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   EuG, 10.03.1992 - T-10/89   

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EuG, 10.03.1992 - T-10/89 (https://dejure.org/1992,3066)
EuG, Entscheidung vom 10.03.1992 - T-10/89 (https://dejure.org/1992,3066)
EuG, Entscheidung vom 10. März 1992 - T-10/89 (https://dejure.org/1992,3066)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Hoechst AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Begriff der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise - Kollektive Verantwortlichkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    EWG Art. 85 Abs. 1; ; EWG Art. 190; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 15

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    262 In Randnummer 87 Absatz 1 der Entscheidung heisst es, das durch den Vertrag geschaffene getrennte Konzept der aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen solle verhindern, daß Unternehmen sich der Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 entzögen, indem sie in einer wettbewerbswidrigen Weise ohne eine endgültige Vereinbarung absprächen, sich zum Beispiel gegenseitig im voraus über ihr künftiges Verhalten in Kenntnis zu setzen, so daß jeder seine Geschäftspolitik in der Gewißheit regele, daß sich die Wettbewerber entsprechend verhielten (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619).

    Die abgestimmte Verhaltensweise könne schon rein begrifflich nicht völlig von der tatsächlichen Wirkung losgelöst werden, die sie auf die Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes habe (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnrn. 65 f., vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, a. a. O., Randnr. 180, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 21).

    Diesem Mehr an Marktrelevanz entspreche, wie Generalanwalt Mayras in dem Farbenfall (Rechtssache 48/69, Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972, a. a. O., S. 675 f.) festgestellt habe, ein Weniger hinsichtlich der Anforderungen an Konsens und Bindungswillen.

    Der mit der Aufnahme des Begriffs "abgestimmte Verhaltensweise" in Artikel 85 verfolgte Gesetzeszweck sei nämlich, neben den Vereinbarungen Arten der Absprachen zu erfassen, die lediglich als tatsächliche Koordinierung oder als praktische Zusammenarbeit in Erscheinung träten, aber dennoch geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnrn. 64 bis 66).

    Ausserdem stehe diese Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnr. 66, vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, a. a. O. Randnr. 26, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 14).

  • EuGH, 14.07.1981 - 172/80

    Züchner / Bayerische Vereinsbank

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    Die abgestimmte Verhaltensweise könne schon rein begrifflich nicht völlig von der tatsächlichen Wirkung losgelöst werden, die sie auf die Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Gemeinsamen Marktes habe (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnrn. 65 f., vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, a. a. O., Randnr. 180, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 21).

    Nach der recht verstandenen Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, a. a. O., Randnr. 180, vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, a. a. O., Randnr. 21, und vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29 und 30/83, a. a. O., Randnr. 20) sei das Parallelverhalten der Unternehmen am Markt ein selbständiges Tatbestandsmerkmal der abgestimmten Verhaltensweise.

    Ausserdem stehe diese Auffassung nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der abgestimmten Verhaltensweise (Urteile vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, a. a. O., Randnr. 66, vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73, a. a. O. Randnr. 26, und vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 172/80, Zuechner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 14).

  • EuGH, 17.01.1984 - 43/82

    VBVB und VBBB / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    Die Kommission könne sich für diese Beschränkung der Akteneinsicht nicht auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82 (VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19) stützen, das einen anderen Fall betroffen habe, nämlich die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag.

    49 Die Kommission macht geltend, sie sei, wie der Gerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden habe (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, a. a. O., Randnr. 25), nicht verpflichtet, den Beteiligten den gesamten Akteninhalt bekanntzumachen.

    52 Dagegen erfordert es die Wahrung der Verteidigungsrechte nicht, daß einem von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben wird, alle in den Akten der Kommission enthaltenen Schriftstücke zu kommentieren, da es keine Vorschrift gibt, die die Kommission dazu verpflichtet, den betroffenen Beteiligten den Inhalt ihrer Akten bekanntzugeben (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 43/82 und 63/82, a. a. O., Randnr. 25).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    51 Das Gericht weist darauf hin, daß der Klägerin zur Wahrung der Verteidigungsrechte Gelegenheit gegeben werden musste, zur Gesamtheit der Vorwürfe, die die Kommission in den an sie gerichteten Mitteilungen der Beschwerdepunkte erhoben hat, und zu den zur Stützung dieser Vorwürfe herangezogenen und von der Kommission in ihren Mitteilungen der Beschwerdepunkte erwähnten oder diesen als Anlagen beigefügten Beweismittel in der von ihr für angemessen erachteten Weise Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 7).

    356 Das Gericht weist darauf hin, daß entgegen den Behauptungen der Klägerin die Kommission in Randnummer 108 letzter Gedankenstrich der Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß sie dem Umstand Rechnung getragen habe, daß die Unternehmen für einen grossen Zeitraum erhebliche Verluste im Polypropylensektor hätten hinnehmen müssen; dies zeigt, daß die Kommission nicht nur den Verlusten, sondern damit auch den ungünstigen wirtschaftlichen Bedingungen des Sektors Rechnung getragen hat (Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, a. a. O., Randnrn. 111 ff.), um bei gleichzeitiger Berücksichtigung der anderen in Randnummer 108 aufgeführten Kriterien das allgemeine Niveau der gegen die beteiligten Unternehmen zu verhängenden Geldbussen festzusetzen.

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    Nach einer Entscheidung des Gerichtshofes sei die Abweichung der tatsächlichen Marktanteile von angeblich vereinbarten Quoten in besonderem Masse beweiserheblich, wenn die Beschuldigung eine Quotenabsprache zum Gegenstand habe (Urteil vom 17. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn. 150 f.).

    287 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag schon dann vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (siehe Urteile vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, a. a. O., Randnr. 112, und vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, a. a. O., Randnr. 86).

