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   EuG, 06.04.1995 - T-142/89   

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EuG, 06.04.1995 - T-142/89 (https://dejure.org/1995,8560)
EuG, Entscheidung vom 06.04.1995 - T-142/89 (https://dejure.org/1995,8560)
EuG, Entscheidung vom 06. April 1995 - T-142/89 (https://dejure.org/1995,8560)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission

    Usines Gustave Boël SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Wettbewerb - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung bei Vereinbarungen betreffend Lieferquoten und Preise für Betonstahlmatten ; Beweis für die Teilnahme eines Unternehmens an Quotenabsprachen und Preisabsprachen; Beteiligung eines Unternehmens am Austausch eines zur Schaffung eines ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 29.10.1980 - 209/78

    Van Landewyck / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    85 Es treffe zwar zu, daß der Mehrwert bei Betonstahlmatten verhältnismässig gering sei, doch dürfe gerade dann der verbleibende wirksame Wettbewerb nicht verfälscht werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnrn. 133 und 134).

    Der verbleibende Spielraum reichte jedoch für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt aus, den die in der Entscheidung festgestellten Absprachen daher spürbar beeinträchtigen konnten (vgl. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O.).

    100 Ausserdem sind nach ständiger Rechtsprechung Beschlüsse, Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinflussen und dadurch der Errichtung eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten hinderlich sein können (vgl. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 170).

  • EuGH, 01.02.1978 - 19/77

    Miller / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    97 Sie weist überdies darauf hin, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77 (Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15) "nicht den Nachweis [fordert], daß [die] Vereinbarungen [den] Handel [zwischen Mitgliedstaaten] tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben ° ein Nachweis, der in den meisten Fällen ohnehin nur schwer in rechtlich hinreichender Form geführt werden könnte °; er verlangt vielmehr den Nachweis, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten".

    101 Weiter ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag weder den Nachweis fordert, daß die Urheber wettbewerbsbeschränkender Praktiken die Absicht gehabt haben, mit ihnen den Handel zwischen Mitgliedstaaten einzuschränken, noch, daß diese Praktiken den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern lediglich den Nachweis verlangt, daß diese Vereinbarungen geeignet waren, eine derartige Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil Miller/Kommission, a. a. O.).

  • EuGH, 11.07.1989 - 246/86

    Belasco u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/89, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261) setze die Einstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich "nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen Artikel 85 EWG-Vertrag bewusst gewesen ist; es genügt vielmehr, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte".

    116 Das Gericht erinnert daran, daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen diese Regeln bewusst gewesen ist, sondern es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile Belasco u. a./Kommission und Tipp-Ex/Kommission, a. a. O.; Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II-1275, Randnr. 350).

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    138 Nach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission mit vollem Recht den Zinssatz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei Zahlungsverzug und auf jeden Fall bei Klageerhebung erhöhen, um die Erhebung offensichtlich unbegründeter Klagen zu verhindern, deren ausschließliches Ziel darin bestuende, die Zahlung der Geldbusse zu verzögern (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1983 in der Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, 3151, Randnr. 141).
  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    107 Das Gericht weist darauf hin, daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung für mehrere Zuwiderhandlungen eine einzige Geldbusse verhängen darf und daß dies erst recht zu gelten hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, die in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen die gleiche Art von Verhaltensweisen auf den verschiedenen Märkten, insbesondere die Festlegung von Preisen und Quoten und den Austausch von Informationen bezweckten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, und vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825).
  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    107 Das Gericht weist darauf hin, daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung für mehrere Zuwiderhandlungen eine einzige Geldbusse verhängen darf und daß dies erst recht zu gelten hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, die in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen die gleiche Art von Verhaltensweisen auf den verschiedenen Märkten, insbesondere die Festlegung von Preisen und Quoten und den Austausch von Informationen bezweckten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, und vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825).
  • EuGH, 08.02.1990 - 279/87

    Tipp-Ex / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. Urteile vom 11. Juli 1989 in der Rechtssache 246/86, Belasco u. a./Kommission, Slg. 1989, 2117, Randnr. 41, und vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-279/89, Tipp-Ex/Kommission, Slg. 1990, I-261) setze die Einstufung einer Zuwiderhandlung als vorsätzlich "nicht voraus, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen Artikel 85 EWG-Vertrag bewusst gewesen ist; es genügt vielmehr, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß das ihm zur Last gelegte Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte".
  • EuG, 10.03.1992 - T-15/89

