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   EuGH, 29.10.1980 - 209/78, 210/78, 211/78, 212/78   

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EuGH, 29.10.1980 - 209/78, 210/78, 211/78, 212/78 (https://dejure.org/1980,38)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.1980 - 209/78, 210/78, 211/78, 212/78 (https://dejure.org/1980,38)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1980 - 209/78, 210/78, 211/78, 212/78 (https://dejure.org/1980,38)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Van Landewyck / Kommission

    1 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - NACHEINANDER GEGEN EIN UND DIESELBE ZUWIDERHANDLUNG ERHOBENE BESCHWERDEN - EINHEITLICHE ENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNG - GEWÄHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS

  • EU-Kommission

    Van Landewyck / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln durch Vereinbarungen zwischen Berufsverbänden der Tabakwarenindustrie betreffend den Tabakwarenvertrieb in Belgien; Weigerung der Kommission zur Anhörung bestimmter betroffener Großhandelsverbände und Einzelhandelsverbände im ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - NACHEINANDER GEGEN EIN UND DIESELBE ZUWIDERHANDLUNG ERHOBENE BESCHWERDEN - EINHEITLICHE ENTSCHEIDUNG - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNG - GEWÄHRUNG DES RECHTLICHEN GEHÖRS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (221)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Bei der Anwendung dieses - im übrigen vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 Metro/Kommission, Slg. 1977, 1905) anerkannten - Grundsatzes auf den konkreten Fall habe die Kommission nicht berücksichtigt, daß die beanstandeten Vereinbarungen wegen ihrer günstigen Wirkung auf die Marktstruktur nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fielen.

    "Das Bestreben, für den Fachgroß- und -einzelhandel ein gewisses Preisniveau aufrechtzuerhalten, welches mit dem Bestreben einhergeht, im Interesse des Verbrauchers die Möglichkeit des Fortbestands dieses Vertriebsweges neben neuen Vertriebsformen mit andersartiger Wettbewerbspolitik zu erhalten, gehört zu den Zielen, die verfolgt werden dürfen, ohne daß dabei zwangsläufig gegen das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 verstoßen würde, und kann, sollte letzteres ganz oder teilweise der Fall sein, den Tatbestand des Artikels 85 Absatz 3 erfüllen." (Slg. 1977, 1875, Randnr. 21 der Entscheidungsgründe).

    Eine derart schematische Anwendung des Artikels 85 verstoße gegen die Grundsätze, die der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Metro (Slg. 1977, 1875, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe) aufgestellt habe.

    Diesen Erwägungen des Gerichtshofes liege das Konzept des wirksamen Wettbewerbs ("workable competition") zugrunde, das der Gerichtshof unter anderem in seinem Urteil in der Rechtssache Metro (Slg. 1977, 1875, Randnr. 20 der Entscheidungsgründe) entwickelt habe.

    Der Gerichtshof habe sie darin bestätigt und anerkannt, daß Art und Intensität des Wettbewerbs je nach den in Betracht kommenden Waren und der wirtschaftlichen Struktur des betroffenen Marktsektors verschieden sein könnten (Urteil in der Rechtssache Metro, Slg. 1977, 1875, 1906).

    6 Hinsichtlich des letzten Punktes machen die Klägerinnen unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76 (Metro SB-Großmärkte GmbH & Co. KG/Kommission, Slg. 1977, 1875) geltend, das Ziel, dem Fachhandel ein bestimmtes Verdienstniveau zu sichern, um diese Vertriebsform aufrechtzuerhalten, falle wegen des damit verbundenen günstigen Einflusses auf die Marktstruktur nicht notwendig unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1. In dem genannten Urteil habe der Gerichtshof anerkannt, daß Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der herkömmlichen Formen des Handels dienten, indem sie zwischen den Aufgaben des Großhandels und denen des Einzelhandels unterschieden, nicht notwendig wettbewerbsbeschränkend seien und Gegenstand einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 sein könnten.

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    In den "Zucker"-Rechtssachen (verbundene Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, Suiker Unie U. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) habe der Gerichtshof erkannt (Randnr. 111 der Entscheidungsgründe), daß es der Kommission nicht verwehrt sei, über mehrere Zuwiderhandlungen mit einer einzigen Entscheidung zu befinden.

