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   EuGH, 05.03.2015 - C-553/13   

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https://dejure.org/2015,3276
EuGH, 05.03.2015 - C-553/13 (https://dejure.org/2015,3276)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2015 - C-553/13 (https://dejure.org/2015,3276)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2015 - C-553/13 (https://dejure.org/2015,3276)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Statoil Fuel & Retail

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 2 - Verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe - Steuer auf den Einzelhandelsverkauf - Begriff "besonderer Zweck" - Im Voraus festgelegte Verwendung - Betrieb ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Statoil Fuel & Retail

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 1 Abs. 2 - Verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe - Steuer auf den Einzelhandelsverkauf - Begriff "besonderer Zweck" - Im Voraus festgelegte Verwendung - Betrieb ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Indirekte Steuern; Verbrauchsteuern; Richtlinie 2008/118/EG; Art. 1 Abs. 2; Verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe; Steuer auf den Einzelhandelsverkauf; Begriff besonderer Zweck; Im Voraus festgelegte Verwendung; Betrieb des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Statoil Fuel & Retail

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 118/2008 Art 1 Abs 2
    Betrieb des öffentlichen Personennahverkehs, indirekte Besteuerung, Verkaufssteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Tallinna Ringkonnakohus - Auslegung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009 L 9, S. 12) - Erhebung zusätzlicher ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-82/12

    Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-553/13
    Bei diesen beiden Voraussetzungen, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird, handelt es sich, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 hervorgeht, um kumulative Voraussetzungen (vgl. entsprechend Urteil Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur ersten der beiden Voraussetzungen - nur sie ist Gegenstand der Vorlagefragen - geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter einem besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ein anderer als ein reiner Haushaltszweck zu verstehen ist (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Frankreich, C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 19, sowie Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise eine budgetäre Zielsetzung, weshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer ein budgetäres Ziel verfolgt, als solcher nicht ausreichen kann, um auszuschließen, dass diese Steuer auch einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, denn andernfalls würde diese Bestimmung ausgehöhlt (vgl. entsprechend Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Andernfalls könnte jeder Zweck als besonders im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 angesehen werden, was der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme und gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 1 Abs. 2 eng ausgelegt werden muss (vgl. entsprechend Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit es die im Voraus festgelegte Verwendung der Einnahmen aus einer Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren erlaubt, von dieser Steuer einen besonderen Zweck im Sinne der genannten Bestimmung anzunehmen, muss die fragliche Steuer selbst darauf gerichtet sein, die Verwirklichung des beanspruchten besonderen Zwecks zu gewährleisten, und somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen aus der Steuer und dem besonderen Zweck bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 30).

    Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Steuer auf verbrauchsteuerpflichtige Waren nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Steuer hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands und des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Steuerpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 32).

    Selbst wenn zum einen die Behauptung des Ettevõtlusamet und der griechischen Regierung zutrifft, dass die Verkaufsteuer, soweit sie auf verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe erhoben wird, durch einen wirksamen Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs im Wesentlichen die Umwelt und die öffentliche Gesundheit schützen soll, und es sich dabei zum anderen auch nicht um bloß allgemeine Ausgaben handelt, die durch die Einnahmen aus jedweder Steuer finanziert werden könnten (vgl. in diesem Sinne zu Ausgaben im Gesundheitswesen im Allgemeinen Urteil Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 31), ist im Übrigen festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche einzelstaatliche rechtliche Regelung keinen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen aus dieser Steuer, soweit sie auf verbrauchsteuerpflichtige Flüssigbrennstoffe erhoben wird, für solche umweltbezogenen und auf die öffentliche Gesundheit bezogenen Zwecke vorsieht.

  • EuGH, 03.05.2012 - C-620/10

    Kastrati - Dublin-System - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Verfahren zur

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-553/13
    Da es dem Gerichtshof in jedem Fall obliegt, unter Berücksichtigung der in der Vorlageentscheidung dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu entscheiden (vgl. Urteile B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 47, und Kastrati, C-620/10, EU:C:2012:265, Rn. 38), wird er im vorliegenden Fall diese Prämisse seiner Prüfung zugrunde legen.
  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-553/13
    Zur ersten der beiden Voraussetzungen - nur sie ist Gegenstand der Vorlagefragen - geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter einem besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ein anderer als ein reiner Haushaltszweck zu verstehen ist (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Frankreich, C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 19, sowie Transportes Jordi Besora, EU:C:2014:108, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-553/13
    Da es dem Gerichtshof in jedem Fall obliegt, unter Berücksichtigung der in der Vorlageentscheidung dargelegten tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu entscheiden (vgl. Urteile B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 47, und Kastrati, C-620/10, EU:C:2012:265, Rn. 38), wird er im vorliegenden Fall diese Prämisse seiner Prüfung zugrunde legen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2018 - C-103/17

    Messer France - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom -

    30 Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 34).