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    33 Die Klägerin macht geltend, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100 bis 103/80, Musique Diffusion Française/Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 29, und vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG-Telefunken/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 27) genüge es, um Beweisunterlagen gegen ein Unternehmen verwerten zu können, nicht, daß sie diesem bei der Akteneinsicht zur Kenntnis gelangten.

    Diese Schriftstücke können deshalb nicht als gültige Beweismittel gegen das Unternehmen angesehen werden (Urteil vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, a. a. O., Randnr. 27, und zuletzt Urteil vom 3. Juli 1991 in der Rechtssache C-62/86, AKZO Chemie/Kommission, Slg. 1991, I-3359, Randnr. 21).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    263 Der Gerichtshof habe im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 40 bis 48, 50, 54 bis 56, 111, 113 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) festgestellt, daß die in seiner Rechtsprechung niedergelegten Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die keineswegs die Ausarbeitung eines eigentlichen Plans voraussetzten, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen seien, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen habe, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenke.
  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78 (Heintz Van Landewyck/Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 68) hätten die Beschwerdepunkte lediglich neu geordnet oder ergänzt werden dürfen.
  • EuGH, 28.03.1984 - 29/83

    CRAM / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    Dies zwinge zu der Schlußfolgerung, daß im vorliegenden Fall ein auf einer unzulässigen Abstimmung beruhendes Marktverhalten nicht vorgelegen habe (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1984 in den verbundenen Rechtssachen 29 und 30/83, Compagnie royale asturienne des mines und Rheinzink/Kommission, Slg. 1984, 1679, Randnrn. 16 bis 20).
  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.03.1992 - T-10/89
    329 Schließlich sei der Einwand der Klägerin, ihre Beteiligung an dem Kartell reiche zur Rechtfertigung der verhängten Geldbusse nicht aus, unbegründet: Der Gerichtshof habe nämlich erklärt, daß jede tatsächliche Beteiligung an einer Zuwiderhandlung - auch die passive Einwilligung, die eine Zuwiderhandlung erleichtere - für die Verhängung einer Geldbusse ausreiche (Urteile vom 12. Juli 1979 in den verbundenen Rechtssachen 32, 36 bis 82/78, BMW Belgium/Kommission, Slg. 1979, 2435, und vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77, Miller/Kommission, Slg. 1978, 131).
  • EuGH, 27.01.1987 - 45/85

    Verband der Sachversicherer / Kommission

  • EuGH, 03.07.1985 - 243/83

    Binon / AMP

  • EuGH, 10.12.1985 - 240/82

    Stichting Sigarettenindustrie / Kommission

  • EuGH, 12.07.1979 - 32/78

    BMW Belgium / Kommission

  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • EuGH, 05.06.1973 - 81/72

    Kommission / Rat

  • EuGH, 20.03.1959 - 18/57

    Firma J. Nold KG, Kohlen-und Baustoffgrosshandlung, gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 30.01.1974 - 148/73

    Louwage / Kommission

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Dreizehn der vierzehn übrigen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89, T-6/89 bis T-10/89, T-12/89 bis T-15/89).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

    Hoechst / Kommission

    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-10/89 (Hoechst/Kommission, Slg. 1992, II-629) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch Rechtsberater G. zur Hausen als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte in der ersten Instanz,.

    Die Hoechst AG hat mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-10/89 (Hoechst/Kommission, Slg. 1992, II-629; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    365 und 366, und in der Rechtssache T-10/89, Hoechst/Kommission, Slg. 1992, II-629, Randnrn.
  • EuG, 21.02.1995 - T-29/92

    Vereniging van Samenwerkende Prijsregelende Organisaties in de Bouwnijverheid und

    Mangels entsprechender Anhaltspunkte sei die Entscheidung als rechtmässig anzusehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-10/89, Hoechst/Kommission, Slg. 1992, II-629, Randnr. 375).
  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen

    Die Kommission geht nämlich bei der Festsetzung einer Geldbuße zutreffend davon aus, dass diese aus dem versteuerten Gewinn zu leisten ist, denn wäre die Geldbuße aus dem zu versteuernden Gewinn zu leisten, müsste der Staat, in dem das Unternehmen zur Steuer veranlagt wird, einen Teil der Geldbuße tragen, und eine solche Folge würde der den unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln zugrunde liegenden Logik widersprechen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Hoechst/Kommission, T-10/89, Slg. 1992, II-629, Rn. 369).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-5/93

    DSM / Kommission

    382 bis 385, T-10/89, Hoechst/Kommission, Randnrn.
  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

    Dreizehn der vierzehn übrigen Adressaten dieser Entscheidung haben ebenfalls Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssachen T-1/89 bis T-4/89, T-6/89 bis T-8/89 und T-10/89 bis T-15/89).
  • EuG, 04.11.1992 - T-8/89

    DSM NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    382 bis 385, T-10/89, Hoechst/Kommission, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2009 - C-429/07

    X - Wettbewerbspolitik - Art. 81 EG und 82 EG - Art. 15 Abs. 3 der Verordnung

    7 - Ohne mich in der Sache zum Ausgangsverfahren zu äußern oder zur dort aufgeworfenen Problematik Stellung nehmen zu wollen, weise ich darauf hin, dass der Zusammenhang zwischen kohärenter Anwendung und wirksamer Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG in dem besonderen Kontext der Abziehbarkeit der Geldbußen zumindest stillschweigend im Urteil des Gerichts vom 10. März 1992, Hoechst/Kommission (T-10/89, Slg. 1992, II-629, Randnrn.
  • EuG, 26.03.1992 - T-4/89

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    382 bis 385; T-10/89, Hoechst/Kommission, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1992 - C-195/91

    Bayer AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

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