    Aus alledem folgt, daß die beanstandete Verhaltensweise den Wettbewerb nicht spürbar beeinträchtigen konnte und daher nicht unter das in Artikel 85 EWG- Vertrag ausgesprochene Verbot fiel." (Slg. 1975, 1663, Randnrn. 71 und 72 Entscheidungsgründe.).

    77 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73 (Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. 1975, 1663, 1954, Randnr. 111 der Entscheidungsgründe) ist es der Kommission nicht verwehrt, über mehrere Zuwiderhandlungen in einer einzigen Entscheidung zu befinden, vorausgesetzt, die Entscheidung erlaubt es jedem Adressaten, sich ein eindeutiges Bild davon zu verschaffen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden.

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    LTM/MBU, Slg. 1966, 281; 5/69, Völk/ Vervaecke, Slg. 1969, 295; 1/71, Cadillon/Höss, Slg. 1971, 351 und 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

    Dieser Nachweis sei jedoch unabdingbar (vgl. Urteil in der Rechtssache 19/77, Miller, Slg. 1978, 131, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe).

    Die FEDETAB übersehe hierbei das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Miller (Slg. 1978, 131, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe), in dem es heiße: "Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fordert für das Verbot der Vereinbarungen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und einer Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, nicht den Nachweis, daß derartige Vereinbarungen diesen Handel tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben - ein Nachweis, der in den meisten Fällen ohnehin nur schwer in rechtlich hinreichender Form geführt werden könnte -, er verlangt vielmehr den Nachweis, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten.".

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Die Kommission führt unter anderem das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 41/69 (ACE Chemiefarmal Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn. 91 bis 94 der Entscheidungsgründe) zur Rechtfertigung dafür an, daß sie in ihrer Entscheidung die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigt und ihre rechtliche Argumentation zur Verweigerung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 durch die Begründungserwägungen 132 (letzter Satz) und 133 ergänzt habe, während das von der Kommission sowohl in ihren beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte als auch in ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Hauptargument die zweite der in Artikel 85 Absatz 3 genannten Bedingungen betreffe.

    68 Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (AFC Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, 694, Randnrn. 91 bis 93 der Entscheidungsgründe) braucht die Entscheidung nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein.

  • EuGH, 09.07.1969 - 5/69

    Voelk / Vervaecke

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    LTM/MBU, Slg. 1966, 281; 5/69, Völk/ Vervaecke, Slg. 1969, 295; 1/71, Cadillon/Höss, Slg. 1971, 351 und 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 10 der Entscheidungsgründe).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, unter anderem auf das Urteil in der Rechtssache Völk/ Vervaecke (Slg. 1969, 295, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe) tritt die Kommission der Ansicht der FEDETAB entgegen, wonach die in Belgien bestehenden Vermarktungsbedingungen nach der Einfuhr zum Tragen kämen und daher aufgrund der erforderlichen Steuerbanderole keinerlei Einfluß auf den normalen zwischenstaatlichen Handel hätten.

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    - daß zwischen dem wirtschaftlichen Wert einer Leistung und ihrem Preis kein übertriebenes Mißverhältnis' bestehen darf (Artikel 86 Buchstabe a des Vertrages und Urteil in der Rechtssache United Brands, Slg. 1978, 207, Randnrn.
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffinann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461) genügt es, daß bei der Mitteilung der Beschwerdepunkte die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission stützt, sei es auch nur in gedrängter Form, klar angegeben werden, sofern die Kommission nur die zur Verteidigung notwendigen Angaben im Laufe des Verwaltungsverfahrens macht.
  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Die Kommission verweist in ihrer Gegenerwiderung auf die Ausführungen des Gerichtshofes zu den Grundrechten in den Urteilen in den Rechtssachen 11/70 (Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnrn. 3 und 4 der Entscheidungsgründe) und 4/73 (Nold, Slg. 1974, 491, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Selbst wenn dies zutreffe, stelle sich die Frage, ob diese mittelbare oder potentielle Auswirkung geeignet sei, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten zu "beeinträchtigen", und zwar "in einer Weise ..., die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein kann" (Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, 389).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.10.1980 - 209/78
    Des weiteren stehe die Rechtsmeinung der Kommission in Widerspruch zu ihrer Entscheidungspraxis und der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen innerhalb eines Konzerns (vgl. unter anderem Rechtssache 22/71, Béguelin, Slg. 1971, 949; Rechtssache 6/72, Continental Can, Slg. 1973, 215, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe; verbundene Rechtssachen 6 und 7/73, Commercial Solvents, Slg. 1974, 223, Randnr. 37 der Entscheidungsgründe; Rechtssache 16/74, Centrafarm/Winthrop, Slg. 1974, 1183; Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1970, Kodak, ABl.
  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 25.11.1971 - 22/71