    34 Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 34).

    37 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).

    39 Urteile vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-434/97, EU:C:2000:98, Rn. 19), vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C-437/97, EU:C:2000:110, Rn. 31 und 33), vom 10. März 2005, Hermann (C-491/03, EU:C:2005:157, Rn. 16), vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 23 und 27), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 37 und 38).

    40 Urteile vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C-437/97, EU:C:2000:110, Rn. 35), vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).

    41 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42).

    42 Urteile vom 9. März 2000, EKW und Wein & Co. (C-437/97, EU:C:2000:110, Rn. 35), vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 28 und 29), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).

    45 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30 und 32), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41 und 42).

    46 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41).

    47 In diesem Sinne unterscheidet sich die CSPE von der im Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 43 bis 46), analysierten Verbrauchsteuer, die auf den Großteil der im Stadtgebiet von Tallinn an Endverbraucher verkauften Waren und Dienstleistungen erhoben und von der Stadt Tallinn zur Finanzierung der Ausübung ihrer Zuständigkeit für den Betrieb des öffentlichen Personenverkehrs in ihrem Gebiet bestimmt wurde.

    50 Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora (C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 32), und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42).

  • AG Dortmund, 28.04.2015 - 425 C 1013/15

    Widerrufsrecht bei Möbelzusammenstellung nach Kundenwunsch

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BGH ist der Grundsatz anerkannt, dass Ausnahmebestimmungen eng auszulegen sind (zuletzt etwa EuGH, Urt. v. 05.03.2015, C-553/13, Rn. 39; siehe z.B. auch BGHZ 116, 305, 308 ff.).
  • EuGH, 07.02.2022 - C-460/21

    Vapo Atlantic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Bei diesen beiden Voraussetzungen, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird, handelt es sich, wie bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 hervorgeht, um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteile vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 36, sowie entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 36).

    Zur ersten der beiden Voraussetzungen - nur sie ist Gegenstand der ersten Vorlagefrage - geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter einem besonderen Zweck im Sinne dieser Bestimmung ein anderer als ein reiner Haushaltszweck zu verstehen ist (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 37).

    Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise eine budgetäre Zielsetzung, weshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer ein budgetäres Ziel verfolgt, als solcher nicht ausreichen kann, um auszuschließen, dass diese Steuer auch eine besondere Zielsetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 hat, denn andernfalls würde diese Bestimmung ausgehöhlt (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit bei einer Steuer von einer besonderen Zielsetzung im Sinne dieser Bestimmung ausgegangen werden kann, muss sie daher selbst darauf gerichtet sein, die geltend gemachte besondere Zielsetzung zu gewährleisten, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Besteuerung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41, sowie vom 25. Juli 2018, Messer France, C-103/17, EU:C:2018:587, Rn. 38).

    Andernfalls könnte jeder Zweck als besonders im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 angesehen werden, was der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme und gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 1 Abs. 2 eng ausgelegt werden muss (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Abgabe auf verbrauchsteuerpflichtige Waren schließlich nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Abgabe hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Abgabengegenstands und des Abgabensatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Abgabenpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-833/21

    Endesa Generación - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zu den besonderen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung jeder andere als ein reiner Haushaltszweck gehört (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 37, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 23).

    Allerdings hat jede Steuer notwendigerweise einen Haushaltszweck, weshalb der bloße Umstand, dass eine Steuer ein solches budgetäres Ziel verfolgt, nicht zu der Annahme führen kann, dass diese Steuer nicht auch einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 haben kann, denn andernfalls würde dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit genommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 38, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 24).

    Andernfalls könnte jeder Zweck als besonders im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 angesehen werden, was der durch diese Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme und gegen den Grundsatz verstieße, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 1 Abs. 2 eng ausgelegt werden muss (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 26).