    Chemie Linz AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    116 Das Gericht erinnert daran, daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen diese Regeln bewusst gewesen ist, sondern es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte (vgl. Urteile Belasco u. a./Kommission und Tipp-Ex/Kommission, a. a. O.; Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-15/89, Chemie Linz/Kommission, Slg. 1992, II-1275, Randnr. 350).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    107 Das Gericht weist darauf hin, daß die Kommission nach ständiger Rechtsprechung für mehrere Zuwiderhandlungen eine einzige Geldbusse verhängen darf und daß dies erst recht zu gelten hat, wenn, wie im vorliegenden Fall, die in der Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen die gleiche Art von Verhaltensweisen auf den verschiedenen Märkten, insbesondere die Festlegung von Preisen und Quoten und den Austausch von Informationen bezweckten (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73 111/73, 113/73 und 114/73, Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, vom 14. Februar 1978 in der Rechtssache 27/76, United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207, und vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825).
  • EuGH, 11.01.1990 - 277/87

    Sandoz Prodotti Farmaceutici / Kommission

    Auszug aus EuG, 06.04.1995 - T-142/89
    89 Bezueglich der fehlenden Wirkungen der Absprachen weist das Gericht darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die konkreten Auswirkungen der Absprachen nicht berücksichtigt zu werden brauchen, wenn wie im vorliegenden Fall feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45).
  • EuG, 06.04.1995 - T-152/89

    ILRO SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 10.03.1992 - T-12/89

    Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-145/89

    Baustahlgewebe GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 17.12.1991 - T-6/89

    Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

  • EuG, 06.04.1995 - T-141/89

    Tréfileurope Sales SARL gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 06.04.1995 - T-147/89

    Société métallurgique de Normandie gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 12.07.2001 - T-202/98

    Tate & Lyle / Kommission

    Nach der Rechtsprechung brauchen die konkreten Auswirkungen von Absprachen nicht berücksichtigt zu werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, feststeht, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes bezwecken (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in den Rechtssachen T-142/89, Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867, Randnr. 89, und T-152/89, ILRO/Kommission, Slg. 1995, II-1197, Randnr. 32).
  • EuG, 14.05.1998 - T-308/94

    Cascades / Kommission

    Sie sei bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und der Festlegung der Höhe der Geldbußen nicht verpflichtet, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, wenn feststehe, daß die Abstimmung einen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt habe (Urteile des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 310, und in der Rechtssache T-13/89, ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021, Randnr. 386, sowie vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-142/89, Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867, Randnr. 122).
  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

    Zudem sind die Absicht und die behauptete Gutgläubigkeit der Klägerin nicht relevant für eine Widerlegung der Feststellung, dass die fragliche Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, und aus diesem Grund kann gegen die Klägerin eine Geldbuße im Sinne von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. April 1995, Boël/Kommission, T-142/89, EU:T:1995:63, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 08.07.2004 - T-48/00

    Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre -

    Dieser Grundsatz werde bei der Verhängung von Geldbußen häufig angewandt (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache Hercules Chemicals/Kommission, zitiert oben in Randnr. 116, Randnr. 295, vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-141/89, Trefileurope/Kommission, Slg. 1995, II-791, Randnr. 185, in der Rechtssache T-142/89, Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1998 - C-185/95

    Baustahlgewebe / Kommission

    (104) - Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-142/89 (Slg. 1995, II-867).
  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

    35 Schließlich habe das Gericht in seinem Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-142/89 (Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867) einem ähnlichen Klagegrund mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe nachgewiesen, daß ihr Umsatz in dem von der Kommission herangezogenen Referenzjahr höher gewesen sei als die Umsätze während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung.
  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

    Außerdem sei die Kommission von den in der MB 2003 gegebenen Hinweisen abgewichen, wobei die Wahl des Jahres 1991 anstelle des Jahres 2003 besonders willkürlich sei (Urteil des Gerichts vom 6. April 1995, Boël/Kommission, T-142/89, Slg. 1995, II-867, Randnr. 133) und einer Begründung entbehre.
  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99

    KE KELIT / Kommission

    Folglich ist es irrelevant, ob die individuelle Beteiligung des fraglichen Unternehmens an der Vereinbarung ungeachtet seiner geringen Größe den Wettbewerb einschränken oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnte und ob die Klägerin die Absicht hatte, die Märkte abzuschotten, und damit gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßenwollte (Urteile des Gerichts vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-142/89, Boël/Kommission, Slg. 1995, II-867, Randnrn. 88 und 99, und Tréfileurope/Kommission, Randnr. 122).
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