    Béguelin Import / G.L. Import Export

  • EuGH, 31.05.1979 - 22/78

    Hugin / Kommission

  • EuGH, 24.01.1978 - 82/77

    Van Tiggele

  • EuGH, 31.10.1974 - 16/74

    Centrafarm BV u.a. / Winthorp BV

  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 16.11.1977 - 13/77

    INNO / ATAB

  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

  • EuGH, 15.05.1975 - 71/74

    Fruit- en Groentenimporthandel und Frubo / Kommission

  • EuGH, 06.05.1971 - 1/71

    Cadillon / Höss

  • EuGH, 15.07.1970 - 44/69

    Buchler & Co. / Kommission

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07

    Lottoblock

    Eine andere Auslegung würde Art. 81 Abs. 1 EG jeglicher Wirksamkeit berauben (EuGH, Urt. v. 15.5.1975 - 71/74, Slg. 1975, 563 Tz. 30/31 - Frubo; Urt. v. 29.10.1980 - 209/78, Slg. 1980, 3125 = WuW/E EWG/MUV 494 Tz. 88 - Van Landewyck).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Unbeschadet des Rechts der Wirtschaftsteilnehmer, sich dem festgestellten oder zu erwartenden Verhalten ihrer Wettbewerber auf intelligente, aber autonome Weise anzupassen (vgl. Urteile Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 174, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, EU:C:1993:120, Rn. 71, sowie Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), erfasst Art. 81 EG alle Formen der Zusammenarbeit und der Kollusion zwischen Unternehmen einschließlich derjenigen mit Hilfe einer kollektiven Struktur oder eines gemeinsamen Organs wie z. B. einer Vereinigung, die auf die Folgen abzielen, die diese Vorschrift unterbinden will (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandse Vereniging voor de fruit en groentenimporthandel und Frubo/Kommission, 71/74, EU:C:1975:61, Rn. 30, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, EU:C:1980:248, Rn. 88, sowie Eurofer/Kommission, C-179/99 P, EU:C:2003:525, Rn. 23).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

    Montecatini / Kommission

    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69 (ACF Chemiefarma/Kommisssion, Slg. 1970, 661) und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78 (Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125) hat das Gericht in Randnummer 230 festgestellt, eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages liege schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht hätten, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei der im Urteil Suiker Unie u. a./Kommission aufgestellte Grundsatz nicht durch die spätere Rechtsprechung überholt, insbesondere nicht durch das Urteil Van Landewyck u. a./Kommission oder das Urteil vom 10. Dezember 1985 in den Rechtssachen 240/82 bis 242/82, 261/82, 262/82, 268/82 und 269/92 (Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Slg. 1985, 3831).

    Soweit die Rechtsmittelführerin mit ihrer Kritik darzutun sucht, daß die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die Gegenstand der Polypropylen-Entscheidung sind, wegen außerhalb des Verhaltens der beteiligten Unternehmen liegender Umstände keinen wettbewerbswidrigen Zweck hätten haben können, ist drittens festzustellen, daß die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen, seine Begründetheit einmal unterstellt, nicht zu beweisen vermag, daß durch den wirtschaftlichen Kontext jede Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs ausgeschlossen war (dahin gehend die Urteile Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 153, und Stichting Sigarettenindustrie u. a./Kommission, Randnrn. 24 bis 29).

    Nach der in Randnummer 230 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich eine solche Vereinbarung daraus, daß die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (u. a. Urteile ACF Chemiefarma/Kommission, Randnr. 112, und Van Landewyck u. a./Kommission, Randnr. 86).

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