    Damit bei einer Steuer, deren Einnahmen einer vorher festgelegten Zweckbindung unterliegen, von einer besonderen Zielsetzung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 ausgegangen werden kann, muss sie daher selbst darauf gerichtet sein, die geltend gemachte besondere Zielsetzung zu gewährleisten, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Besteuerung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 25).

    Ohne einen solchen Mechanismus der im Voraus vorgenommenen Festlegung der Verwendung der Einnahmen kann bei einer Abgabe auf verbrauchsteuerpflichtige Waren schließlich nur dann davon ausgegangen werden, dass sie einen besonderen Zweck im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 verfolgt, wenn diese Abgabe hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Abgabengegenstands und des Abgabensatzes, derart gestaltet ist, dass sie das Verhalten der Abgabenpflichtigen mit Blick auf die Erreichung des beanspruchten besonderen Zwecks beeinflusst, etwa dadurch, dass die betroffenen Waren hoch besteuert werden, um ihren Konsum unattraktiv zu machen (Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 42, und Beschluss vom 7. Februar 2022, Vapo Atlantic, C-460/21, EU:C:2022:83, Rn. 27).

  • FG Düsseldorf, 29.04.2022 - 4 K 2661/21

    Rechtmäßige Erhebung einer Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak

    Eine rein fiskalische Zielsetzung stellt als solche keinen besonderen Zweck im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118 dar (EuGH, Urteile vom 9. März 2000 Rs. C-437/97, ECLI:EU:C:2000:110 Randnr. 31, 33; vom 27. Februar 2014 Rs. C-82/12, ECLI:EU:C:2014:108 Randnr. 23, 25; vom 5. März 2015 Rs. C-553/13, ECLI:EU:C:2015:149 Randnr. 37, 40).

    Die Zusatzsteuer dürfte zudem hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere ihres Steuergegenstandes und des Steuersatzes, nicht derart ausgestaltet sein, dass sie auf Grund eines hohen Steuersatzes die Verbraucher davon abhält, Nikotin zu konsumieren (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2014 Rs. C-82/12, ECLI:EU:C:2014:108 Randnr. 32; vom 5. März 2015 Rs. C-553/13, ECLI:EU:C:2015:149 Randnr. 42).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-68/18

    Petrotel-Lukoil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausnahmebestimmung wie Art. 21 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96, die eine Ausnahme von der darin vorgesehenen Steuerregelung vorsieht, eng ausgelegt werden muss (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 39).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-475/17

    Viking Motors u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Unter Verweis auf das Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Verkaufsteuer im Widerspruch zur Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) steht, soweit sie auf den verbrauchsteuerpflichtigen Einzelhandelsverkauf von Flüssigbrennstoffen erhoben wird, weist das Gericht darauf hin, dass die estnischen Gerichte infolge dieses Urteils den Klagen der Steuerpflichtigen in Rechtsstreitigkeiten über die Verkaufsteuer, was die Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren betreffe, stattgegeben hätten.

    Es ist daher zu prüfen, ob eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche Verkaufsteuer solche Merkmale aufweist, da der Gerichtshof zwar in seinem Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149), entschieden hat, dass sie im Widerspruch zum Unionsrecht steht, das Ausgangsverfahren aber nicht die Vereinbarkeit dieser Steuer mit dem allgemeinen Verbrauchsteuersystem, sondern mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem betrifft.

  • EuGH, 20.09.2017 - C-215/16

    Elecdey Carcelen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Elektrischer Strom

    Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Steuer zum einen für einen oder mehrere besondere Zwecke erhoben wird und sie zum anderen in Bezug auf die Bestimmung der Bemessungsgrundlage, die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung mit den unionsrechtlichen Vorschriften für die Verbrauchsteuer oder die Mehrwertsteuer vereinbar ist, wobei die Bestimmungen über die Steuerbefreiungen ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 35).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-103/17

    Messer France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Einnahmen aus dieser Steuer zwingend dafür zu verwenden sind, die umweltbezogenen Kosten zu senken, die auf spezifische Weise mit dem Verbrauch des mit der Steuer belasteten elektrischen Stroms zusammenhängen, und den territorialen und sozialen Zusammenhalt zu fördern, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Steuer besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, Transportes Jordi Besora, C-82/12, EU:C:2014:108, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail, C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-83/22

    Tuk Tuk Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Richtlinie (EU)

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Statoil Fuel & Retail (C-553/13, EU:C:2015:149, Rn. 33).
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