrichter ebenfalls mit der Frage der Höhe der Geldbuße zu befassen und deren Erhöhung zu beantragen (Urteil vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 244).

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro,

    Ferner ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 die allgemeinen Rechtsgrundsätze und ganz besonders die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit in ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts zu beachten hat (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 77, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 41).
  • EuG, 27.10.2010 - T-24/05

    Alliance One International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer

    28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben, Randnr. 27) neben dem 100%igen Besitz des Kapitals der Tochtergesellschaft weitere Umstände wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften im Verwaltungsverfahren angeführt, doch wurden diese Umstände von ihm nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Anwendung der oben in Randnr. 129 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Randnr. 57).
  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Ebenso besteht vorbehaltlich des den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern obliegenden Gegenbeweises die Vermutung, dass die an der Abstimmung beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Festlegung ihres Marktverhaltens berücksichtigen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121, und vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, EU:T:2008:415, Rn. 118).
  • EuG, 11.07.2014 - T-541/08

    Sasol u.a. / Kommission

    Auch wenn es somit keine für alle Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln geltende absolute Obergrenze gibt, besteht für die mögliche Geldbuße doch eine bezifferbare und absolute Obergrenze, die bei jedem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung in einer Weise berechnet wird, bei der der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße im Voraus bestimmbar ist (Urteile des Gerichts vom 5. April 2006, Degussa/Kommission, T-279/02, Slg. 2006, II-897, Rn. 74 bis 76, vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 35 und 36, und vom 12. Dezember 2012, Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission, T-400/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 28).
  • EuG, 11.07.2014 - T-543/08

    RWE und RWE Dea / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

    Hierzu ist bereits entschieden worden, dass die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union beteiligt waren, auf der Erwägung beruht, dass eine solche Kooperation der Kommission die Aufgabe erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 399, und Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 225).
  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Sodann ist es im Kontext einer Unternehmensgruppe Aufgabe einer Holdinggesellschaft, die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften zu bündeln und als deren Leitungsinstanz zu fungieren (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T-69/04, Slg. 2008, II-2567, Rn. 63, und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T-360/09, Rn. 283).
  • EuG, 23.01.2014 - T-384/09

    SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 14.04.2011 - T-461/07

    Das Gericht bestätigt die Geldbuße in Höhe von 10,2 Millionen Euro, die gegen

  • EuG, 23.01.2014 - T-391/09

    Evonik Degussa und AlzChem / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-240/07

    Heineken Nederland und Heineken / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 05.10.2011 - T-11/06

    Romana Tabacchi / Kommission

  • EuG, 13.07.2011 - T-151/07

    Kone u.a. / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-186/06

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 16.06.2011 - T-235/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen die Heineken NV und ihre

  • EuG, 13.09.2013 - T-566/08

    Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 24.03.2011 - T-375/06

    Das Gericht erklärt die Geldbußen einiger Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2014 - C-580/12

    Guardian Industries und Guardian Europe / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle -

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuG, 18.10.2023 - T-590/20

    Clariant und Clariant International/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 14.05.2014 - T-406/09

    Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 27.06.2012 - T-372/10

    Bolloré / Kommission

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-551/08

    H & R ChemPharm / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Paraffinwachse -

  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

  • EuG, 11.07.2014 - T-540/08

    Esso u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-544/08

    Hansen & Rosenthal und H & R Wax Company Vertrieb / Kommission - Wettbewerb -

  • EuG, 09.12.2014 - T-92/10

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-70/10

    Feralpi / Kommission

  • EuG, 09.09.2011 - T-25/06

    Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer

  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell im

  • EuG, 23.01.2014 - T-395/09

    Gigaset / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 12.10.2011 - T-41/05

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-190/06

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuG, 12.12.2014 - T-562/08

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-361/06

    Ballast Nedam / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-85/10

    Alfa Acciai / Kommission

  • EuG, 12.12.2012 - T-400/09

    Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 12.12.2012 - T-352/09

    Novácke chemické závody / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-362/06

    Ballast Nedam Infra / Kommission

  • EuGH, 15.06.2012 - C-493/11

    United Technologies / Kommission

  • EuG, 16.06.2011 - T-197/06

    FMC / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und Natriumperborat

  • EuG, 12.07.2018 - T-455/14

    Pirelli & C. / Kommission

  • EuG, 09.12.2014 - T-489/09

    Leali / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

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